yoda hat geschrieben:
Was machst dann bei der Verwahrungskontrolle ? Dem Beamten sagen dass das gerade nicht möglich ist weil der Freund bei dem die Waffe liegt 6 Wochen im Ausland ist ? Beim Händler hast eine Bestätigung, dass sie dort im Depot liegt.
Zweiten Termin ausmachen (entweder am anderen Verwahrungsort, oder am Hauptwohnsitz nach dem holen der "fehlenden" Waffen).
Wie gesagt Präzedenzfall ist hier die Verwahrung im Bankschließfach, die definitiv gestattet ist.
Sichere Verwahrung
§ 3. II. WaffV
(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe diese entsprechend der Information jenes Gewerbebetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.