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Re: Pumbgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 18:13
von gunlove
Steirer hat geschrieben:Eine Pumpgun, genauer gesagt eine Vorderschaftrepetierflinte, ist KEINE Kategorie B sondern Kategorie A Waffe und wurde 1996 nur mit dem Hinweis auf § 16 oder § 17 (sorry!) auf der WBK mit Nummer und Kaliber gemeldet und eingetragen. Im Normalfall wird Sie mit dir "sterben"! Verkauf ins Ausland vor deinem Ableben einmal ausgenommen, denn eine neue Ausnahmegenehmigung, vermute ich mal stark, wird nicht mehr ausgestellt.
Alles in allem: Danke lieber "Rechtsstaat Österreich" im Namen der 1996 Kriminalisierten!


Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 20:49
von PeppiCorps
Ich hoffe in der Schweiz kommts nicht so weit O_O
Wie war den euer Waffengesetz früher ? Wie sehr hat es sich verschärft ?
Gruss Peppi
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 20:59
von rupi
Pumpguns warn frei ab 18 käuflich vor 1996
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 21:46
von mozmoz
Danke für die schnelle info finde ich echt schade da mein opa noch eine Sondergenehmigung dafür hat und diese legal besitzt!
Wenn er mich aber als Erben eintragen würde sollte zumindest eine Entschädigung oder ein Verkauf ins Ausland fair sein!
Wie auch immer brauchen würde ich sie ja nicht wäre nur eine echte Seltenheit gewesen diese zu besitzen darum schade.
Ich hab am 03.01 psychologisches Gutachten nach dem ich das hab werd ich mich genauer im Waffenamt erkundigen vl gibt es doch eine Gesetzeslücke!
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 22:28
von Varminter
Rein aus Interesse: wie sieht es mit dem Umbau der Dinger in Deko´s aus?
Wie hoch sind da die Kosten?
Möglicherweise wäre das ein Schlupfloch, um doch noch ein paar Euro zu bekommen.
Eine scharfe "A" wird man ja kaum erlaubt bekommen, aber ich könnte mir vorstellen, dass es waffentechnisch interessierte Personen gibt, die eine Deko-VSRF kaufen würden.
Hinweis: mich kotzt es an, eine Waffe kastrieren zu müssen.
Aber bevor man sie dem Staat entschädigungslos in den Rachen schmeisst, wäre das noch eine Alternative.
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 22:52
von Promo
Bevor du sie zur Verschrottung abgibst, melde dich bitte bei mir. Ich darf diese Waffen erwerben und besitzen.
Abgesehen davon dürfen Waffen aller Kategorien vererbt werden. Sie können dabei alle legalisiert werden. Es ist nur eine Frage wer dann die Waffe bekommt, und das muss laut Gesetz ein Berechtigter sein. Das heißt der- oder diejenige muss entsprechende Berechtigungen vorweisen, egal ob es sich um verbotene Waffen oder um Kriegsmaterial handelt.
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 23:02
von yoda
Promo hat geschrieben:Bevor du sie zur Verschrottung abgibst, melde dich bitte bei mir. Ich darf diese Waffen erwerben und besitzen.
Abgesehen davon dürfen Waffen aller Kategorien vererbt werden. Sie können dabei alle legalisiert werden. Es ist nur eine Frage wer dann die Waffe bekommt, und das muss laut Gesetz ein Berechtigter sein. Das heißt der- oder diejenige muss entsprechende Berechtigungen vorweisen, egal ob es sich um verbotene Waffen oder um Kriegsmaterial handelt.
Bist du da 100% sicher ? Was ist wenn es sich um Kriegsmaterial zb.: eine Mp40 handelt, die der Opa illegal besessen hat ?
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 23:40
von quildor82
yoda hat geschrieben:Bist du da 100% sicher ? Was ist wenn es sich um Kriegsmaterial zb.: eine Mp40 handelt, die der Opa illegal besessen hat ?
Wenns Illegal ist wird die Behörde davon wissen und nachfragen........
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Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Mi 19. Jun 2013, 23:48
von Promo
Ja. Wenn du die bei der Durchsicht des Erblasses findest, dann kann diese legalisiert werden:
§ 43. Erbschaft oder Vermächtnis
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände
nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
Unterscheidung zwischen legal und illegal gibt es nur im Absatz 4:
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte.
€dit: Quildor, hä? Wenn die Waffe illegal ist, wird die Behörde davon wissen .. eine Waffe ist ja deshalb illegal, weil die Behörde nicht davon weiß.

Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Do 20. Jun 2013, 07:50
von quildor82
@ Promo das war sarkastisch gemeint.
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Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Do 20. Jun 2013, 07:55
von hakkikt
Was kurz gesagt bedeutet:
Wenn man eine WBK hat und eine Pumpgun vererbt kriegt, die der Verstorbene legal besessen hat, kriegt man die Erweiterung auf jeden Fall.
Wie paßt das zu dem weiter oben erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes? War der Fall anders gelagert?
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Do 20. Jun 2013, 08:08
von yoda
hakkikt hat geschrieben:Was kurz gesagt bedeutet:
Wenn man eine WBK hat und eine Pumpgun vererbt kriegt, die der Verstorbene legal besessen hat, kriegt man die Erweiterung auf jeden Fall.
Wie paßt das zu dem weiter oben erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes? War der Fall anders gelagert?
Wenn du nicht vorher schon eine Ausnahmegenehmigung dafür hast kriegst du diese zu 99% nicht wenn du keinen Bedarf nachweisen kannst. Erben oder habenwollen ist leider kein Bedarf. Im Absatz 4 gehts nur um die Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, also zb zusätzliche WBK Plätze bei Kat. B, eine Ausnahmegenehmigung ist keine Erweiterung.
@Promo
Danke für die Info!
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Do 20. Jun 2013, 08:34
von hakkikt
Das wäre aber nicht der Wortlaut der Bestimmung, denn da heißt es (danke Promo!):
"Der Antrag [...] auf Erteilung der Berechtigung [...] bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte."
Ich kann das nicht anders verstehen, als daß ex nichts Zusätzliches braucht (z.B. Bedarf).
Wird "Bedarf" vom VwGH trotzdem verlangt?
(Bitte nicht als Klugscheißerei zu nehmen - ich will nur die Rechtslage und die Vollzugspraxis verstehen. Oder zur Kenntnis nehmen, daß die zwei sich widersprechen.)
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Do 20. Jun 2013, 08:51
von yoda
Hier mal eine relative aktuelle Erkenntnis vom Vwgh, einfach eine bodenlosen Frechheit, selbst als Sportschütze keine Chance.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 0090225X00"Die von der in Rede stehenden Waffe ausgehende Gefahr sei als sehr hoch einzustufen. Diese Gefährlichkeit werde unter Berücksichtigung des Umstands deutlich, dass mit dieser Waffe eine hohe Schussfrequenz erzielt werde und sie dann, wenn sie in die Hände von Unbefugten gerate, eine immense Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könne."
Würde mich nicht wundern wenn die ganzen Pumpguns nach dem Tod ihres Besitzers oft auf unerklärliche Art und Weise verschwinden...
Re: Pumpgun vererbbar???
Verfasst: Do 20. Jun 2013, 08:59
von pointi2009
dieser Absatz ist mir auch übel aufgestossen, ich sags ja immer wieder, hier gehts bei Entscheidungen und Gesetzesfindungen absolut nicht um die Realität oder gar Logik, sondern nur um "blabla" damit die Oberhelden das letzte und entscheidende Wort haben.

ausserdem hier ist absolut ersichtlich, dass der VwGH kein Interesse an einer Rechtsprechung FÜR den Beschwerdeführer hat, sondern die pinkeln dem anderen Amt nicht ans Bein. Es zeigt auf alle Fälle, dass es unmöglich ist, nur mit WBK/WP eine Ausnahmebewilligung für solch eine verbotene Waffe zu bekommen. Solch ein Spruch würde ja bedeuten, dass das Verbot der VSRF als aufgehoben zu sehen wäre und die Waffe als Kat. B wieder unter die Leute kommen könnte.