Nach bestem wissen und gewissen, aber "IANAL":
- waffenrechtlich sind alle WL-komponenten definitiv nicht erfasst.
- für pulver und ZH relevant ist aber das sprengmittelgesetz
- geschosse oder hülsen sind genauso streng rechtlich geregelt wie zB schrauben, muttern, nägel und andere metallische kleinteile.
Was LoSt angemerkt hat stimmt auf jeden fall, ergänzend dazu evtl noch, im prinzip ist zu beachten:
- NC-pulver ist kein sprengstoff sondern treibladungsmittel
- es gibt limitationen bzgl der maximal "unreglementiert" zu lagernden mengen pulver, darüber gibt es klare vorschriften bis hin zu passenden bunkern etc. wüsste jetzt aber nicht mehr auswendig wieviel das war.
- limitationen bzgl maximaler anzahl ZH sind mir nicht erinnerlich würde ich aber nicht ausschließen
- zündmittel und treibladungsmittel sind (naheliegender weise) getrennt zu lagern
- es gibt natürlich auch vorschriften über transport (gefahrgut) aber das spielt seltener eine rolle...
Die entsprechenden stellen aus dem sprengmittelgesetz müsste ich jetzt nochmal zusammensuchen, wenn mir mal fad ist fasse ich die entsprechenden § zusammen.
lg
Martin
Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen
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ACHTUNG! Es kann keinerlei Haftung für gepostete Ladedaten und sonstige Informationen übernommen werden. Jeder handelt auf eigene Gefahr und Verantwortung.
Wiederladen kann gefährlich sein und soll nur von Personen mit dem entsprechenden Fachwissen durchgeführt werden.
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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen
gewo hat geschrieben:sehe ich im prinzip wo so wie du, ABER zuendhuetchen sind laut definition KEINE schiessmittel ...
was nun?
zündmittel sind zündmittel und im prinzip auch im sprengstoffg geregelt

wenn jemandem jetzt schon fad ist: ris.bka.gv.at
lg
Martin
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