Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Verfasst: Di 18. Aug 2020, 10:54
Eventuell sind derartige Zeichen am Lauf (in Wurzelnähe) angebracht. Irgendwo unter Handschutz und Barrelnut, gut versteckt :/
Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
Oh ok, danke dir. Ich wollte eh schon längst den Handschutz mal entfernen, schau ich mir heute Abend gleich anHS911 hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 10:54 Eventuell sind derartige Zeichen am Lauf (in Wurzelnähe) angebracht. Irgendwo unter Handschutz und Barrelnut, gut versteckt :/
Sorry, es ist sich bei mir nicht früher ausgegangen.Nordi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 08:02 Wegen dem "CIP Konform" : Was genau versteht man darunter? Dieses CIP Zeichen hab ich nur auf 2 meiner Gewehre, bei an den anderen 3 konnte ich es zumindest auf die schnelle nicht finden...so ist auf meiner SIG 716 und SIG 516 halt jeweils auf Lower und Upper eine SNRs...aber reicht das?
Ohne mich da jetzt großartig eingelesen zu haben, würde ich sagen, dass es da um die heute gültigen Bestimmungen zur Kennzeichnung geht, und nachdem Österreich am C.I.P.-Übereinkommen teilnimmt, kannst du davon ausgehen, dass die Kennzeichnung deiner Gewehre passen wird....die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: C.I.P.-Übereinkommen) zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften...
dragon08 hat geschrieben: Mi 22. Jul 2020, 15:53 @dragon08: Danke für das Auffinden des Gesetzesentwurfs
Prof_Enfield hat geschrieben: Mi 22. Jul 2020, 18:56 @Prof_Enfield: Danke für das Erstellen des Themas
IR84 hat geschrieben: Do 13. Aug 2020, 15:56 @IR84: Danke für die Ausarbeitung des Textes und das Anschreiben eurer 1100 Mitglieder
und natürlich auch danke an alle anderen die sich beteiligt haben
Kein Grund für ein SorryYukon hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 18:57Sorry, es ist sich bei mir nicht früher ausgegangen.Nordi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 08:02 Wegen dem "CIP Konform" : Was genau versteht man darunter? Dieses CIP Zeichen hab ich nur auf 2 meiner Gewehre, bei an den anderen 3 konnte ich es zumindest auf die schnelle nicht finden...so ist auf meiner SIG 716 und SIG 516 halt jeweils auf Lower und Upper eine SNRs...aber reicht das?
Laut Erläuterungen ist damit folgendes gemeint:Ohne mich da jetzt großartig eingelesen zu haben, würde ich sagen, dass es da um die heute gültigen Bestimmungen zur Kennzeichnung geht, und nachdem Österreich am C.I.P.-Übereinkommen teilnimmt, kannst du davon ausgehen, dass die Kennzeichnung deiner Gewehre passen wird....die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: C.I.P.-Übereinkommen) zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften...
Es geht ja dabei nur um Waffen, die zwischen 14.9.2018 und dem Inkrafttreten des SchKG hergestellt/importiert/verkauft werden.
Da wäre ich mir nicht sicher!IR84 hat geschrieben: Fr 28. Aug 2020, 19:56 Jetzt berichten endlich mal die Zeitungen,
leider zu einem Zeitpunkt, wo man keine Strellungnahme mehr abgeben kann:
https://kurier.at/chronik/oesterreich/w ... /401013701
Demnach würde eine 6-wöchige Begutachtungsfrist erst kommenden Montag, den 31.08. enden!Zu dem übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
In Hinblick auf die knapp bemessene Begutachtungsfrist wird darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat (vgl. § 9 Abs. 3 der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012; Rundschreiben vom
2. Juni 2008, BKA-600.614/0002-V/2/2008). Im vorliegenden Fall wurde jedoch lediglich eine Frist von knapp drei Wochen eingeräumt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.
Vielleicht würdest du noch einmal die letzte Version des Konserventextes an alle Mitglieder schicken..?
1.) Sie werden den parlamentarischen Klubs / dem zuständigen Ressort für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt, d.h. sie werden bei den Beratungen / Überlegungen zum Gesetzesentwurf mit einbezogen. Dort wo wenige Stellungnahmen sind werden folglich auch kaum andere Überlegungen in den Gesetzgebungsprozess einfließen können.abactus hat geschrieben: Fr 28. Aug 2020, 23:07 bitte noch gschwind für nicht-juristen bzw leut mit wenig zeit erörtern, welche auswirkung diese stellungnahmen genau haben.
thx
Was passiert mit der Stellungnahme?
Alle einlangenden Stellungnahmen werden von der Parlamentsdirektion auf das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen geprüft.
Die freigegebenen Stellungnahmen werden den parlamentarischen Klubs im Wege des Intranets und bei Ministerialentwürfen jedenfalls dem zuständigen Ressort für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Liegt eine Zustimmung zur Veröffentlichung vor, wird die Stellungnahme unter namentlicher Nennung des Verfassers/der Verfasserin auch auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Die Abgabe einer Stellungnahme ist bis zum Ende der jeweiligen Begutachtungsfrist möglich.
Elektronische Zustimmung zu einer veröffentlichten Stellungnahme
Es besteht auch die Möglichkeit, eine bereits veröffentlichte Stellungnahme mit einer Zustimmungserklärung zu unterstützen. Dies hat für das vorparlamentarische Verfahren und die Beratungen im Nationalrat informativen Charakter.
Die elektronische Zustimmungsmöglichkeit ist in der Liste der Stellungnahmen mit gekennzeichnet. Durch Anklicken dieses Symbols wird das entsprechende Formular aufgerufen.
Für die Abgabe einer elektronischen Zustimmungserklärung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung.
Die Zustimmung zu einer Stellungnahme ist bis zum Ende der Begutachtungsfrist möglich.
Dazu traue ich mich nichts sicher sagen, im Gesetzesentwurf steht nur:jirgel hat geschrieben: Sa 29. Aug 2020, 09:11 Was hat es mit der Kennzeichung der Munition auf sich und wie wirkt es sich auf das Wiederladen auf ?
Kennzeichnung von Munition
§ 3. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II
Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden.