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Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 17:49
von Warnschuss
Ja, aber es gibt da noch das zusätzliche Erfordernis, dass es sich dabei um einen allgemein gefährlichen Menschen handeln muss. Ist jemand, der bloß etwas Teures stiehlt, deshalb ein allgemein gefährlicher Mensch?

Dieses zusätzliche Erfordernis hat der Bürger im Gegensatz zum Polizisten nicht abzuwägen.

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 17:55
von Fangschuss
Warnschuss hat geschrieben:Ja, aber es gibt da noch das zusätzliche Erfordernis, dass es sich dabei um einen allgemein gefährlichen Menschen handeln muss. Ist jemand, der bloß etwas Teures stiehlt, deshalb ein allgemein gefährlicher Mensch?

Dieses zusätzliche Erfordernis hat der Bürger im Gegensatz zum Polizisten nicht abzuwägen.


Aber der Privatmann hat kein Anhaltungsrecht. Er hat das Recht unmittelbare Gefahren abzuwenden (nur Notwehr). Der Exekutivbeamte hat Notwehr plus Zwangsmaßnahme!

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 17:58
von Noldi
Gemeint war vermutlich, dass in einer "Notwehrsituation" das Recht von Privaten minimal weiter geht, als dass von Polizisten. Zumindest THEORETISCH. Polizisten sind durch das Gesetz eher "angehalten" nicht so schnell zu der Waffe zu greifen, wie Private.

Zur Notwehr benützen dürfen Polizisten eine Waffe jedoch schon, was von vielen halt übersehen wird. Von daher bleibts real bei der Absicht des Gesetzgebers der Polizist soll sich erstmal anders versuchen zu wehren ...

@Fangschuss: Das mit dem Anhalterecht haben die Höchstgerichte vor einer Weile entschieden. Private haben ein Anhalterecht!
http://derstandard.at/3084314


Die Paragraphen zeigen aber schön, dass das Gewaltmonopol beim Staat liegt (den Polizisten wird der Waffeneinsatz in viel mehr Fällen erlaubt, als dem Privaten) und der Private lediglich in sehr wenigen Fällen selbst aktiv Gewalt gegen andere ausüben darf. Zb. in einer Notwehrsituation.

Das Notwehrrecht ist ein Grundrecht. Es ist nicht verhandelbar, nicht wirklich einschränkbar. Das sollte man nie vergessen!
In UK hat man es versucht. Die letzten 2 Urteile von heuer dazu, gingen in die Richtung dass die Richter mit der Gesetzeslage die Nase gestrichen voll haben und nicht mehr gewillt sind Menschen die sich in Notwehr wehren und damit von einem Grundrecht gebrauch machen, weiter einzusperren. Zumindest 2 Schützen in Notwehr mussten wegen Richtersprüchen durch die Polizei (die sie nach UK Recht verknacken wollten) heuer freigelassen werden.

Auch dort kapiert man schön langsam wieder, dass das Recht auf Leben nur funktionieren kann, wenn man sich bei einem Angriff auf sein Leben auch wehren darf.
Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Schaffen wir das ab, schaffen wir den Rechtsstaat ab!

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:06
von Warnschuss
BigBen:

Was ich noch hinzufügen wollte: Beim lebensgefährdenden Waffengebrauch gehts es ja strenggenommen nicht um den Schutz des Vermögens, sondern um die Erzwingung der Festnahme oder die Verhinderung des Entkommens. Das ist doch ein feiner Unterschied als der reine Schutz des Vermögens. Denn selbst wenn er nicht mehr die Beute bei sich hat, gilt das. Dem Bürger ist die Festnahme oder eine spätere Verurteilung eines Kriminellen bloß zweitrangig, er will nur sein Vermögen wieder haben.

Fangschuss:

Du bringst jetzt einiges durcheinander, wodurch es immer komplizierter wird, das hier zu erklären. Das Wort "Anhalterecht" ist z.B. schon anderweitig besetzt, und zwar in der StPO, und das hat jeder. Aber das ist was anderes als das hier Besprochene. edit: Da war schon wer schneller.

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:06
von Fangschuss
Noldi hat geschrieben:Gemeint war vermutlich, dass in einer "Notwehrsituation" das Recht von Privaten minimal weiter geht, als dass von Polizisten. Zumindest THEORETISCH. Polizisten sind durch das Gesetz eher "angehalten" nicht so schnell zu der Waffe zu greifen, wie Private.

Zur Notwehr benützen dürfen Polizisten eine Waffe jedoch schon, was von vielen halt übersehen wird. Von daher bleibts real bei der Absicht des Gesetzgebers der Polizist soll sich erstmal anders versuchen zu wehren ...

@Fangschuss: Das mit dem Anhalterecht haben die Höchstgerichte vor einer Weile entschieden. Private haben ein Anhalterecht!
http://derstandard.at/3084314


Die Paragraphen zeigen aber schön, dass das Gewaltmonopol beim Staat liegt (den Polizisten wird der Waffeneinsatz in viel mehr Fällen erlaubt, als dem Privaten) und der Private lediglich in sehr wenigen Fällen selbst aktiv Gewalt gegen andere ausüben darf. Zb. in einer Notwehrsituation.

Das Notwehrrecht ist ein Grundrecht. Es ist nicht verhandelbar, nicht wirklich einschränkbar. Das sollte man nie vergessen!
In UK hat man es versucht. Die letzten 2 Urteile von heuer dazu, gingen in die Richtung dass die Richter mit der Gesetzeslage die Nase gestrichen voll haben und nicht mehr gewillt sind Menschen die sich in Notwehr wehren und damit von einem Grundrecht gebrauch machen, weiter einzusperren. Zumindest 2 Schützen in Notwehr mussten wegen Richtersprüchen durch die Polizei (die sie nach UK Recht verknacken wollten) heuer freigelassen werden.

