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Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 14:43
von gewo
Schmidl hat geschrieben:Die Antwort des BMI hab ich gelesen. Allerdings kannst die Auskunft, gelinde gesagt kübeln...
Im Streitfall kannst dich nicht darauf berufen, weil es steht ja: der Richter kann anders entscheiden... (tun sie sowieso oft genug

)
Antwort würden die Erläuterungen für das Parlament bei der Einführung des Waffengesetz bieten! Die find ich auf die Schnelle nicht. Keine Ahnung, ob die überhaupt digitalisiert wurde...
mit judikatur und legislative hast du ned viel zu tun im leben oder?
es ist genau andersrum
eine rechtsansicht aus dem ministerium definiert den willen des gesetzgebers
die erlaeuterungen bei der gesetzeswerdung definieren den grund warum das gesetz so geschrieben worden ist
BEIDES ist aber tatsaechlich nie voellig rechtsverbindlich
bei den erweiterungen nach 23.2b haben wir gesehen dass es den verwaltungsbehoerden voellig egal ist was in den erlaeuterungen steht weil diese ja schon VOR der gesetzeswerdung erstellt worden sind und daher NICHT den willen des gesetzgebers wiederspiegeln
beim waffenpass fuer jaeger (alt, den mit zwei rotwildabschuessen und ausgehberechtigung) hat man gesehen dass auch die rechtsmeinungen aus dem ministerium inklusive der runderlaesse bis in den bereich der LVGs von der gerichtsbarkeit ignoriert werden, und bis zum Vfgh hats noch keiner geschafft damit glaub ich
aber wie gesagt, ein erlass entfaltet sowieso nur eine innenwirkung, daher keine rechtssicherheit
im gegenstaendlichen fall wars einfach doppelt bloed weils zwei gegenlautende rechtsquellen gegeben hat
das sollte mit der rechtsauskunft eigentlich jetzt ausgeraeumt sein
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 14:47
von gewo
susi hat geschrieben:LordHelmchen hat geschrieben:Ich lese Herrenhandtasche und krieg mich vor lachen nimma ein.......... *rofl*
lassts dem sein Schaaß, wenn er wichtig tun will soll er..........
Genau darum ist Emir ja gegangen!!
Eine Pistole in einer "Herrenhandtasche" zu transportieren ist Unfug. Das meinte ich.
die herrenhandtasche steht glaub ich so als beispiel dafuer was NICHT zulaessig ist im ersten runderlass
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 15:22
von Schmidl
gewo hat geschrieben:Schmidl hat geschrieben:Die Antwort des BMI hab ich gelesen. Allerdings kannst die Auskunft, gelinde gesagt kübeln...
Im Streitfall kannst dich nicht darauf berufen, weil es steht ja: der Richter kann anders entscheiden... (tun sie sowieso oft genug

