Seite 8 von 12

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Di 5. Mär 2019, 17:27
von Balistix
Ein Messer oder eine SSW führt man aber nicht aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung. Ergo nein.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Di 5. Mär 2019, 17:28
von cas81
Die waffenrechtliche Bewilligung bezieht sich auf die Waffe, die man bei sich hat. Nicht generell auf die Person. Du darfst also deine Schusswaffe dort ausführen, aber nicht dein Messer, weil du dafür keine Bewilligung hast.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Di 5. Mär 2019, 20:00
von silverstar
transportieren (entladen und gesichert) ? Was für ein "Spezialist " hat den Mist verzapft ? Dau grausts einem vor dem "Fachwissen " mancher Beamter !!!

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Di 5. Mär 2019, 22:10
von hmg382
Mei, die Begrifflichkeiten entsprechen halt nicht der exakten Terminologie des WaffG, welches wir teilweise in- und auswendig kennen. Die Leute im BM.I müssen halt mehr kennen, da mixt man vielleicht bissi durcheinander. Den Namen werde ich selbstverständlich nicht nennen. Und ich werde diesbezüglich nicht nochmal nachfragen ;) ... ich hab meine Antwort, die ich wollte.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Sa 9. Mär 2019, 09:46
von Plinkster
hmg382 hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 05:59
gewo hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:42
Bourne hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:40
Da steht aber wieder nur "führen" ... :think:
ja eh
transport (auch mit WBK) offenbar nach dieser rechtsmeinung verboten
Sodala. In diesem Fall darf ich (jetzt) mit Bestimmtheit verneinen. Ihr habt das falsch aufgefasst, weil das BM.I den Begriff "führen" in der Antwort misserständlich gebraucht. Im Vorhinein wurde aber m.E. auch mehr odet minder bestätigt, dass der Transport ebenfalls inkludiert ist.

Da ich aber die Forengemeinde kenne und ich weiß, dass man meine Ansicht wieder kontrovers diskutiert hätte ;) , hab ich mir das durch erneute Rückfrage beim BM.I bestätigen lassen:
FRAGE:
Ist es korrekt, dass der Transport einer Kategorie-B-Waffe aufgrund/mit einer WBK durch eine Waffenverbotszone im Sinne des §36b SPG gestattet ist?


Antwort:
Gem. § 36b Abs. 1 SPG gilt das Verbot nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grundlage einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesem Ort mit sich führen. Personen die eine Waffe aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung (wozu auch die Waffenbesitzkarte zählt) führen bzw. transportieren (entladen und gesichert), sind somit ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme besteht ex lege und muss in der Verordnung nicht wiederholt werden.


Damit dürfte das jetzt endgültig geklärt sein und ich kann bei Bedarf meinen Serkel ohne schlechtes Gewissen durch die WVZ auf dem Weg zum Training transportieren.
Ich habe eine sehr ähnliche Anfrage wie du an die LPD Wien gerichtet und quasi das exakte Gegenteil zur Antwort bekommen. Laut Ansicht der LPD ist die Verordnung in ihrer Formulierung schwach (selbst zugegeben, hat mich sehr überrascht...) und verbietet klarerweise den Transport von Kat C und D Waffen, allerdings auch Kat B Waffen wenn man nicht Inhaber eines WP ist. Der Zuständige Herr hat mir zugesichert, bei der nächsten Verordnung diese Fehler beheben zu wollen - allerdings frage ich mich da wieder auf welcher Rechtsgrundlage. Das SPG sieht nicht vor, dass beliebige Ausnahmen hinein geschrieben werden können.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Sa 9. Mär 2019, 10:56
von hmg382
Plinkster hat geschrieben: Sa 9. Mär 2019, 09:46 Ich habe eine sehr ähnliche Anfrage wie du an die LPD Wien gerichtet und quasi das exakte Gegenteil zur Antwort bekommen. Laut Ansicht der LPD ist die Verordnung in ihrer Formulierung schwach (selbst zugegeben, hat mich sehr überrascht...) und verbietet klarerweise den Transport von Kat C und D Waffen, allerdings auch Kat B Waffen wenn man nicht Inhaber eines WP ist. Der Zuständige Herr hat mir zugesichert, bei der nächsten Verordnung diese Fehler beheben zu wollen - allerdings frage ich mich da wieder auf welcher Rechtsgrundlage. Das SPG sieht nicht vor, dass beliebige Ausnahmen hinein geschrieben werden können.
Also:
1) Würdest du ggf. die genaue Frage und Antwort posten?
2) Ich behaupte Ober (BMI) sticht Unter (LPD).
3) Die LPD kann wohl schlecht die Verordnung einfach "erweitern". Sie kann nur eine Erlassen. Zumal die Transporterlaubnis ex lege besteht.
4) Wenn ich Rätselraten soll, dann bin ich mir zu 90% sicher, dass der im SPG verwendete Begriff "mit sich führen" hier iSd WaffG interpretiert wurde, was falsch ist. Hierzu verweise ich auf die ausführliche Erklärung von cas81 ein paar Posts vorher.
5) Wenns dir nicht zu blöd ist, schreib dem LPD-Mensch zurück, dass das die zuständige Abteilung im Innenministerium das nicht so sieht (du kannst die Frage & Antwort die ich gepostet hatte hier aus dem Forum hernehmen, die ist nicht modifiziert worden) und deine Frage gleich mit, auf welcher Rechtsgrundlage die das Verschärfen wollen. Auf die Antwort wäre ich gespannt ;)

