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Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Do 23. Sep 2010, 15:46
von mgritsch
Charles hat geschrieben:Auweh. Muß ich wirklich meinen Krokoleder-Aktenkoffer in die Pension schicken?
Und der große Alu-Aktenkoffer auch?

nö. ganz einfach: du machst aus deiner aktentasche einen waffenkoffer indem du sie deutlich lesbar mit "waffenkoffer" beschriftest und gut is

das ist so wie: ist es ok wenn ich beim arbeiten esse? nö. ist es ok wenn ich beim essen arbeite? ja klar.
also: ist es OK wenn ich akten mit in den waffenkoffer mit sperre? ja. ist es ok wenn ich die waffe einfach zu den akten in die tasche tue? nein.
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Do 23. Sep 2010, 15:58
von mgritsch
back on topic @VSR:
ja, das ist sicher eine der seltsamsten regelungen da nicht nur alle möglichen anderen arten von (repetier-)flinten sehr problemlos als kat C/B zu haben sind sondern auch alle anderen arten von vorderschaft-repetier-gewehren auch nach wie vor total legal und kat. C sind.
und was fast noch schlimmer ist: ich denke dieser vollkommene blödsinn ist sicher schon von vielen, auch in ministerienfunktion, als solcher erkannt worden, aber keiner macht jemals wieder etwas rückgängig was schon mal verboten wurde. einbahn, aus prinzip. lieber schwachsinn fortsetzen als fehler eingestehen. typisch europäisch/österreichisch halt...
das einzige positive was ich dem abgewinnen könnte, wäre die überlegung, dass es so damals "nur" eine spezielle art von waffe als eine art "bauernopfer" für den volkszorn getroffen hat statt dass es damals schon verschärfungen auf breiter front gegeben hätte.
schlimmer geht immer.
lg
Martin
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Do 23. Sep 2010, 16:27
von Charles
mgritsch hat geschrieben:Charles hat geschrieben:Auweh. Muß ich wirklich meinen Krokoleder-Aktenkoffer in die Pension schicken?
Und der große Alu-Aktenkoffer auch?

nö. ganz einfach: du machst aus deiner aktentasche einen waffenkoffer indem du sie deutlich lesbar mit "waffenkoffer" beschriftest und gut is

das ist so wie: ist es ok wenn ich beim arbeiten esse? nö. ist es ok wenn ich beim essen arbeite? ja klar.
also: ist es OK wenn ich akten mit in den waffenkoffer mit sperre? ja. ist es ok wenn ich die waffe einfach zu den akten in die tasche tue? nein.
Ok, dann picke ich auf beide Koffer ein Pickerl groß und fett:
ACHTUNG! WAFFENTRANSPORT!

Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Sa 25. Sep 2010, 09:41
von sandman
Stickhead hat geschrieben:Das WaffG ist ein sehr kompliziertes Gesetz mit vielen Ecken und Winkeln.
Ein gutes Beispiel ist auch:
eine ungeladene Pistole in einem Waffenkoffer = nicht Führen
eine ungeladene Pistole in einem Aktenkoffer = Führen
siehe OGH 18.04.1969, 12Os 51/69

Mal abgesehen davon, dass das nicht stimmt, bezieht sich OGH 12 Os 51/69 vom 18.04.1969 darauf, dass (Zitat) es unzulässig ist, den Inhalt früherer Schriftsätze zum Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde zu machen, weil im Gesetze nur eine unmittelbare Ausführung von Rechtsmitteln vorgesehen ist.
Grüße
Sandman
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: So 26. Sep 2010, 22:29
von Stickhead
@ Sandman
Nichts für ungut, aber wieso sollte es nicht stimmen? Es gibt etliche Entscheidungen, die die selbe Geschäftszahl tragen.
Glaubst du, dass ich hier Vermutungen ins Forum stelle? Gerade als Moderator sollte ich meiner Meinung nach penibel darauf achten, nur der Wahrheit entsprechende waffengesetzliche Fakten im Forum zu veröffentlichen. Ich glaube, das habe ich in diesem Fall auch zur Genüge getan. Immerhin habe ich den
Text aus dem Praxiskommentar 1:1 ins Forum zitiert. Wenn ich mir bei etwas nicht sicher bin, schreibe ich das auch dazu. Ich bin keiner, der sich nicht belehren lässt, aber
zu sagen "das stimmt nicht" reicht mir
nicht. Ich will
Fakten, Quellenangaben, Judikatur...
Wenn du es mir nicht glaubst, leg dir bitte
dieses Buch zu und lies es selbst auf Seite 42 nach.
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: So 26. Sep 2010, 22:52
von gewo
hallo
im RIS findest du aber diese geschaeftszahl tatsaechlich nur unter den verweisen betreffend des rechtssatzes den der sandman zitiert hat ...
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: So 26. Sep 2010, 23:14
von Stickhead
Weiß ich, aber im Praxiskommentar steht diese Geschäftszahl als Verweis.
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 05:25
von Maggo
Auch ältere Judikatur auch wenn sie vom OGH kommt und "Praxiskommentare" sind immer mit vorsicht zu geniesen,beide sind nicht in Stein gemeißelt.
Auch wenn man diverse Praxiskomentare über die selben Gesetze liest wird man draufkommen das sie sich oftmals sogar untereinander Wiederlegen-Auslegungssache.
Man kann aber darauf wetten das wenn man dies durchprozessieren würde dieser Passus gegen die Waffenbesitzer ausgelegt wird.
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 07:53
von Ticket
Aus dem Runderlaß:
Die in Abs. 3 normierte Regelung orientiert sich weitgehend an der
Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 WaffenG 1986. Das zusätzliche Kriterium "in
einem geschlossenen Behältnis", unter dem sicher auch die Originalverpackung
zu verstehen sein wird, soll weitergehendere Sicherheit bieten und den
Unterschied zum Führen noch verdeutlichen.
Also wenn ich vorstelle. daß ich meinen S&W-Revolver original in einer blauen S&W - Pappschachtel bekommen habe und diese laut Runderlaß ausreichend sein sollte, kommt mir die angesprochene OGH Entscheidung und der daraus resultierende Praxiskommentar bezüglich "Aktentasche" schon merkwürdig vor.
Ticket
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 08:09
von BigBen
Ticket hat geschrieben:kommt mir die angesprochene OGH Entscheidung und der daraus resultierende Praxiskommentar bezüglich "Aktentasche" schon merkwürdig vor.
Was beim österreichischen Waffengesetz ein sehr gutes Indiz ist, dass es wirklich stimmt

Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 12:07
von mgritsch
es könnte gut sein, dass beides stimmt. es könnte so zu verstehen sein:
einerseits führt auf jeden fall jeder, der bei sich hat. und das wird in dem zitierten praxiskommentar anhand verschiedener beispiele erläutert, in dem sinne dass auch das einsperren in eine aktentasche oder in einem handschuhfach nichts an der tatsache des führens ändert.
allerdings gibt es ja auch noch den § wonach kein führen vorliegt, wenn ungeladen ein unmittelbarer transport von A nach B erfolgt. dieser hat in einem geschlossenen behältnis zu erfolgen. d.h. sobald der unmittelbare transport zum geschlossenen behältnis hinzukommt ist das, was sonst führen wäre, doch keines mehr...
oder so irgendwie.
letztendlich denke ich dass begriffe wie "aktentasche" sehr unscharf sind, daher: wenn es eine verschließbare tasche ist in der sich eine waffe befindet, ist es eben per definition eine waffentasche.
lg
Martin
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 15:33
von Ticket
Ich sehe das ähnlich wie mgritsch. Wenn ich beispielsweise zur Sicherheit eine ungeladene Waffe in eine Aktentasche gebe, damit auf meine Bank spaziere und Geld (legal) abhebe, so führe ich die Waffe, wenn ich jedoch eine ungeladene Waffe zum Zweck des Transports zum Schießstand in eine Aktentasche stecke, so ist das vom Begriff des Führens ausgenommen.
Ticket
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 16:27
von Hermann
Hallo
Ich glaube hier wird einiges verwechselt. Der Unterschied ist die Waffenbezitzkarte und der
Waffenpaß. Sowie Öffentliches Gelände und Privates Gelände. Wenn man eine WBK hat kann
man die Waffe und Munition im Plastiksackerl zum Schießplatz und zurück transportieren.
( ist kein führen ) Der Waffenbessitzkarteninhaber darf die Waffe geladen auf Privatbesitz,
Grundstück oder Wohnung führen.
Wenn man einen Waffenpaß hat kann die Waffe geladen bei sich haben. ( ist Führen )
Immer und überall man kann sich auch damit schlafen legen.
So verstehe ich es zumindest. Und das mit dem Platiksackerl hab nicht ich erfunden
das wurde uns bei der Schulung nicht 1900 irgendwas sondern 2008 mitgeteilt.
lg
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 16:55
von Ticket
Verwechseln tun wir nichts. Wir diskutieren hier (wenn auch etwas off topic) was Transport und Führen für WBK-Inhaber bedeutet (= gesetzl. Bestimmungen und deren Auslegung in der Praxis). Und das mit dem Plastiksackerl und damit den Transport zum Schießstand kannst vergessen, trotz Schulung 2008. Im Waffengesetz wird dazu definitiv ein "geschlossenes Behältnis" gefordert.
Ticket
Re: Vorderschafts Rep Flinten
Verfasst: Mo 27. Sep 2010, 17:52
von Hermann
Ticket hat geschrieben:Verwechseln tun wir nichts. Wir diskutieren hier (wenn auch etwas off topic) was Transport und Führen für WBK-Inhaber bedeutet (= gesetzl. Bestimmungen und deren Auslegung in der Praxis). Und das mit dem Plastiksackerl und damit den Transport zum Schießstand kannst vergessen, trotz Schulung 2008. Im Waffengesetz wird dazu definitiv ein "geschlossenes Behältnis" gefordert.
Ticket
Das führen ist eh klar geregelt:
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Dem Gesetzgeber ging es nur darum das der WBK Innhaber die Waffen
nicht frei ersichtlich zum Schießplatz und zurück transportiert.
Und das transportieren der Waffen für WBK Innhaber ist nicht führen!
Ein Plastiksackerl ist eine geschlossenes Behältnis. Jedenfalls für den Gesetzgeber.
Du kannst deine Waffen im Mistkübel mit Deckel transportieren das ist auch ein geschlossenes Behältnis.
Oder transportierst du deine Waffen im Tresor ???