Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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oJo
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von oJo » Mo 13. Jun 2016, 13:29

gewo hat geschrieben:
oJo hat geschrieben:Da ist nix mit Kaufvertrag, du kannst die Waffe theoretisch auch verleihen oder sonstwas. Besitz hat nix mit Eigentum zu tun, also kannst du einfach melden, dass die Waffe jetzt von ihm "verwaltet" wird und in seinem Besitz ist, dein Eigentum, also dass sie dir gehört ist unberührt.


das ist nicht moeglich


Wieso nicht?
ABGB § 309 definiert Besitz, § 353 Eigentum. Das WaffG kennt beide Begriffe und verwendet hier eindeutig Besitz.

gewo
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von gewo » Mo 13. Jun 2016, 13:32

oJo hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
oJo hat geschrieben:Da ist nix mit Kaufvertrag, du kannst die Waffe theoretisch auch verleihen oder sonstwas. Besitz hat nix mit Eigentum zu tun, also kannst du einfach melden, dass die Waffe jetzt von ihm "verwaltet" wird und in seinem Besitz ist, dein Eigentum, also dass sie dir gehört ist unberührt.


das ist nicht moeglich


Wieso nicht?
ABGB § 309 definiert Besitz, § 353 Eigentum. Das WaffG kennt beide Begriffe und verwendet hier eindeutig Besitz.


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DerDaniel
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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Beitrag von DerDaniel » Mo 13. Jun 2016, 13:45

Danke gewo, die Diskussion hatte ich gesucht.
Das Gesetz / die Judikative sieht im WaffG keinen unterschied zwischen Besitz und Eigentum. vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 28X04.html
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89, klargestellt, dass der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst und die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, den Besitz des Hinterlegers nicht berührt. Dieser Ansicht tritt der Verwaltungsgerichtshof bei. Die Bestimmung des § 6 WaffG, wonach "auch" die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinn gilt, bedeutet nicht etwa, dass für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, dass jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. (Hier: Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.)

D.h. man muss das Eigentum aufgeben um wieder einen freien Platz zu haben, daraus folgt, dass der neue Eigentümer mit der Waffe machen kann was er will. Zu umgehen ist dies maximal mit der Rückkauf-Option in "unverändertem" Zustand.

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