Online ZWR
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Online ZWR
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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 10. Mai 2016, 07:29, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Online ZWR
yoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen ist

member the old PD design ? oh I member
Re: Online ZWR
rupi hat geschrieben:yoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen ist
Was haben sie dir vorgeworfen ? Wirst ja wohl einen bösen Brief bekommen haben oder ?
Re: Online ZWR
yoda hat geschrieben:rupi hat geschrieben:yoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen ist
Was haben sie dir vorgeworfen ? Wirst ja wohl einen bösen Brief bekommen haben oder ?
ach was, garnix haben sie mir vorgeworfen
aber die Waffe ist halt ausm ZWR irgendwie verschwunden gewesen obwohl die vor über 20 Jahren das Land legal betreten hat und seitdem 2mal ordnungsgemäß samt Meldung weiterverkauft wurde
war halt komisch wie und was, in letzter Instanz wenn sich das nicht aufgeklärt hätte, hätte das Beschussamt die Waffe eingezogen, beschossen, mit den Kriminalakten verglichen und die ganze Sache hätte sich eine Stufe weiter aufgebläht
ZWR Geschichten halt, da gibts sicher hunderte die erst ans Tageslicht kommen werden wenn der Juli näher rückt
member the old PD design ? oh I member
Re: Online ZWR
Du bringst hier ein bisserl was dureinander:
Nur weil die Herkunft ermittelt wird kann es nicht sein? Deine Logik verstehe ich in keinster Weise. Klar können sie die Herkunft ermitteln, aber wenn sie keine Rechtsgrundlage haben die Waffe nachher einzuziehen dann ist sie dem Eigentümer auszufolgern. Den § hätt ich gern den die Behörde für die Einziehung heranzieht.
Lassen wir das röm recht doch erstmal aussen vor, da war ich nie gut, ich beschäftige mich nicht gerne mit toten Sachen...für den BESITZ gibt es erstmal überhaupt keine Voraussetzungen ausser dass man die Sache eben hat (und den Willen diese zu behalten). Eigentum (das ist wieder was ganz anderes) geht derivativ auch nicht durch Rechtmäßigkeit usw. über sondern durch Titel, Modus und Berechtigung des Vormannes. Originär kann Eigentum auch anders übergehen. Was du meinst ist der qualifizierte Besitz der zB vor einer Besitzstörungsklage schützt. Davon ist aber hier überhaupt nicht die Rede sondern von Eigentum.
Wenn originär Eigentum erworben wurde zb nach 367 dann ist das dem Inspektor vll wurscht, dem Gericht aber sicher nicht.
Nur weil ein verwaltungsrechtliche Übertretung des Verkäufers gegeben ist, ist nicht automatisch der Eigentumserwerb ungültig. Wennst am Sonntag entgegen den Ladenöffnungszeiten einen KV abschließt ist der auch nicht ungültig. Ich seh Eigentumsrechtlich kein Problem ausser es ist im KV vereinbart dass die Waffe schon registriert war. Verwaltungsrechtlich braucht die Behörde eine Berechtigung (=§) um die Waffe demjenigen entziehen zu können der sie ja eigentlich haben darf und auch registrieren will und die sehe ich nicht.
§ 367 ist eine Möglichkeit des originärer Eigentumserwerb. Rei vindicatio ist § 366. Und sowohl bei 366 als auch bei 367 geht es um viel mehr Fallgruppen als nur um "Diebstahlslagen"
Koks ist an sich verboten, die Waffe nicht, der Vergleich hinkt.
Welcher Wurzelmangel wäre das genau? Ein Waffe zu verkaufen verstößt imho nicht gegen die guten Sitten (glücklicherweise
)
Diese Formvorschrift ist offensichtlich dazu da, dem Erwerber die Eintragung zu ermöglichen. Formvorschriften machen den Vertrag aber nur dann nichtig wenn der Telos der Norm dies erfordert und das sehe ich hier nicht (geschützt werden soll hier ja der Erwerber, warum soll man den dann aufgrund dieser Formvorschrift "bestrafen", total unlogisch).
Man darf eine nicht registrierte Waffe nicht besitzen. Wo steht dass ich sie nicht verkaufen darf (der neue Besitzer muss natürlich berechtigt sein sonst wär ja auch der Verkauf illegal). Merke: alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Ich bin mir zwar auch nicht zu 100 % sicher was wirklich passieren würde, aber deiner Argumentation kann ich nicht folgen. Das ist für mich eine Mischung aus Zivilrecht, Verwaltungs(straf)recht und
