Didensk hat geschrieben:...
Oder zählt dieser Vordruck, welche beide Parteien ausfüllen und unterfertigen als gemeinsame Meldung bei der Käufer Behörde?
So sehe ich das auch.
Was würde das zb. für einen sinn ergeben wenn beide nacheinander in einen Postamt die Registrierung an die BH faxen.
Registrierungspflichtig ist doch immer derjenige der die Waffe inne hat, wenn der Erwerber die Waffe aus welchen Grund jetzt auch immer die Waffe nicht Registriert und es mit der Waffe Schwierigkeiten gibt, dann habe ich als Verkäufer den Kaufvertrag mit dem ich belegen kann das ich die Waffe an denjenigen verkauft habe.