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Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 11:18
von gewo
sauersigi hat geschrieben:Ich lass es eh schon bleiben...ich wollte die kollegen nur auf den Punkt sensibilisieren das nur der Transport, zur behördlich genehmigten Schiesstätte erlaubt sein soll...vl. auch nur ein semantischer Fehler...im Punkt 67 lt. waffgesetz Neu...
ich habs jetzt zweimal gesucht
und nicht gefunden
die formulierungen sind IDENTISCH seit 1996 ....
was zum henker meinst du?
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 11:53
von sauersigi
gewo hat geschrieben:sauersigi hat geschrieben:Ich lass es eh schon bleiben...ich wollte die kollegen nur auf den Punkt sensibilisieren das nur der Transport, zur behördlich genehmigten Schiesstätte erlaubt sein soll...vl. auch nur ein semantischer Fehler...im Punkt 67 lt. waffgesetz Neu...
ich habs jetzt zweimal gesucht
und nicht gefunden
die formulierungen sind IDENTISCH seit 1996 ....
was zum henker meinst du?
Beplaudern wir wenn ich vorbeikomme...
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 12:52
von Yukon
sauersigi hat geschrieben:Anders gefragt:
Ich versuche zu ergründen ob der Transport zur privaten Schiessstätte nach der Definition legal sein kann. Es wird der Transport zur behördlich genehmigten Schiessstätte definiert. Ein privater Keller ist das meist nicht...
Und ja, es gibt einen aktuellen Grund warum diese Spitzfindigkeit wichtig sein wird...
Ab dem Zeitpunkt wenn sich jemand gefährdet fühlt, nochmal FÜHLT, bist am Arsch gelinde gesagt.
Sigi, kann es sein, dass Du "Führen" und "Transportieren" durcheinanderbringst?
Der von Dir angesprochene Punkt 67 bezieht sich auf den §35 WaffG, der den Titel "
Führen von Schusswaffen der Kategorie C" hat und genau hier wird dem "Schießsportausübenden" das
Führen der ungeladenen Kat C Waffe zu einem und von einem behördlich genehmigten Schießstand zugestanden, also offen, ohne geschlossenen Behältnis, über die Schulter gehängt.
Parallel dazu gibt es den §7, der definiert, dass der
Transport in einem geschlossenen Behältnis (und ungeladen) kein Führen ist, sondern eben nur Transport, und dieser
Transport darf überall hinführen, zum Büxer, zum privaten Schießstand, zu einem potentiellen Käufer, etc.
Kurz gesagt:
Führen des ungeladenen Kat C Pumperers gemäß §35 nur zum und nur vom behördlich genehmigten Schießstand.
Transportieren des ungeladenen Kat C Pumperers gemäß §7 geht überall hin.
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 13:17
von gewo
dem SPORTSCHUETZEN ist erlaubt:
- der transport der waffe zwischen zulaessigen orten zu zulaessigen zwecken, und weiters
- das UNGELADENE fuehren von schusswaffen der KAT C und D am weg zum behoerdlich genehmigten schiesstand
ist so
war immer schon so
macht kaum wer
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 13:28
von sauersigi
gewo hat geschrieben:dem SPORTSCHUETZEN ist erlaubt:
- der transport der waffe zwischen zulaessigen orten zu zulaessigen zwecken, und weiters
- das UNGELADENE fuehren von schusswaffen der KAT C und D am weg zum behoerdlich genehmigten schiesstand
ist so
war immer schon so
macht kaum wer
Hast PN
Edit: hast keine PN...geht nicht..
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 13:29
von Bdave
@Jolly: Ab 1.1.2019
Teile davon jedoch erst ab 14.12.2019 (Magazine, HA, Altbestandsregelung, ...)
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 13:58
von Fangschuss
Papa Bär hat geschrieben:Wer von uns schafft bitte die neuen, DERZEIT am Tisch liegenden Bedingungen für Sportschützen NICHT?
Ich verstehe das Rumgejammer nicht.