Auch dort kapiert man schön langsam wieder, dass das Recht auf Leben nur funktionieren kann, wenn man sich bei einem Angriff auf sein Leben auch wehren darf.
Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Schaffen wir das ab, schaffen wir den Rechtsstaat ab!



Danke, guter Input. Mir war nicht bekannt, dass nun auch Private ein moderates Anhalterecht nach diesem OGH-Urteil haben dürften. Gut zu wissen.

Jagdaufsichtsorgane haben das ja schon vorher gehabt (in der Natur aufgestellte Wachen laut Reichsgesetzblatt von 18XX). Aber Jäger haben das Recht bisher nicht gehabt, z.B. im Falle von Besitzstörung (Flurschaden, etc).

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:10
von BigBen
@Warnschuss: du hast natürlich Recht, im vom mir zitierten Gesetzt geht es nicht explizit um den Schutz von Eigentum, ich bin aber quasi davon ausgegangen, dass ein flüchtender Täter inflagranti erwischt wird. Aber von der Intention her geht es in dem Gesetz natürlich darum, einen Straftäter nicht entkommen zu lassen!

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:10
von Noldi
woolf hat geschrieben:Meiner Meinung tut das zwar nicht viel zu Sache, aber ein Anhalterecht für Private gab es auch vorher schon. § 80. (2) StPO.


Den Paragraphen gibt es erst seit 1.1.2008. War eine Art politische Präzisierung des Gerichtsurteils, über dass ich den Standardlink im vorigen Posting reingegeben habe. Bis zu dem Urteil und dem dann eingeführten heutigen §80 Abs 2 StPO war eher die Ansicht dass es kein privates Anhalterecht gibt.

Allerdings schwierig. Denn was ist wenn gar kein Grund dafür bestand? Oder was wenn sich der zu Unrecht Angehaltene mit einer Schusswaffe gegen die dann eigentlich stattfindende Freiheitsberaubung wehrt ...?

Ich finde den Paragraphen logisch für eine funktionierende Zivilgesellschaft in der man nicht alle Macht dem Staat alleine gibt. Aber man sollte sich schon auch im klaren sein, dass das Ganze nicht so einfach ist ... denn wie kommt ein Unschuldiger dazu sich sowas von einem Privaten gefallen zu lassen -> Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!
Aber wer ist hier "wirklich" im Recht? Also Vorsicht bei einer privaten Anhaltung!

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:14
von Fangschuss
woolf hat geschrieben:Meiner Meinung tut das zwar nicht viel zu Sache, aber ein Anhalterecht für Private gab es auch vorher schon. § 80. (2) StPO.



Strafbare Handlung nach STGB. Nicht im Sinne des BGB (Zivilrechtlich).

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:38
von Warnschuss
Noldi hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Meiner Meinung tut das zwar nicht viel zu Sache, aber ein Anhalterecht für Private gab es auch vorher schon. § 80. (2) StPO.


Den Paragraphen gibt es erst seit 1.1.2008. War eine Art politische Präzisierung des Gerichtsurteils, über dass ich den Standardlink im vorigen Posting reingegeben habe. Bis zu dem Urteil und dem dann eingeführten heutigen §80 Abs 2 StPO war eher die Ansicht dass es kein privates Anhalterecht gibt.


Doch, vor der StPO-Reform gab es das Anhalterecht Privater auch. Das war der § 86 Abs. 2 StPO (alte Fassung). Hat sich im Prinzip nur um ein paar Paragrafen, nämlich auf § 80, verschoben und der Ausdruck "angemessene Weise" wurde auf "verhältnismäßige Weise" geändert, wenn ich mich recht erinnere.

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 18:49
von Noldi
ok, kannte ich erst seit §80/2 StPO. den §86/2 StPO alte Fassung, muss ich vorher übersehen haben ...

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 19:35
von Fangschuss
woolf hat geschrieben:
Noldi hat geschrieben:Aber man sollte sich schon auch im klaren sein, dass das Ganze nicht so einfach ist ... denn wie kommt ein Unschuldiger dazu sich sowas von einem Privaten gefallen zu lassen -> Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!
Aber wer ist hier "wirklich" im Recht? Also Vorsicht bei einer privaten Anhaltung!

Absolut Richtig, eine sehr heikle Sache so eine Anhaltung. Die weiteren Überlegungen dazu muss jeder für sich selbst anstellen.

Fangschuss hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Meiner Meinung tut das zwar nicht viel zu Sache, aber ein Anhalterecht für Private gab es auch vorher schon. § 80. (2) StPO.

Strafbare Handlung nach STGB. Nicht im Sinne des BGB (Zivilrechtlich).

Natürlich nur strafbare Handlungen. Ist für mich aber auch vollstens nachvollziehbar.


Aber Schwarzfahren ist keine Straftat. Auch nicht Besitzstörung.

Re: Was darf die Polizei

Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 19:52
von Noldi
Fangschuss hat geschrieben:Aber Schwarzfahren ist keine Straftat. Auch nicht Besitzstörung.


Richtig aber wie es in dem Standard Artikel steht (das Gerichtsurteil habe ich irgendwo, aber leider auf die schnelle jetzt nicht gefunden):

"Das Höchstgericht berief sich auf das "private Selbsthilferecht" nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und stellte damit die Autorität der Kontrolleure wieder her, so das Blatt. Die Regelung diene dazu, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, wenn behördliche Hilfe zu spät komme. Dabei dürfe angemessene Gewalt eingesetzt werden."

Somit wird ein Anhalterecht sowohl im StGB Bereich, als auch im AGBG Bereich anerkannt. Selbst der Einsatz von "Gewalt" durch "Private" wird hier ausdrücklich nicht abgelehnt.