zeroflow hat geschrieben: So 16. Jun 2019, 19:10
jagakurtl1967 hat geschrieben: So 16. Jun 2019, 18:25
Zur allgemeinen Information die genaue Rechtlage in Österreich: Drei Mal muss der Erzeuger die Chance bekommen, fehlerhafte Ware zu reparieren oder zu ersetzen.
Kann oder will er dies nicht umsetzen, besteht ein Rechtsanspruch auf Rückabwicklung, wenn die Schadenursache beim Erzeugers eindeutig geklärt wurde.
Das ist falsch.
Du hast Recht auf Verbesserung oder Austausch (§ 932 ABGB, Abs. 2) sollte dies nicht möglich sein (z.B Verbesserung ist nicht möglich) dann hast du ein Recht auf Wandlung (§ 932 ABGB, Abs. 4)
Ein Recht auf eine dritte Chance hat der Verkäufer nicht - das würde nur auf freiwilliger Basis funktionieren
wir haben zum glueck nur sehr selten mit rechtsstreitigkeiten aus der gewaehrleistung zu tun und ich kenn mich da ned perfekt aus (ganz einfach weilst da als haendler eh praktisch immer zahlst, da zahlt sich kaum ein widerspruch aus) trotzdem glaube ich dass du unrecht hast.
der konsument hat recht auf verbesserung oder austausch
nur dann wernn das nicht moeglich sein sollte, erst DANN
hat er ein recht auf wandlung (bei dem der erfolgte wertverlust bzw die nutzung des gegenstandes abgezogen wird, der neupreis ist es also bei wandlung normal nie)
wie oft der haendler die moeglichkeit erhaelt zu verbessern steht auf einem anderen blatt
und auf dem stehen normalerweise die genannten drei mal drauf, das ist ueblich ..
viel interesanter - fuer den fall eines rechtsstreites - ist das gutachten in dem dann entschieden wird ob es sich beim pittering ueberhaupt um einen mangel handelt der den bestimmungsgemaessen gebrauch hindert
glock scheint das zu bloed zu sein das durch zu prozessieren die tauschen normal immer sofort aus weils einfach weniger aufwand ist
kulanz ist aber nie die einraeumung eines verschuldens, im gutachten kann da ganz was anderes stehen am ende