Danke gewo, die Diskussion hatte ich gesucht.
Das Gesetz / die Judikative sieht im WaffG keinen unterschied zwischen Besitz und Eigentum. vgl.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 28X04.htmlDer Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89, klargestellt, dass der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst und die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, den Besitz des Hinterlegers nicht berührt. Dieser Ansicht tritt der Verwaltungsgerichtshof bei. Die Bestimmung des § 6 WaffG, wonach "auch" die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinn gilt, bedeutet nicht etwa, dass für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, dass jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. (Hier: Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.)
D.h. man muss das Eigentum aufgeben um wieder einen freien Platz zu haben, daraus folgt, dass der neue Eigentümer mit der Waffe machen kann was er will. Zu umgehen ist dies maximal mit der Rückkauf-Option in "unverändertem" Zustand.