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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Verfasst: Mi 8. Sep 2010, 12:12
von mgritsch
Nach bestem wissen und gewissen, aber "IANAL":

- waffenrechtlich sind alle WL-komponenten definitiv nicht erfasst.
- für pulver und ZH relevant ist aber das sprengmittelgesetz
- geschosse oder hülsen sind genauso streng rechtlich geregelt wie zB schrauben, muttern, nägel und andere metallische kleinteile.

Was LoSt angemerkt hat stimmt auf jeden fall, ergänzend dazu evtl noch, im prinzip ist zu beachten:
- NC-pulver ist kein sprengstoff sondern treibladungsmittel
- es gibt limitationen bzgl der maximal "unreglementiert" zu lagernden mengen pulver, darüber gibt es klare vorschriften bis hin zu passenden bunkern etc. wüsste jetzt aber nicht mehr auswendig wieviel das war.
- limitationen bzgl maximaler anzahl ZH sind mir nicht erinnerlich würde ich aber nicht ausschließen
- zündmittel und treibladungsmittel sind (naheliegender weise) getrennt zu lagern
- es gibt natürlich auch vorschriften über transport (gefahrgut) aber das spielt seltener eine rolle...

Die entsprechenden stellen aus dem sprengmittelgesetz müsste ich jetzt nochmal zusammensuchen, wenn mir mal fad ist fasse ich die entsprechenden § zusammen.

lg
Martin

Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Verfasst: Mi 8. Sep 2010, 12:13
von mgritsch
gewo hat geschrieben:sehe ich im prinzip wo so wie du, ABER zuendhuetchen sind laut definition KEINE schiessmittel ...
was nun?


zündmittel sind zündmittel und im prinzip auch im sprengstoffg geregelt :)
wenn jemandem jetzt schon fad ist: ris.bka.gv.at

lg
Martin