Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
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Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Ein Taurus Judge im Kaliber .410 ist ja bei uns als Kat B erlaubt. Könnte man daraus nicht herleiten, dass andere Kurzwaffen welche Schrot verschießen auch erlaubt sein könnten?
Glock 19
OA 15 BL
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Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
der judge ist in kaliber 454cas beschossenJiggler hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 16:43 Ein Taurus Judge im Kaliber .410 ist ja bei uns als Kat B erlaubt. Könnte man daraus nicht herleiten, dass andere Kurzwaffen welche Schrot verschießen auch erlaubt sein könnten?
dass da auch die .410 Schrot reinpasst ist "Zufall"
doubleaction OG, Wien
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Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Wenn du förmlichen Antrag stellst und nicht nur eine Mail sendest wo du ein Mail zurück bekommst, dann musst du auch einen Bescheid bekommen. Und wenn sich der Bescheid auf ein ASV Gutachten stützt, dann wird er das zitieren. Am Ende vom Bescheid stehen immer Berufungsfristen. Also kann man immer dagegen berufen und es ist nicht ewig einbetoniert, wie ich gesagt habe.gewo hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 16:22 eine förmliche einstufung wuerde sich ja nach dieser Stellungnahme des ASV richten
ist ja sinnlos
a negative einstufung laesst du nur machen wenn du vor hast dagegen eine Rechtsmittel zu ergreifen
was die wenigsten tun
Bitte auch immer beachten, wie die jeweilige gegenständliche Waffe beworben wird. Wird sie als SBR (Short Barreled Rifle) angeboten, oder als Pistole. Hat einen großen Einfluss auf die Einstufung, schließlich war das auch die Intention des Herstellers.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
na schoenPromo hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 18:30Wenn du förmlichen Antrag stellst und nicht nur eine Mail sendest wo du ein Mail zurück bekommst, dann musst du auch einen Bescheid bekommen. ...gewo hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 16:22 eine förmliche einstufung wuerde sich ja nach dieser Stellungnahme des ASV richten
ist ja sinnlos
a negative einstufung laesst du nur machen wenn du vor hast dagegen eine Rechtsmittel zu ergreifen
was die wenigsten tun
ist wohl eine regionale sache und eine der handelnden personen
meine behoerde ruft mich bei einer negativen einstufung an, informiert mich telefonisch ueber das Ergebnis der Beweisaufnahme (oder wie das heisst) und teilt mir mit wie sie mangels weiterer Ergänzungseingaben durch mich jetzt entscheiden wuerde.
also im wesentlichen ob ich das "nein" jetzt auch noch schriftlich haben will oder ob es telefonisch reicht
mag jetzt zum teil rein informell sein aber ich komm mit den Leuten normal einigermaßen gut aus und was spricht dagegen denen arbeit zu sparen. die haben genug zu tun, warum sollte ich jetzt noch auf eine schriftliche bescheidausfertigung bestehen wenn ich eh ned vorhabe dagegen vorzugehen ... bringt ja nix ausser an haufen Arbeit fuer den beamten
und so lange keiner einen bescheid ausstellt liegt es auch nirgends zentral auf
ob eine behoerde die rechdtansicht des ASV findet oder nicht kommt auf a menge dinge an die nicht in unseren Bereich liegen
kann sein dass diese auffindbar ist
kann sein dass auch nicht
kann sein dass bei einem vom naechsten vorgelegten schlüssigen gutachten eines ger. beeideten SV von Amts wegen gar nimmer nach einer Stellungnahme das ASV gesucht wird.
dh wenn wer anderer in ein paar Monaten oder jahren auf einer anderen BH sein glueck versuchen will dann hat er bessere karten
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Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Ist dein Recht als Partie und nennt sich Stellungnahme nach Ende der Beweisaufnahme (§ 45 Abs. 3 AVG)gewo hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 18:51 ...
meine behoerde ruft mich bei einer negativen einstufung an, informiert mich telefonisch ueber das Ergebnis der Beweisaufnahme (oder wie das heisst) und teilt mir mit wie sie mangels weiterer Ergänzungseingaben durch mich jetzt entscheiden wuerde.
also im wesentlichen ob ich das "nein" jetzt auch noch schriftlich haben will oder ob es telefonisch reicht
mag jetzt zum teil rein informell sein aber ich komm mit den Leuten normal einigermaßen gut aus und was spricht dagegen denen arbeit zu sparen. die haben genug zu tun, warum sollte ich jetzt noch auf eine schriftliche bescheidausfertigung bestehen wenn ich eh ned vorhabe dagegen vorzugehen ... bringt ja nix ausser an haufen Arbeit fuer den beamten
...
Ein SBR ist es nur, wenn es einen shoulder-stock aufweist. Ist hier nicht der Fall. Allerdings wird es vom BATFE leider nicht als Pistole eingestuft, sondern als "Any Other Weapon". Positiv ist allerdings, dass es keine shotgun oder rifle ist.Promo hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 18:30 Bitte auch immer beachten, wie die jeweilige gegenständliche Waffe beworben wird. Wird sie als SBR (Short Barreled Rifle) angeboten, oder als Pistole. Hat einen großen Einfluss auf die Einstufung, schließlich war das auch die Intention des Herstellers.
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Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Es wurde vor einigen Jahren der Versuch gestartet, die VSRF mit gezogenem lauf als VSRB einstufen zu lassen (siehe Verband Forum). Ist letztlich daran gescheitert, dass 1. sämtliche Bauteile ident mit der VSRF sind, was auch bei dieser ''Pistole'' der Fall ist (durch Austausch ist jederzeit eine Flinte mit langem Lauf und Schaft herstellbar) und 2. , dass die Büchse für Slugs grundsätzlich Schrotpatronen verschießt (in diesem Fall eine Sonderform der Flintenmunition). Das ist auch bei dieser Waffe nicht viel anders.
Flinten mit Lauflänge unter 45cm und Gesamtlänge unter 90cm sind Kat. A. Wenn es tatsächlich Schrotpistolen für Flintenpatronen (Flinte = Gewehr) rechtlich geben sollte, dann frage ich mich, warum in Österreich keine Luparas (gekürzte Schrotflinten mit Pistolengriff) verkauft werden?
Flinten mit Lauflänge unter 45cm und Gesamtlänge unter 90cm sind Kat. A. Wenn es tatsächlich Schrotpistolen für Flintenpatronen (Flinte = Gewehr) rechtlich geben sollte, dann frage ich mich, warum in Österreich keine Luparas (gekürzte Schrotflinten mit Pistolengriff) verkauft werden?
Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Wie sieht's mit der Howdah Pistole aus? .45 Colt/.410 bzw. Perkussion oder Steinschloss
Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Hierbei sollte es keine rechtlichen Probleme geben. Wer sich aber trotzdem nicht "drüber traut" kann sich die Version mit 2x .50 Kal Läufen bestellen. Die Steinschloss Variante wäre meines Wissens nach sogar frei ab 18 Jahren. Ich finde das Teil unglaublich sexy, aber zu teuer für ein "Spaßgerät".rhodium hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 22:38 Wie sieht's mit der Howdah Pistole aus? .45 Colt/.410 bzw. Perkussion oder Steinschloss

