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Re: Warum keine Glock Gen4?

Verfasst: So 4. Aug 2019, 23:53
von Maddin
Caesarrr hat geschrieben: So 4. Aug 2019, 23:19 Hallo Forum,

denke es ist mittlerweile schon fast offtopic, aber da ich keinen neuen Beitrag aufmachen wollte, frage ich hier.

Ich bin derzeit auf der Suche nach einer G31. Könnte derzeit eine Gen3 wirklich günstig erhalten. Mir stellt sich die Frage, ob es sich hier auszahlt und etwas mehr zu zahlen, um unbedingt eine Gen4 zu bekommen, oder ob der Unterschied eig. egal ist und nur bei der 10mm wirklich ausschlaggebend ist.

Danke
Paul
Das ist Geschmacksache. Die Gen 3 sind generell ganz hervorragende Pistolen.

Re: Warum keine Glock Gen4?

Verfasst: So 4. Aug 2019, 23:59
von Caesarrr
Caesarrr hat geschrieben: So 4. Aug 2019, 23:19 Hallo Forum,

denke es ist mittlerweile schon fast offtopic, aber da ich keinen neuen Beitrag aufmachen wollte, frage ich hier.

Ich bin derzeit auf der Suche nach einer G31. Könnte derzeit eine Gen3 wirklich günstig erhalten. Mir stellt sich die Frage, ob es sich hier auszahlt und etwas mehr zu zahlen, um unbedingt eine Gen4 zu bekommen, oder ob der Unterschied eig. egal ist und nur bei der 10mm wirklich ausschlaggebend ist. Vor allem bzgl. dem größeren Guide Rod und der Dual Recoil Spring...

Danke
Paul

Re: Warum keine Glock Gen4?

Verfasst: Mo 5. Aug 2019, 00:28
von Caesarrr
Maddin hat geschrieben: So 4. Aug 2019, 23:53 Das ist Geschmacksache. Die Gen 3 sind generell ganz hervorragende Pistolen.
Hi! :) Danke. JA ich war mit meiner Gen 3 G19 auch sehr zufrieden damals. Und der Preis mit 400€ stimmt, würde ich sie mir auch nehmen. Nur hat mich eben interessiert, ob die double recoil spring wirklich merklich den Rückstoß verändert, oder eig kaum und es nur um die "Langlebigkeit" geht...

Re: Warum keine Glock Gen4?

Verfasst: Mo 5. Aug 2019, 11:12
von gewo
zeroflow hat geschrieben: So 16. Jun 2019, 19:10
jagakurtl1967 hat geschrieben: So 16. Jun 2019, 18:25 Zur allgemeinen Information die genaue Rechtlage in Österreich: Drei Mal muss der Erzeuger die Chance bekommen, fehlerhafte Ware zu reparieren oder zu ersetzen.
Kann oder will er dies nicht umsetzen, besteht ein Rechtsanspruch auf Rückabwicklung, wenn die Schadenursache beim Erzeugers eindeutig geklärt wurde.
Das ist falsch.
Du hast Recht auf Verbesserung oder Austausch (§ 932 ABGB, Abs. 2) sollte dies nicht möglich sein (z.B Verbesserung ist nicht möglich) dann hast du ein Recht auf Wandlung (§ 932 ABGB, Abs. 4)
Ein Recht auf eine dritte Chance hat der Verkäufer nicht - das würde nur auf freiwilliger Basis funktionieren
wir haben zum glueck nur sehr selten mit rechtsstreitigkeiten aus der gewaehrleistung zu tun und ich kenn mich da ned perfekt aus (ganz einfach weilst da als haendler eh praktisch immer zahlst, da zahlt sich kaum ein widerspruch aus) trotzdem glaube ich dass du unrecht hast.

der konsument hat recht auf verbesserung oder austausch
nur dann wernn das nicht moeglich sein sollte, erst DANN
hat er ein recht auf wandlung (bei dem der erfolgte wertverlust bzw die nutzung des gegenstandes abgezogen wird, der neupreis ist es also bei wandlung normal nie)

wie oft der haendler die moeglichkeit erhaelt zu verbessern steht auf einem anderen blatt
und auf dem stehen normalerweise die genannten drei mal drauf, das ist ueblich ..

viel interesanter - fuer den fall eines rechtsstreites - ist das gutachten in dem dann entschieden wird ob es sich beim pittering ueberhaupt um einen mangel handelt der den bestimmungsgemaessen gebrauch hindert
glock scheint das zu bloed zu sein das durch zu prozessieren die tauschen normal immer sofort aus weils einfach weniger aufwand ist
kulanz ist aber nie die einraeumung eines verschuldens, im gutachten kann da ganz was anderes stehen am ende

Re: Warum keine Glock Gen4?

Verfasst: Mo 5. Aug 2019, 12:15
von zeroflow
gewo hat geschrieben: Mo 5. Aug 2019, 11:12 ...
wie oft der haendler die moeglichkeit erhaelt zu verbessern steht auf einem anderen blatt
und auf dem stehen normalerweise die genannten drei mal drauf, das ist ueblich ..
...
Bei den Grundlegenden Fakten wars ja übereinstimmend.

Ich selbst war mir beim "wie oft" nicht sicher, aber sowohl die Folien aus den Vorlesungen, als auch alles was ich öffentlich finde, redet davon, dass man nach einer gescheiterten Verbesserung dann einen Anspruch auf Preisminderung oder Vertragsauflösung hat.

https://vki.at/gewaehrleistung-und-gara ... c=accepted dann unter "Verschlimmbessern"
Verschlimmbessern

Bleibt noch der Fall, dass der Unternehmer zwar "verbessert", allein der Mangel wird nicht behoben. In diesem Fall müssen Sie einem Unternehmer nicht endlos weitere Versuche zur Verbesserung einräumen. Scheitert die Verbesserung haben Sie Anspruch auf Preisminderung oder Vertragsauflösung.
Aber wie schon gesagt, wenn man ein Interesse daran hat, dass Verbessert wird, kann man natürlich jederzeit auch einen 2. oder 3. Versuch zulassen.