Hey!
§5 Abs. 3 StPO
(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) Beschuldigte oder andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken, ist unzulässig.
Ob genau das oben genannte Handeln darunter fällt, muss sich jeder selbst zusammenreimen.
Jedenfalls zulässig sind jedoch Scheingeschäfte.
Darunter versteht man gemäß §129 Ziffer 3 StPO:
"Scheingeschäft" der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.
zulässig wenn:
§132 StPO
Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 1 StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).
Und bitte Revierler. Du kannst nicht sagen, dass es moralisch alle mal hält. Für Dich und Deine moralische Ansprüche hält es. Du musst also davon überzeugt sein, dass von den VM mehr Gefahr als von TM ausgeht. Wenn Du das nicht bist, dann bist Du wie die Fahne im Wien. Ich möchte hier niemanden persönlich angreifen, weil ich weiß, dass sich hier viele Exekutivbeamte befinden und auch ich auch den ein oder anderen persönlich kenne.
Meine persönlichen moralischen Gebote würden es mir verbieten, derlei Unsinn zu exekutieren. Es muss jeder selbst wissen, was er vor sich und Gott verantworten kann.