)
Antwort würden die Erläuterungen für das Parlament bei der Einführung des Waffengesetz bieten! Die find ich auf die Schnelle nicht. Keine Ahnung, ob die überhaupt digitalisiert wurde...
mit judikatur und legislative hast du ned viel zu tun im leben oder?
es ist genau andersrum
eine rechtsansicht aus dem ministerium definiert den willen des gesetzgebers
die erlaeuterungen bei der gesetzeswerdung definieren den grund warum das gesetz so geschrieben worden ist
BEIDES ist aber tatsaechlich nie voellig rechtsverbindlich
bei den erweiterungen nach 23.2b haben wir gesehen dass es den verwaltungsbehoerden voellig egal ist was in den erlaeuterungen steht weil diese ja schon VOR der gesetzeswerdung erstellt worden sind und daher NICHT den willen des gesetzgebers wiederspiegeln
beim waffenpass fuer jaeger (alt, den mit zwei rotwildabschuessen und ausgehberechtigung) hat man gesehen dass auch die rechtsmeinungen aus dem ministerium inklusive der runderlaesse bis in den bereich der LVGs von der gerichtsbarkeit ignoriert werden, und bis zum Vfgh hats noch keiner geschafft damit glaub ich
aber wie gesagt, ein erlass entfaltet sowieso nur eine innenwirkung, daher keine rechtssicherheit
im gegenstaendlichen fall wars einfach doppelt bloed weils zwei gegenlautende rechtsquellen gegeben hat
das sollte mit der rechtsauskunft eigentlich jetzt ausgeraeumt sein
Ich muss dich enttäuschen Gewo... ich hab extrem viel damit zu tun. Ich weiss daher, dass auch die jetzige Info aus dem BmI nur die Meinung eines Juristen ist! Frag 2 Juristen und du bekommst 3 Meinungen
Aber natürlich hat die Auskunft eine gewisse Gewichtung... (Zumindest eine gewisse Zeit ) die Auskunft ist aber keinesfalls der Wille des Gesetzgebers, sondern lediglich eine Interpretation zu diesem Zeitpunkt (basierend auf diveresen Urteilen, usw) die diversen Erlässe und Verordnungen spiegeln am ehesten noch den Willen der (derzeitigen) Regierung wieder, wie unklare Formulierungen zu verstehen sind. Auch ist in diversen Gesetzen ja explizit eine Verordnung vorgesehen, um nicht ständig das Gesetz ändern zu müssen
Von diversen Gerichtsurteilen weiss ich sehr wohl, dass die Richter die Erläuterungen zu einem Gesetz in die Entscheidungsfindung einbeziehen! Und die Erläuterungen sind die Konkretisierung, wie eine Gesetzesstelle genau gemeint ist! Sonst würden viele Gesetze im Parlament gar nicht verstanden werden...! Schließlich müssen oft in kürzester Zeit schwierigste Passagen verstanden werden! Auch sind die Erläuterungen nicht vor der Gesetzgebung, sondern sind die Lesungen usw ein zwingender TEIL davon
Je älter ein Gesetz ist bzw je öfter diese benutzt werden, umso mehr Urteile gibt es dazu. Und je nachdem wer die Urteile gesprochen hat, sind es verbindliche, richtungsweisende, oder Einzelurteile....
Zum Thema Herrenhandtasche... diese ist ein geschlossenes Behältnis. Würde also genau der Antwort des BmI genügen... komisch, gell

Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:51
von FFWGK
So wie eine Bauchtasche, gell...
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:09
von fast12
Lexman1 hat geschrieben:Klar, du widersetzt dich zwar den Transportbestimmungen der Wiener Linien (wobei dort früher immer von geladenen Schusswaffen die Rede war), aber es ist erlaubt. Du könntest ja auch 300m quer durch Wien zum nächsten SS zu Fuß gehen. Kommt aufs selbe raus und ist erlaubt.
Lediglich eine Männerhandtasche mit schnellem Zugriff könnte Probleme bereiten. Besser eine Verschlossene Tasche mit Schloss.
Zwar OT, aber das kann ich auch so nicht stehen lassen: du darfst eine ungeladene Waffe ganz normal in den Wiener Linien transportieren. Wurde mehrmals diskutiert, hier ist die aktuelle Version:
https://www.wienerlinien.at/media/files ... 233054.pdfUnd jetzt bitte wieder BTT

Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:21
von Schmidl
FFWGK hat geschrieben:So wie eine Bauchtasche, gell...
Abgesehen davon, dass ich weder das Eine, noch das Andere besitze... die Herrenhandtasche und die Bauchtasche wären nicht meine erste Wahl für den Transport.
Weswegen diese Gegenstände KEINE geschlossenen Behältnisse sein sollen, teilst du uns hoffentlich noch mit!
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:26
von BigBen
Schmidl hat geschrieben:FFWGK hat geschrieben:So wie eine Bauchtasche, gell...
Abgesehen davon, dass ich weder das Eine, noch das Andere besitze... die Herrenhandtasche und die Bauchtasche wären nicht meine erste Wahl für den Transport.
Weswegen diese Gegenstände KEINE geschlossenen Behältnisse sein sollen, teilst du uns hoffentlich noch mit!
Nicht jedes geschlossenes Behältnis ist optimal für den Transport - wenn es ein geschlossenes Behältnis ist das einen sehr schnellen Zugriff auf die Waffe erlaubt (z.B. Bauchtasche), verschwindet die Grenze zwischen Transport und Führen - je nach Richter.
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:38
von Schmidl
BigBen hat geschrieben:Schmidl hat geschrieben:FFWGK hat geschrieben:So wie eine Bauchtasche, gell...
Abgesehen davon, dass ich weder das Eine, noch das Andere besitze... die Herrenhandtasche und die Bauchtasche wären nicht meine erste Wahl für den Transport.
Weswegen diese Gegenstände KEINE geschlossenen Behältnisse sein sollen, teilst du uns hoffentlich noch mit!
Nicht jedes geschlossenes Behältnis ist optimal für den Transport - wenn es ein geschlossenes Behältnis ist das einen sehr schnellen Zugriff auf die Waffe erlaubt (z.B. Bauchtasche), verschwindet die Grenze zwischen Transport und Führen - je nach Richter.
Ich bin da ganz bei dir Ben!
Nur wurde sich die ganze Zeit auf die Anfrage beim BmI berufen und mein Einwand mit getrennter Verwahrung der Waffe mit den geladenen Magazinen ins Lächerliche gezogen! Drum dann mein Hinweis, dass eben die jetzige Aussage vom BmI im Widerspruch zu dem Erlass mit der Handtasche ist!
Ich würde es nicht darauf ankommen lassen und mich dann vor Gericht wundern...!
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:43
von BigBen
Schmidl hat geschrieben: Ich würde es nicht darauf ankommen lassen und mich dann vor Gericht wundern...!
Würde ich auch nicht - es tut mir nicht weh vorgeladene Magazine in ein Seitenfach im Rucksack zu verstauen und es vermeidet Missverständnisse.
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 18:05
von FFWGK
Schmidl hat geschrieben:FFWGK hat geschrieben:So wie eine Bauchtasche, gell...
Abgesehen davon, dass ich weder das Eine, noch das Andere besitze... die Herrenhandtasche und die Bauchtasche wären nicht meine erste Wahl für den Transport.
Weswegen diese Gegenstände KEINE geschlossenen Behältnisse sein sollen, teilst du uns hoffentlich noch mit!
Dafür bin ich absolut die falsche Person. Das musst du den Richter fragen der so geurteilt hat.
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 20:13
von gewo
Schmidl hat geschrieben:Nur wurde sich die ganze Zeit auf die Anfrage beim BmI berufen und mein Einwand mit getrennter Verwahrung der Waffe mit den geladenen Magazinen ins Lächerliche gezogen! Drum dann mein Hinweis, dass eben die jetzige Aussage vom BmI im Widerspruch zu dem Erlass mit der Handtasche ist!
ist er nicht
es wurde von mir keine frage nach der art des behaeltnisses gestellt sondern nach der gemeinsamkeit des transportes
die legalitaet des transportes habe ich in der fragestellung bereits ausser streit gestellt um kein zu komplexe antwort zu erhalten die dann womoeglich wieder rueckfragen erfordert
die legalitaet des behaeltnisses habe ich ausser acht gelassen weil es dazu eh einiges an judikatur und einiges in erlaessen gibt.
es ging hier nur um die frage gemeinsam ja oder nein
und nur weils widerspruechliches dazu gab
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 20:36
von Schmidl
gewo hat geschrieben:Schmidl hat geschrieben:Nur wurde sich die ganze Zeit auf die Anfrage beim BmI berufen und mein Einwand mit getrennter Verwahrung der Waffe mit den geladenen Magazinen ins Lächerliche gezogen! Drum dann mein Hinweis, dass eben die jetzige Aussage vom BmI im Widerspruch zu dem Erlass mit der Handtasche ist!
ist er nicht
es wurde von mir keine frage nach der art des behaeltnisses gestellt sondern nach der gemeinsamkeit des transportes
die legalitaet des transportes habe ich in der fragestellung bereits ausser streit gestellt um kein zu komplexe antwort zu erhalten die dann womoeglich wieder rueckfragen erfordert
die legalitaet des behaeltnisses habe ich ausser acht gelassen weil es dazu eh einiges an judikatur und einiges in erlaessen gibt.
es ging hier nur um die frage gemeinsam ja oder nein
und nur weils widerspruechliches dazu gab
Aber Gewo:
Gemeinsamer transport erlaubt in geschlossenen Behältnis erlaubt ist die Conclusio der Aussage vom BmI...
Aber es würde doch keinen Unterschied machen, ob die Waffe gemeinsam mit den Magazinen in so einem komischen Männertäschchen, einer Bauchtasche, einer Damenhandtasche oder einem Rucksack ist. Bei allen reiss ich den Zipp auf, greif rein und lade durch... alles nur eine Frage von Sekunden.
Wirft es da nur für mich mehr Fragen, als Antworten auf? Rechtssicherheit schaut anders aus!

Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 20:42
von gewo
Schmidl hat geschrieben:Aber Gewo:
Gemeinsamer transport erlaubt in geschlossenen Behältnis erlaubt ist die Conclusio der Aussage vom BmI...
Aber es würde doch keinen Unterschied machen, ob die Waffe gemeinsam mit den Magazinen in so einem komischen Männertäschchen, einer Bauchtasche, einer Damenhandtasche oder einem Rucksack ist. Bei allen reiss ich den Zipp auf, greif rein und lade durch... alles nur eine Frage von Sekunden.
Wirft es da nur für mich mehr Fragen, als Antworten auf? Rechtssicherheit schaut anders aus!

das thema "zulaessigs transportbehaeltnis" ist aber schon ein dutzend mal - und immer in der selben weise - beantwortet worden
und herrenhandtaschen, bauchtaschen und rucksaecke (wenn vorne getragen) wurden in diesen erlaessen und hoechstgerichtsentscheidungen immer in der GLEICHEN weise als unzulaessig beschrieben
auch wenn die antwort die du damit bekommen hast nicht deinen vorstellungen entspricht IST das rechtsicherheit (die es in dieser form bei der frage des transportes vorgeladener magazine eben bisher nicht gab ... keine entscheidungen .. und dem gesetzestext widersprechend einschaetzung in der fachliteratur)
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 20:47
von burggraben
Schmidl hat geschrieben:Aber Gewo:
Gemeinsamer transport erlaubt in geschlossenen Behältnis erlaubt ist die Conclusio der Aussage vom BmI...
Aber es würde doch keinen Unterschied machen, ob die Waffe gemeinsam mit den Magazinen in so einem komischen Männertäschchen, einer Bauchtasche, einer Damenhandtasche oder einem Rucksack ist. Bei allen reiss ich den Zipp auf, greif rein und lade durch... alles nur eine Frage von Sekunden.
Wirft es da nur für mich mehr Fragen, als Antworten auf? Rechtssicherheit schaut anders aus!

Ich bin mir nicht sicher was du uns damit sagen willst Schmidl. Anscheinend bist du mit der Antwort vom BMI nicht einverstanden.
Zuerst wurden auf den letzten Seiten immer wieder der Transportweg/-zweck und die Art des Behältnisses in die Fragestellung mit rein gemischt.
Wie gewo richtig sagt, macht die Antwort vom BMI dazu keine Aussage - weder in die eine noch in die andere Richtung. Aufgrund der schön eingegrenzten Fragestellung ist auch die Antwort eingeschränkt auf den gemeinsamen Transport von vorgeladenen Magazinen. Nochmals zum Nachlesen:
"Der Transport einer Schusswaffe mit einem vorgeladenen Magazin, welches sich nicht im Magazinschaft der Schusswaffe befindet und in einem geschlossenen Behältnis gemeinsam verwahrt wird, stellt gemäß § 7 Abs. 3 WaffG 1996 kein unbefugtes Führen dar."Das kann dir jetzt gefallen oder auch nicht - es ist aber ein Fakt und so nahe an einer richtigen Interpretation eines Gesetz dran wie es ohne höchstrichterliches Erkenntnis eben nur geht.
Re: Transport vorgeladener Magazine - Sammelthread
Verfasst: Di 8. Jan 2019, 20:51
von Schmidl
gewo hat geschrieben:das thema "zulaessigs transportbehaeltnis" ist aber schon ein dutzend mal - und immer in der selben weise - beantwortet worden
und herrenhandtaschen, bauchtaschen und rucksaecke (wenn vorne getragen) wurden in diesen erlaessen und hoechstgerichtsentscheidungen immer in der GLEICHEN weise als unzulaessig beschrieben
auch wenn die antwort die du damit bekommen hast nicht deinen vorstellungen entspricht IST das rechtsicherheit (die es in dieser form bei der frage des transportes vorgeladener magazine eben bisher nicht gab ... keine entscheidungen .. und dem gesetzestext widersprechend einschaetzung in der fachliteratur)
Mir ist die Sache komplett egal! Hab seit fast 25 Jahren den WP und ich hab in Summe glaub ich 10x ne Waffe mitgehabt...
Für Otto Normalverbraucher ist es halt nur schwer erkennbar, was jetzt ein geeignetes Transportmittel ist, oder nicht...
Im Zweifel die geladenen Magazine immer in einem Seitenfach zu haben, kann also kein Fehler sein!