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Sa 9. Mär 2019, 11:05
von Plinkster
hmg382 hat geschrieben: Sa 9. Mär 2019, 10:56
Plinkster hat geschrieben: Sa 9. Mär 2019, 09:46 Ich habe eine sehr ähnliche Anfrage wie du an die LPD Wien gerichtet und quasi das exakte Gegenteil zur Antwort bekommen. Laut Ansicht der LPD ist die Verordnung in ihrer Formulierung schwach (selbst zugegeben, hat mich sehr überrascht...) und verbietet klarerweise den Transport von Kat C und D Waffen, allerdings auch Kat B Waffen wenn man nicht Inhaber eines WP ist. Der Zuständige Herr hat mir zugesichert, bei der nächsten Verordnung diese Fehler beheben zu wollen - allerdings frage ich mich da wieder auf welcher Rechtsgrundlage. Das SPG sieht nicht vor, dass beliebige Ausnahmen hinein geschrieben werden können.
Also:
1) Würdest du ggf. die genaue Frage und Antwort posten?
2) Ich behaupte Ober (BMI) sticht Unter (LPD).
3) Die LPD kann wohl schlecht die Verordnung einfach "erweitern". Sie kann nur eine Erlassen. Zumal die Transporterlaubnis ex lege besteht.
4) Wenn ich Rätselraten soll, dann bin ich mir zu 90% sicher, dass der im SPG verwendete Begriff "mit sich führen" hier iSd WaffG interpretiert wurde, was falsch ist. Hierzu verweise ich auf die ausführliche Erklärung von cas81 ein paar Posts vorher.
5) Wenns dir nicht zu blöd ist, schreib dem LPD-Mensch zurück, dass das die zuständige Abteilung im Innenministerium das nicht so sieht (du kannst die Frage & Antwort die ich gepostet hatte hier aus dem Forum hernehmen, die ist nicht modifiziert worden) und deine Frage gleich mit, auf welcher Rechtsgrundlage die das Verschärfen wollen. Auf die Antwort wäre ich gespannt ;)
1. kann ich leider nicht zusammenhängend tun, das war ein Austausch über mehrere Mails, weil dem Herrn offenbar die Frage nicht klar war oder er versucht hat ihr auszuweichen.
2. diese Informationen von Bürgerinfo u.Ä. sind rechtlich grundsätzlich wackelig, klar ist es im Fall des Falles vor Gericht eine gewisse Argumentationshilfe, aber es ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Daher ist es nicht wirklich relevant, ob vom BMI oder von der LPD - die Verordnung kommt ja immerhin von der LPD.
3. auch wenn du ex lege eine grundsätzliche Transporterlaubnis hast, kann sie durch Verordnungen eingeschränkt werden.
4. ich denke, dass man da schlicht schlampig gearbeitet hat und nicht alle Leute die sich auch mit der Materie auskennen beigezogen hat. Anders kann ich mir so eine blöde Unklarheit - wie du sagst, Begriffe die im WaffG explizit definiert werden so halb mitnehmen - ´nicht erklären.
5. nein, ich hab das aufgegeben. Es war jetzt ein mailwechsel von 5 oder 6x hin und her, in der man mit Standardantworten und ausweichen versucht um die Frage herum zu kommen... ich glaub das ist müßig

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Sa 9. Mär 2019, 11:25
von Steppenwolf
Wäre dennoch interessant den genauen Wortlaut zu lesen auch wenn es bzw gerade weil es falsch ist.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 11:36
von Glock1768
ich hol das Thema wieder mal kurz nach oben ...

die Waffenverbotszonen in Wien sind doch mit 1.2 mit einer Gültigkeit von 3 Monaten in Kraft getreten ... in den Medien ist es in der letzten Zeit sehr ruhig geworden um dieses Thema ... sind die mit heute wieder Geschichte (hoffentlich) oder wurden die verlängert???

Wisst Ihr dazu etwas? Danke ...

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 11:45
von hmg382
Glock1768 hat geschrieben: Mi 1. Mai 2019, 11:36 ich hol das Thema wieder mal kurz nach oben ...

die Waffenverbotszonen in Wien sind doch mit 1.2 mit einer Gültigkeit von 3 Monaten in Kraft getreten ... in den Medien ist es in der letzten Zeit sehr ruhig geworden um dieses Thema ... sind die mit heute wieder Geschichte (hoffentlich) oder wurden die verlängert???

Wisst Ihr dazu etwas? Danke ...
Wer suchet, der findet:
https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/1429.pdf
https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/1431.pdf
https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/verordnungen/
https://www.google.com/amp/s/www.ots.at ... 1_OTS0022/

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 11:50
von Glock1768
danke .....

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 11:56
von cas81
und wenn man merkt, dass es nix nützt, dann sagt man halt quasi "NOCH nützt es nix" und reiht einfach eine VO an die vorherige und das immer wieder. Erinnert an befristete Kettenarbeitsverträge.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 12:00
von Glock1768
cas81 hat geschrieben: Mi 1. Mai 2019, 11:56 und wenn man merkt, dass es nix nützt, dann sagt man halt quasi "NOCH nützt es nix" und reiht einfach eine VO an die vorherige und das immer wieder. Erinnert an befristete Kettenarbeitsverträge.
bzw verkauft es so ... "deswegen ist nichts passiert"

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 14:49
von Glock1768
Jetzt hab ich es auch im Standard schon entdeckt ...