ich würde mir von der Rechtssprechung wünschen, für gewisse Standard Situationen eindeutige Rechtssprechungen zu verlautbaren. Sieh zB hier:
Rechtssatz
Ein wuchtiger Messerstich gegen den Unterleib eines Menschen als Reaktion gegen einen - sei es nun erstmals drohenden oder nach einem fehlgegangenen wiederholten - händisch geführten Schlag ist ganz offensichtlich und für jedermann leicht erkennbar unangemessen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB).
Entscheidungstexte
12 Os 162/89
Entscheidungstext OGH 01.02.1990 12 Os 162/89
... was ist, wenn der Angreifer dennoch nicht ablässt, obwohl 2x fehlgeschlagen sein Angriff? Was ist ein angemessenes Mittel in diesem Fall? Ich kenn doch aus meiner Jugend solche Situationen zur genüge. Der Angreifer hört nicht auf bis entweder der Angegriffene wehrlos am Boden liegt, oder andere den Angreifer endlich von seinem Vorhaben abbringen können.
Klar kann man die Situation auch auslegen mit: der hat zweimal nicht getroffen, dem Arsch zeig ichs jetzt und stech ihn kaltblütig ab.
Ich würd mir wünschen: heisser Einbruch, obwohl mein draussen kein Schild steht "offene Tür, bitte helfen sie sich selbst" dass man dann jedes zur Verfügung stehende Mittel auch anwenden kann. Wenn ich im Bett lieg und schlafe, der Typ kommt ins Haus, kommt ins Schlafzimmer und ich werd noch kurz vorher wach, dass ich die Pistole ausm Safe nehmen kann, dann drück ich ab... Punkt Komma Aus! Was weiss ich was der alles dabei hat an Waffen? Was weiss ich welche Gefahr für mich und meine Liebsten entstehen könnten? Was weiss ich was der wirklich nur vorhat? => OGH Entscheid: eindeutig Notwehr mit Schusswaffe
wennst Zeit hast und cool bist:
Rechtssatz
Ein nicht lebensbedrohender und solcherart den (alkoholisierten) Angreifer möglichst schonender gezielter Schuß gegen dessen Bein nach zweimaliger Aufforderung, stehenzubleiben, überschreitet (fallbezogen) nicht das Maß der notwendigen Verteidigung.
Entscheidungstexte
15 Os 27/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 27/89
Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28