römischem Recht
das aber hinten und vorne nicht zusammenpasst.
Bud Spencer hat geschrieben:1. richtig, es wurde gegen die meldepflicht verstoßen -> die waffe war und ist nicht gemeldet und damit illegal -> im Rahmen der öffentlichen Sicherheit kann die Behörde nun hoheitliche Befehls und Zwangsakte setzen um die Herkunft der Waffe zu ermitteln. Es könnte ja damit eine straftat begangen worden sein.
Ergo einmal schwarz, kann sie nicht mehr weiß werden.
Nur weil die Herkunft ermittelt wird kann es nicht sein? Deine Logik verstehe ich in keinster Weise. Klar können sie die Herkunft ermitteln, aber wenn sie keine Rechtsgrundlage haben die Waffe nachher einzuziehen dann ist sie dem Eigentümer auszufolgern. Den § hätt ich gern den die Behörde für die Einziehung heranzieht.
Bud Spencer hat geschrieben:2. nach abgb und röm recht müssen für den besitzerwerb folgende kriterien übereinstimmen: Rechtmäßigkeit, Redlichkeit und Echtheit.
Das ausschlagende Kriterium für eine voll qualifizierten Eigentumsübergang bilden alle (Ersitzung mal außen vor) Die Rechtmäßigkeit ist bei diesem Rechtsgeschäft (Kauf einer nicht registrierten Schusswaffe) strittig.
Lassen wir das röm recht doch erstmal aussen vor, da war ich nie gut, ich beschäftige mich nicht gerne mit toten Sachen...für den BESITZ gibt es erstmal überhaupt keine Voraussetzungen ausser dass man die Sache eben hat (und den Willen diese zu behalten). Eigentum (das ist wieder was ganz anderes) geht derivativ auch nicht durch Rechtmäßigkeit usw. über sondern durch Titel, Modus und Berechtigung des Vormannes. Originär kann Eigentum auch anders übergehen. Was du meinst ist der qualifizierte Besitz der zB vor einer Besitzstörungsklage schützt. Davon ist aber hier überhaupt nicht die Rede sondern von Eigentum.
Bud Spencer hat geschrieben:Was der verkäufer dir da sagt, ist dem Verwaltungsorgan powidl... Bsp "Aber Herr inspektor er hat mir ja versichert das auto war nicht gestohlen"-> Pech
Wenn originär Eigentum erworben wurde zb nach 367 dann ist das dem Inspektor vll wurscht, dem Gericht aber sicher nicht.
Bud Spencer hat geschrieben:3. Tatbestand hat der Käufer gar keinen. Gegen ihn werden auch keine strafrechtl. oder verwaltungsrechtl. Schritte unternommen. Nur der eigentumserwerb war ungültig... Darum geht es ja hier.
Nur weil ein verwaltungsrechtliche Übertretung des Verkäufers gegeben ist, ist nicht automatisch der Eigentumserwerb ungültig. Wennst am Sonntag entgegen den Ladenöffnungszeiten einen KV abschließt ist der auch nicht ungültig. Ich seh Eigentumsrechtlich kein Problem ausser es ist im KV vereinbart dass die Waffe schon registriert war. Verwaltungsrechtlich braucht die Behörde eine Berechtigung (=§) um die Waffe demjenigen entziehen zu können der sie ja eigentlich haben darf und auch registrieren will und die sehe ich nicht.
Bud Spencer hat geschrieben:Der Staat macht in der regel keine rei vindicatio also Klagen § 367 ABGB. Das ist bürgerliches recht (zwischen Privatpersonen). Das kann bei gestohlenen gegenständen angewendet werden. Eigentumsklage. (rechter Dritter) Der staat ist nicht eigentümer der sache. Wir gehen hier aber nicht von Diebstahlslagen und den daraus erwachsenen ansprüchen dritter aus.
§ 367 ist eine Möglichkeit des originärer Eigentumserwerb. Rei vindicatio ist § 366. Und sowohl bei 366 als auch bei 367 geht es um viel mehr Fallgruppen als nur um "Diebstahlslagen"
Bud Spencer hat geschrieben:Wenn du aber Koks als Mehl geschenkt bekommst?
Koks ist an sich verboten, die Waffe nicht, der Vergleich hinkt.
Bud Spencer hat geschrieben:Fakt ist es liegt Wurzelmangel vor der höchstwahrscheinlich den Kaufvertrag nichtig macht.
Welcher Wurzelmangel wäre das genau? Ein Waffe zu verkaufen verstößt imho nicht gegen die guten Sitten (glücklicherweise