Welche Bedingungen für den Erwerb von HiCaps wäre euch denn lieber gewesen?
Der Besitz von gängigen Magazinen für HA über 10 Schuss ist verboten. Ebenso längere Magazine für Faustfeuerwaffen, wenn ich das richtig interpretiere. Das bedeutet, die müssen bis zur Umsetzung dann weg. Also ich tu' mir damit schon schwer, muss ich sagen...
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:27
von Bdave
So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.
Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:35
von Fangschuss
Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.
Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b
Wo steht das oder ergibt sich das dann aus der Judikatur?
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:40
von Bdave
Lies dir den Text vom neuen Gesetz durch. Vor allem relativ weit hinten die Übergangsbestimmungen.
Parlament.gv.at und suche nach Waffengesetz
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:41
von hobbycaptain
Fangschuss hat geschrieben:Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.
Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b
Wo steht das oder ergibt sich das dann aus der Judikatur?
Was ich so mitbekommen hab musst Du die Magazine nur melden, dann darfst sie behalten.
Der Wermutstropfen dabei - die dazugehörende Waffe wird Kategorie A, für die Du aber eine Genehmigung bekommst
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:47
von Fangschuss
hobbycaptain hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.
Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b
Wo steht das oder ergibt sich das dann aus der Judikatur?
Was ich so mitbekommen hab musst Du die Magazine nur melden, dann darfst sie behalten.
Der Wermutstropfen dabei - die dazugehörende Waffe wird Kategorie A, für die Du aber eine Genehmigung bekommst
Ist die Waffe dann gebunden an den "Sportschützen neu"? oder bekommt dann jeder eine Kat A. Genehmigung?
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:52
von fast12
Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.
Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b
Was man immer wieder betonen muss, ist das es nicht reicht Sportschütze zu sein. Man muss
Edelsportschütze nach §11b (4) sein - wie und ob das überhaupt möglich sein wird, ist imho mehr als fraglich.
Wir haben also eine Sportschützendefinition aber trotzdem wird es ab 14.12.2019 vermutlich praktisch niemandem mehr möglich sein normale Standard-30er-Magazine für LW zu kaufen. High-Cap Magazine für Kurzwaffen sind sowieso verboten (ein 33er Glock Magazine wird wohl nie unter §11b (4) fallen)...
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 14:54
von eXo
Jeder der einen Altbestand besitzt mit Stichtag 31.12.2018 bekommt diese Genehmigung Kat. A, jedoch nur für den Besitz.
Re: Update der Waffenrechts Novelle
Verfasst: Mo 3. Dez 2018, 15:28
von Bdave
Derzeitiger Stichtag für den Altbestand ist der 13.12.2019. Ab 14.12.2019 sind HA und Pistolen mit mehr als 10 bzw 20 Schuss Kapazität Kat. A. Waffen.
Waffen und Magazine müssen innerhalb von 2 Jahren an die Behörde gemeldet werden, welche dafür eine WBK mit dem erforderlichen Vermerk auszustellen hat. Diese Sachen dürfen dann als Altbestand weiter besessen werden. Rückstufung auf Kat. B ist nur möglich, wenn man seine Magazine abgibt, zerstört etc.
Die Altbestand Kat A Waffen reduzieren die Kat B Plätze. Dh aus zB 4 Kat B werden 1 Kat A und 3 Kat B.
Mit der Altbestandsklausel ist kein Neuerwerb möglich.
Edelsportschützen nach §11b bekommen ebenso eine Ausnahmebewilligung, welche jedoch anscheinend regelmäßig erneuert / überprüft werden muss (Wie auch immer das aussieht). Diese Leute dürfen dann auch neue Terrormagazine ohne Meldung an die BH erwerben.
Soweit ich das jetzt rauslese, kann man auch nur die Magazine als Altbestand melden, darf diese jedoch nicht in die Kat B Waffe stecken. Wenn man beides als Altbestand verwenden will, muss man eben beides melden.