Das lustige ist, du bist nicht der einzige der das gefragt hat.eriochromcyanin hat geschrieben: Sa 9. Mai 2020, 22:37 Ich bin beim Studium meiner Waffenrechtsunterlagen auf folgende Thematik gestoßen:
Schrotpistolen, die als solche hergestellt wurden, sind als Kategorie B einzustufen, da diese unter den § 3 WaffG (Faustfeuerwaffen) fallen. Die § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG kommen insofern nicht zur Anwendung, weil Flinten als "Schrotgewehre" näher spezifiziert werden. Gewehre sind ursprünglich mit einer Länge > 60 cm hergestellte Schusswaffen. Das ist bei echten Schrotpistolen nicht der Fall (nur bei gekürzten Schrotgewehren = pfui).
Konkret möchte ich das am Beispiel einer Mossberg 500 Compact Cruiser bzw. Mossberg 590 Compact Cruiser betrachten. Diese sollte nach dieser Betrachtung eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B sein.
Es gab zu diesem Thema einen ähnlichen Thread:
viewtopic.php?f=20&t=16960
wobei die dort angeführte Judikatur ausschließlich auf den Fall einer Leuchtpistole mit einem Schrot-Einstecklauf eingeht. Diese wurden jeweils erstinstanzlich als verbotene Waffen klassifiziert, ohne genauer eine Ziffer des § 17 Abs. 1 WaffG zu nennen. Das wurde in Anbetracht der drückenden Beweislast nicht weiter beeinsprucht. Denkbar ist jedenfalls eine Einstufung in § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG, als Waffe, die einen anderen Gegenstand vortäuscht (eine Leuchtpistole). Es gibt keinen Hinweis, dass diese Leuchtpistole mit Einstecklauf als Schrotpistole verboten war. Eventuell wurde es auch von einem gekürzten Lauf eines Schrotgewehrs abgeleitet.
Weiters stehen dem die wörtliche Interpretation des "Schrotgewehrs" aus § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG entgegen.
Dazu gab es eine Springer-Auktion, wo eine Schrotpistole als Kat. B beurteilt wurde:
https://auctions.springer-vienna.com/de ... entpos=158
Sollte demnach eigentlich kein Problem sein, auch andere Schrotpistolen (wie die Mossberg 500 Compact Cruiser) als Kategorie B zu erwerben?
Ich selbst bin darauf schon vor ein paar Jahren gestoßen, als ich in den Besitz einer Seren Schrotpistole gekommen bin.

