Stickhead hat geschrieben:Es ist so:
- Gewehrscheinwerfer alleine > verboten
- Gewehrscheinwerfer auf Faustfeuerwaffe > verboten
- Gewehrscheinwerfer auf Langwaffe > verboten
- Pistolenscheinwerfer alleine > ok
- Pistolenscheinwerfer auf Faustfeuerwaffe > ok -> würd ich so nicht sagen
- Pistolenscheinwerfer auf Langwaffe > verboten
- Taschenlampe alleine > ok
- Taschenlampe auf Faustfeuerwaffe > ok
- Taschenlampe auf Langwaffe > verboten -> würd ich so nicht sagen
§ 17 WaffG verbietet Gewehrscheinwerfer, somit auch alles was ein Scheinwerfer auf einem Gewehr sein kann.
§17 verbietet doch explizit Schußwaffen die mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Eine Langwaffe mit Pistolenscheinwerfer fällt nicht darunter.
Falls ich falsch liege, erklärt mir, warum.
Waffengesetz 1996, Fundstelle BGBl. I Nr. 12/1997, Art. 1 § 17
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und
das Führen
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des
Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das
Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen
allein;