Bud Spencer hat geschrieben:Gut nein, redlichkeit hamma ja gegeben nur haben wir 2 error in contractu
a) das nicht beachten von Formvorschriften durch den verkäufer §34 WaffG
und b) Erlaubtheit des Vertragsinhaltes durch den verkäufer 8die Waffe war nicht registriert, sie hätte nicht verkauft werden dürfen.
Diese Formvorschrift ist offensichtlich dazu da, dem Erwerber die Eintragung zu ermöglichen. Formvorschriften machen den Vertrag aber nur dann nichtig wenn der Telos der Norm dies erfordert und das sehe ich hier nicht (geschützt werden soll hier ja der Erwerber, warum soll man den dann aufgrund dieser Formvorschrift "bestrafen", total unlogisch).
Man darf eine nicht registrierte Waffe nicht besitzen. Wo steht dass ich sie nicht verkaufen darf (der neue Besitzer muss natürlich berechtigt sein sonst wär ja auch der Verkauf illegal). Merke: alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Ich bin mir zwar auch nicht zu 100 % sicher was wirklich passieren würde, aber deiner Argumentation kann ich nicht folgen. Das ist für mich eine Mischung aus Zivilrecht, Verwaltungs(straf)recht und


Re: Online ZWR
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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 10. Mai 2016, 07:28, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Online ZWR
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Re: Online ZWR
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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 10. Mai 2016, 07:28, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Online ZWR
bei den juristischen spitzfindigkeiten bin ich inzw. ausgestiegen... - fest steht jedenfalls (selber schon erlebt) dass das zwr die meldefristen ignoriert: selbst wenn nur einen tag lang eine überschneidung besteht (zb 8 plätze wbk, eine waffe wird veräußert, eine andere kommt dazu, abmeldung der veräußerten erfolgt einen tag später = 1 waffe "zu viel"...) bekommt man umgehend ein schreiben der behörde sich zu melden!
Re: Online ZWR
buckshot hat geschrieben:bei den juristischen spitzfindigkeiten bin ich inzw. ausgestiegen... - fest steht jedenfalls (selber schon erlebt) dass das zwr die meldefristen ignoriert: selbst wenn nur einen tag lang eine überschneidung besteht (zb 8 plätze wbk, eine waffe wird veräußert, eine andere kommt dazu, abmeldung der veräußerten erfolgt einen tag später = 1 waffe "zu viel"...) bekommt man umgehend ein schreiben der behörde sich zu melden!
voellig idiotisch, falls das stimmen sollte...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Online ZWR
Bud Spencer hat geschrieben:Der unterschied zwischen eigentum und besitz ist mir selbstverständlich klar. Auch habe ich bewusst auf einfache formulierungen zurückgegriffen und sachlagen außen vor gelassen.
Aufgrund dessen und der dadurch entstehenden Wurzelmängel gehe ICH von einer ungültigkeit des Vertrages aus. und die Behörde KANN die Waffe sicherstellen.
Es macht es in keiner Weise einfacher, auch nicht für den Laien, wenn man Besitz und Eigentum im selben Satz mehrfach wechselnd und (falsch) verwendet. Ausserdem sollte man, wenn einem das schon so wichtig ist, zB auch keine lateinischen Ausdrücke verwenden und die Aussage (selbst wenn ich mir die passenden Begriffe dazudenke) ist trotzdem falsch weil es nicht um den qualifizierten Besitz geht.
Wie gesagt sicher bin ich mir auch nicht, aber ich sehe nicht warum gerade dieser Formfehler die Nichtigkeit bewirken sollte. Ausserdem bin ich mir nichtmal sicher dass es sich um ein Formgebot handelt, es steht in Abs 4 ja nur dass es in geeignter Form mitgeteilt werden muss. Geeignet ist sicher im KV, aber ist es die einzige _geeignete_ Form?
+Bud Spencer hat geschrieben:§ 19a StGB Konfiskation
-> Es muss einen grund für die nicht registrierung gegeben haben. Die Ermittlung dieses rechtfertigt schon diese mMn bereits.
Der Kaufvertrag hatte Wurzelmängel -> er ist ungültig eigentum ist legal nicht übergegangen
Der Erwerber wird hier ja gar nicht bestraft. Er hat sie ja nie erworben.
Was nur geht wenn kein Eigentum übertragen wurde und das zweifle ich an.
Bud Spencer hat geschrieben:Naja wie oben schon mehrfach gesagt ist die sache nicht klar. -> unplanmäßige Gesetzeslücke...was macht man da?
Ähm die Analogie und der Größenschluss?... So ganz am anfang gelernt?![]()
Wenn ich eine Waffe nicht in der form (unregistriert) besitzen darf, darf ich sie erst recht nicht verkaufen.

Bud Spencer hat geschrieben:Ich werde diesen Fall aber gerne im KU Jagd- und Waffenrecht (Erlacher) im Juni ansprechen
Mach das würd mich interessieren

Re: Online ZWR
del Doppelpost
Re: Online ZWR
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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 10. Mai 2016, 07:28, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Online ZWR
Neuer Gedanke: Solltest du Recht haben dann würd ich eigentlich gar nicht mit Analogie, Wurzelmängeln und Formvorschriften argumentieren. WENN 34/4 sich wirklich auf den KV bezieht (was sehr unklar ist), dann wäre es ja eher keine Formvorschrift sondern eine Sonderbestimmung zu den essentialia negotii und wir könnten uns sämtliche Argumentationen sparen weil der KV wegen unzureichender Bestimmtheit nicht zustande gekommen ist.
Bin übrigens grad ein bisschen neidisch dass ihr einen Kurs für Waffenrecht habt, echt nicht schlecht
Bin übrigens grad ein bisschen neidisch dass ihr einen Kurs für Waffenrecht habt, echt nicht schlecht