Leider hat bei diesem Teil der Schlagbolzen gefehlt, darum hab ich sie zum Händler zurückgeworfen.
Grundsätzlich ist deine Annahme richtig. Eine Pistole mit glattem Lauf ist eine Schusswaffe der Kat. B.
Es gibt ein paar türkische Hersteller, welche ihre Flinten auch als Pistole vom Werk aus verkaufen, zum Bespiel:
Tomahawk 2002

Diese würden wsl ohne Probleme als Pistolen legal importiert werden können.
Weiters würde es noch Pump-Action und Semi-Auto "Flinten" geben, die alle Ähnlich wie diese Mossberg 9200 aussehen würden.

Das Problem bei "Halbautoflinten" die so kompakt sind ist, dass sie oft Störungen haben.
Hier würde mir sofort die Remington Tac 13 einfallen.

Darum sind die "Pumpen" wesentlich beliebter.
Ich selbst habe sowohl eine Tomahawk TM11, als auch eine gekürzte Remington 870 Express ausprobiert.
Wobei ich sagen muss, dass die Remington um Galaxien besser verarbeitet war.


Als "Alternative" zum Vorderschaftrepetierer würde es noch konventionellen Mittelschaftrepetierer (aka Mossberg 185) und Unterhebelrepetierer geben. Wobei die Mossberg 185 und Konsorten mWn nie als "Pistole" gefertigt wurden.
Die Unterhebelrepetierer wird aber als (fast) Pistole gefertigt, namentlich die "Terminator" Serie an 1887 Kopien.

Diese wäre auch in D erhältlich, hat aber ganz knapp über 60cm Gesamtlänge (damit sie in D legal ist), wäre aber vielleicht ein Ansatz bein Hersteller eine "Austria" Schwarzenegger Edition zu fertigen?
Ein TL;DR:
Kurzwaffe (60cm Gesamtlänge) mit Glattem Lauf:
- als Einzallader = vermutlich legal
- als Halbautomat = vermutlich legal
- als Repetierer (Vorderschaft) = vermutlich nicht legal
- als Repetierer = vermutlich legal
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.


Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Früher waren die Schweizer Waffenmagazine alle voll von gekürzten VSRF ... ich hab mich immer gefragt was man damit machen soll.
Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Das verstehe ich nicht und zwar aus folgendem Grund:hasgunz hat geschrieben: Do 14. Mai 2020, 21:23
Ein TL;DR:
Kurzwaffe (60cm Gesamtlänge) mit Glattem Lauf:LG
- als Einzallader = vermutlich legal
- als Halbautomat = vermutlich legal
- als Repetierer (Vorderschaft) = vermutlich nicht legal
- als Repetierer = vermutlich legal
Das WaffG definiert im § 17:
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[...]
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
[..]
entweder sind die diversen oben genannten Pistolen/Kurzwaffen als "Faustfeuerwaffen" i.S.d. § 3 WaffG zu verstehen (dann sind sie aber keine Flinten (Schrotgewehre)) und fallen weder unter § 17 Abs. 1 Z. 3 noch unter Z. 4 oder sie sind es nicht.
Mit welcher Begründung / Überlegung könnte eine als als Pistole/Kurzwaffe konzipierte "Fastfeuerwaffe" gleichzeitig zwar nicht unter Z. 3 aber dennoch unter Z. 4 einzuordnen sein...?
Das reine "Vorderschaftrepetiersystem" macht aus einer Waffe noch keine Flinte (Schrotgewehr) wie man an der Vielzahl an Vorderschaftrepetiergewehren sieht, welche allgemein bekannt Kat C sind. Warum sollte es dann aus einer Schrotpistole ein Schrotgewehr machen..?

Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Ich nehme mal an mit der "Vielzahl" an Vorderschaftrepetiergewehren die Kat C sind, meinst du Vorderschaftrepetierbüchsen.Emil hat geschrieben: Fr 15. Mai 2020, 00:57
Das reine "Vorderschaftrepetiersystem" macht aus einer Waffe noch keine Flinte (Schrotgewehr) wie man an der Vielzahl an Vorderschaftrepetiergewehren sieht, welche allgemein bekannt Kat C sind. Warum sollte es dann aus einer Schrotpistole ein Schrotgewehr machen..?
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Die entscheidende Frage ist, ob die Schrotwaffe eine Kurz- oder Langwaffe ist. Man könnte der Ansicht sein, das jede Waffe mit Vorderschaftrepetiersystem vom Wesen her eine Langwaffe ist und daher Kategorie A.
Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Genau, dadurch das die klassischen "Pumpguns" vom Wesen her verbotenes Material sind, hätte ich eben gesagt, dass es schwierig wird die BH zu überzeugen. Ob ich hier Goldplating betreibe kann ich nicht sagen.fast12 hat geschrieben: Fr 15. Mai 2020, 07:55Ich nehme mal an mit der "Vielzahl" an Vorderschaftrepetiergewehren die Kat C sind, meinst du Vorderschaftrepetierbüchsen.Emil hat geschrieben: Fr 15. Mai 2020, 00:57 Das reine "Vorderschaftrepetiersystem" macht aus einer Waffe noch keine Flinte (Schrotgewehr) wie man an der Vielzahl an Vorderschaftrepetiergewehren sieht, welche allgemein bekannt Kat C sind. Warum sollte es dann aus einer Schrotpistole ein Schrotgewehr machen..?
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Die entscheidende Frage ist, ob die Schrotwaffe eine Kurz- oder Langwaffe ist. Man könnte der Ansicht sein, das jede Waffe mit Vorderschaftrepetiersystem vom Wesen her eine Langwaffe ist und daher Kategorie A.
Natürlich kann man beinhart hergehen und sich eine "Repetierpistole mit glatten Lauf in Kaliber 12" als B importieren lassen, da es im Gesetz eben als "Schrotgewehr" angeführt wird.
Weiters die Fragen:
- Wo bekommt man so eine Schrotpistole her?
- Über wen lässt man importieren?
Mein Hirn hat nochmal kurz nen Geistesblitz gehabt.
Es gibt nämlich von Izhmash eine Saiga 12 in Pistolen Form zu kaufen. Gesamtlänge sind knappe 55cm.

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.


Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
das problem hat der Importeur
denn er muss angeben in welche Kategorie die waffe faellt
eins sag ich dir gleich
ueber mein importservice mach ich das nicht ausser du zeigst mir an Einstufungsbescheid

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Re: Vorderschaft-Repetier-Schrotpistole - Kat. B?
Reicht es, wenn ich einen Kaaszettel mit "Einstufungsbescheid" dazulege?gewo hat geschrieben: Fr 15. Mai 2020, 13:07das problem hat der Importeur
denn er muss angeben in welche Kategorie die waffe faellt
eins sag ich dir gleich
ueber mein importservice mach ich das nicht ausser du zeigst mir an Einstufungsbescheid
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Spaß beiseite, das meine ich mit "über wen lässt man importieren"

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

