§41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anzahl
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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§41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anzahl
"§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat."
Hat hier schonmal jemand sowas gemeldet ? Welche Maßnamen wurden getroffen bzw. per Bescheid vorgeschrieben ? Das Bundesland und die Menge an Waffen wäre auch interessant.
Hat hier schonmal jemand sowas gemeldet ? Welche Maßnamen wurden getroffen bzw. per Bescheid vorgeschrieben ? Das Bundesland und die Menge an Waffen wäre auch interessant.
- Maggo
- Moderator
- Beiträge: 3029
- Registriert: So 9. Mai 2010, 11:09
- Wohnort: Dort wo das kleinwüchsige Wilde und hinterlistige Bergvolk in den Alpen wohnt
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Nicht nur von Bundesland zu Bundesland verschieden,auch die unterschiedlichen Behörden im Bundesland entscheiden jeweils anderst.
Von daher gibt es kein einheitliches Regelwerk.Nur nachfragen bei deiner Behörde bringt aufschluss.
Von daher gibt es kein einheitliches Regelwerk.Nur nachfragen bei deiner Behörde bringt aufschluss.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren! 

-
- .50 BMG
- Beiträge: 504
- Registriert: Mi 12. Jan 2011, 09:22
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Bei meiner BH (Mödling) habe ich im Zuge der Erweiterung gefragt was ich machen soll wenn ich denmächst >5.000 Munition zu Hause haben werde.
Antwort: Schreiben Sie ein Email und beschreben Sie wie verwahrt werden wird.
--> Email an die BH das ich >5.000 Munition im Tresor lagern werde.
Wenige Monate später ein weiteres Email geschickt das sich die Munitionsmenge im Bereich 10.000-20.000 bewegt (wieder im Tresor).
Keine Reaktion der BH.
Also, Email schreiben mit Beschreibung der Verwahrung und gut ist es.
Gruß, Hans
Antwort: Schreiben Sie ein Email und beschreben Sie wie verwahrt werden wird.
--> Email an die BH das ich >5.000 Munition im Tresor lagern werde.
Wenige Monate später ein weiteres Email geschickt das sich die Munitionsmenge im Bereich 10.000-20.000 bewegt (wieder im Tresor).
Keine Reaktion der BH.
Also, Email schreiben mit Beschreibung der Verwahrung und gut ist es.
Gruß, Hans
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
hi
in wien schickens jemand zur kontrolle wennst die 5000der meldung oder die 20+ machst
ned sofort aber in den naechsten wochen mal
"normale" polizeibeamte vom lokalen wachzimmer halt ..
in wien schickens jemand zur kontrolle wennst die 5000der meldung oder die 20+ machst
ned sofort aber in den naechsten wochen mal
"normale" polizeibeamte vom lokalen wachzimmer halt ..
doubleaction OG, Wien
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Aber die 20+ stehen bei jeder Behörde hoffentlich ausser Streit?
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!
Benjamin Franklin (1706 - 1790)
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Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Mich interessiert halt nur welche Dinge die einem vorschreiben (hauptsächlich NÖ) bevor ich die Stückzahl überschreite.
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Normaler waffenschrank reicht jedenfalls. Wenn Du was anderes willst, dann ists vll gescheiter, das vorher abzusprechen.
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
diver99 hat geschrieben:Aber die 20+ stehen bei jeder Behörde hoffentlich ausser Streit?
hi
genau genommen nicht 20+ sondern 19+
ab 20 musst du melden
und ausser streit ..?
naja, die teile muessen halt ordentlich gesichert sein
bettzeuglade gilt nicht
von irgendwelchen einschraenkungen des zukaufes bei kat C/D , von wegen "so viele duerfens aber ned haben" oder aehnliches habe ich noch nie gehoert
doubleaction OG, Wien
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Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Die Antworten der Behörden, wenn man eine große Anzahl von Waffen meldet, reichen von
"sie brauchen eine T30 Sicherheitstür zum Raum wo die versperrten Waffen sind"
bis
"ja und warum sag'ns uns das?"
Alex
"sie brauchen eine T30 Sicherheitstür zum Raum wo die versperrten Waffen sind"
bis
"ja und warum sag'ns uns das?"
Alex
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Wichtig ist, dass die Waffen bereits bei der Einbringung der Meldung gut und sicher verwahrt sind. Am besten, du schreibst in die Meldung auch hinein, wie die Waffen derzeit verwahrt sind. Eventuell auch mit Foto(s). Dann wirds im Normalfall keine Vorschreibung geben.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Die Meldung selber ist formlos, eine Bekanntgabe. Wenn man möchte kann man dort schon bekannt geben wie die zusätzliche Sicherung für die Stückzahl aussieht.
Wenn die Behörde Zweifel daran hat, wird eine Verwahrungskontrolle durch Exekutivbeamte angeordnet. Deren Ermessen obliegt letztlich die Frage, ob diese Waffen sicher verwahrt sind.
Wenn die Behörde Zweifel daran hat, wird eine Verwahrungskontrolle durch Exekutivbeamte angeordnet. Deren Ermessen obliegt letztlich die Frage, ob diese Waffen sicher verwahrt sind.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Promo hat geschrieben:Die Meldung selber ist formlos, eine Bekanntgabe. Wenn man möchte kann man dort schon bekannt geben wie die zusätzliche Sicherung für die Stückzahl aussieht.
hi
eigentlich nicht
im gesetz wird GEFORDERT dass in der meldung bekannt gegeben werden muss, WIE gesichert wird ...

doubleaction OG, Wien
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Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Das stimmt, wobei nur steht man solle die Maßnahmen nennen. Wenn man also formlos angibt dass sie in einem Tresor verwahrt werden, reicht das aus.
Im Runderlass steht dann dazu noch:
... Folglich bleibt es einem selbst überlassen, wie man sichert. Die Behörde kann - wenn sie die Methode nicht als geeignet erachtet - noch selbst Vorschriften erlassen.
Im Runderlass steht dann dazu noch:
Gemäß Abs. 2 soll es der Entscheidung des Betroffenen anheimgestellt sein, wie und auf welche Weise er seine Waffensammlung sichern will. Die Behörde hat nur einzuschreiten, wenn die vom Betroffenen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen waffenpolizeilichen Erfordernissen nicht entsprechen. Diesfalls hat die Behörde bescheidmäßig die notwendigen Ergänzungen vorzuschreiben.
... Folglich bleibt es einem selbst überlassen, wie man sichert. Die Behörde kann - wenn sie die Methode nicht als geeignet erachtet - noch selbst Vorschriften erlassen.
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Re: §41 Waffengesetz - Bestimmungen für Verwahrung große Anz
Promo hat geschrieben:Das stimmt, wobei nur steht man solle die Maßnahmen nennen. Wenn man also formlos angibt dass sie in einem Tresor verwahrt werden, reicht das aus.
absolut
ueblicher standardtext fuer solche faelle ist
"Bezugnehmend auf WaffG § 41 Abs. 1 teile ich Ihnen mit, dass ich Munition in grösserer Stückzahl (mehr als 5.000 Schuss) verwahre.
Die Verwahrung erfolgt in ".....Adresse des Verwahrungsortes einsetzen .....". Es wurden folgend Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Aneignen getroffen: "....... Massnahmen einsetzen .....(zb: Verwahrung in einem massiven, versperrten Schrank oder eben "Verwahrung in einem Tresor" ect."
es obliegt dann dem jeweiligen sachbearbeiter bei der waffenbehoerde eine ueberpruefung anzuordnen oder auch nicht
doubleaction OG, Wien
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