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von cas81 » Mo 29. Apr 2019, 13:25
Wir reden aneinander vorbei:
Atheki will sein Zeug, das er bestellt hat und der Lieferant nicht geliefert hat. Du sagst, es gibt niemanden, an den er die Klage richten kann. Das ist falsch. Richtig ist: an den Vertragspartner, wenn dieser die Lieferung organisiert hat. Und der Vertragspartner ist der, bei dem er bestellt hat.
Was in AGB steht ist im Zuge der Klage auch relativ egal, die stehen auf einem eigenen Blatt und nur weil wer etwas wo reinschreibt und ein Anderer, nämlich der schwächere Kunde "notgedrungen" zustimmt, heißt das noch lange nicht, dass das gilt. Du kannst auch schreiben, dass dir jeder Kunde, der ein Packerl Munition bei dir kauft, sein Auto unentgeltlich zu überlassen hat. Viel Spaß vor Gericht, das bezüglich AGB ein sehr scharfes Schwert in der Praxis nutzt. In dem Fall mit der Sendungsverfolgung k. A., passt wahrscheinlich eh. Aber der Regress des Händlers gegen seinen Lieferanten, der im Auftrag des Händlers handelt und somit darin ein eigenes Vertragsverhältnis begründet, welches aber nichts mit dem Vertragsverhältnis zum Kunden zu tun hat, ist Problem des Händlers. Das kann Atheki egal sein, denn er hat nur einen Vertrag mit dem Händler, während der Händler zwei separate Verträge hat. Doch in so einem Fall stellt sich diese Frage sowieso nicht, da der Lieferant nur Gehilfe des Vertragspartners ist und somit klagt der Leistungsempfänger (Atheki), sofern er seine Leistung ebenfalls erbracht hat, bzw dazu bereit ist, den Schuldner und das ist der, bei dem er bestellt hat. International ggf problematisch, weil es dann darauf ankommt, welche Rechtslage gilt. Da gibt es dann eigene Kollisionsregeln. Und auch bei b2b werden nur jene Klauseln Vertragsinhalt, die nicht kollidieren. Und dann geht es los mit hypothetischem Parteilwillen und anderen Brechmitteln.
So schauts aus, ich bringe da nichts durcheinander. Beweisprobleme hast du eh schon angesprochen, das steht auch auf einem eigenen Blatt und ist dem ganzen Treiben vorgelagert (sinnvoll vs zwecklos). Und wenn Atheki b2b macht, dann gilt trotzdem, dass der Vertragspartner seine Schuld ebenfalls zu erfüllen hat. Dir kann ja auch nicht der Großhändler einfach sagen "du hast zwar bezahlt, kriegst aber nichts, ätsch". Dann sind wir beim Beweis, s. o. Da gibt's aber genauso Verzug, etc. Die Voraussetzungen, bzw der Weg zur Geltendmachung (zB Mängelrüge bei Gewährleistung) sind halt zT anders. Das Prinzip ist dasselbe. Und das KSchG ist ein nationales Gesetz, wie auch das FAGG. IdS ggf wieder Kollisionsrecht (dank EU- RL steht aber eh dasselbe bei EU- Ländern in deren Gesetzen). Atheki ist halt arm dran mit USA, aber du pauschlisietst ja, es gibt keinen, den man klagen kann und das ist falsch.
EDIT: wait, ich glaub ich weiß, was du sagen willst: zweiseitige Unternehmerheschäfte und Gefahrenübergang bei Versand. Aber Atheki ist doch Verbraucher, dachte ich...
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