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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 14:35
von evo86
Wenn du als Vermieter einen WP beantragst und das als Grund angibst, dann dürfte jeder dritte Mieter auch sofort Anspruch auf einen WP stellen dürfen.
Da wirst nämlich mindestens genauso oft angelullt.


Nur wenn du so wie ich zu 100% Kleinst bis Substandardwohnungen im Programm hast ist das Clientel halt auch dementsprechend sub.
Ich bin zwar noch nicht lange im Geschäft aber lange genug um schon so ziemlich von jeder Sorte was dabei gehabt zu haben. Drogendealer, Alkoholiker, Mietnomaden.

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 14:43
von Georg K
evo86 hat geschrieben:Ich bin z.B. nebenbei noch in der Vermietung tätig.
Wenn du einen rausschmeißen musst ist der auch angepisst auf dich.

Werden Delogierungen nicht üblicherweise von Gerichtsvollziehern und Polizisten vollzogen?

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 14:44
von pointi2009
allein schon dass ein strafrichter WP ja aber ein Zivilrichter WP nein angeführt wird.... als Zivilrichter kannst ja genauso einen Straftätigen verurteilt nach Strafgesetz dann bei Zivilrechtsklagen als Angeklagten auf der Bank sitzen haben :tipphead:

klingt alles doch irgendwie nach willkür

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:03
von Ticket
evo86 hat geschrieben:Gibt es einen Erlass, Präjustiz, OGH Entscheidung o.Ä..........

VwGH 23.10.2008, 2005/03/0218: "Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22, Abs. 2 WaffG die geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat darzutun, woraus er für seine Person die besondere Gefahrenlage ableite, dass diese für ihn zwangsläufig erwachse und dass es sich um eine solche Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus."
Es ist also glaubhaft zu machen, dass eine genehmigungspflichtige Schusswaffe erforderlich ist. Zum anderen ist nachzuweisen, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Der VwGH hat bereits dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst bei Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt.

Ticket

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:06
von gewo
Ticket hat geschrieben:
evo86 hat geschrieben:Gibt es einen Erlass, Präjustiz, OGH Entscheidung o.Ä..........

VwGH 23.10.2008, 2005/03/0218: "Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22, Abs. 2 WaffG die geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat darzutun, woraus er für seine Person die besondere Gefahrenlage ableite, dass diese für ihn zwangsläufig erwachse und dass es sich um eine solche Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus."
Es ist also glaubhaft zu machen, dass eine genehmigungspflichtige Schusswaffe erforderlich ist. Zum anderen ist nachzuweisen, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Der VwGH hat bereits dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst bei Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt.
Ticket


hi

so ist es

hohe geldmengen alleine bringen seit 2008 nichts mehr

die genannte VfgH sache wurde soweit ich weiss vom dzt praesidenten der IWO als anwalt vertreten und betraf als antragsteller ein hohes vorstandsmitglied der IWO - bin mir aber ned sicher kann mich taeuschen

VOR diesem VfGh urteil ist man mit regelmaessigem transport von hohen geldbetraegen als unternehmer immer gut zu einem WP gekommen

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:11
von Stickhead
Anmerken muss man auch, dass kein Fall dem anderen gleicht und somit das VwGH Urteil nicht 1:1 auf deinen Fall passen muss. Wenn du glaubhaft machen kannst, dass das Urteil auf deinen Fall nicht passt, kann die Behörde prinzipiell den WP ausstellen.

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:15
von Ticket
gewo hat geschrieben:die genannte VfgH sache wurde soweit ich weiss vom dzt praesidenten der IWO als anwalt vertreten und betraf als antragsteller ein hohes vorstandsmitglied der IWO - bin mir aber ned sicher kann mich taeuschen


Du täuscht dich nicht, nur damals war der Antragsteller noch kein hohes Vorstandsmitglied.
Ticket

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:26
von Stickhead
R**M?

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:42
von evo86
Werden Delogierungen nicht üblicherweise von Gerichtsvollziehern und Polizisten vollzogen?


Vergiss es, bis der/die draußen ist hast du 1/2 Jahr Mietentgang.
Sobalt das über ein Gericht läuft hast du schon verloren.

Das vernünftigste ist pers. vorbeischauen, den guten Herrn ins Gewissen zu reden und ihn so weit zu bringen, dass er dir Unterschreibt die Kosten bis zum xxx zu zahlen und sich
verpflichtet die wohnung bis zum xxx zu räumen sollte er das nicht schaffen.
Somit kann ich am Tag X davon ausgehen, dass die Wohnung geräumt ist. Hat er mir ja versichert. Wie weit das vor Gericht stand hält musste ich zum Glück noch nicht herausfinden.
Du kannst dir aber sicher sein, sobalt es um Delogierung geht und der nette Mieter weiß in 3 Monaten muss er raus, lässt er sich ganz viele nette Überraschungen für dich einfallen.
Der letzte Kanidat den ich raus schmiss hat sogar die Sesselleisten und Glühbirnenfassungen mitgehen lassen. Kosten ansich zwar einen Scheiß aber die Arbeitszeit. Extra in den Baumarkt für 20€ Sesselleisten kaufen, zur Wohnung fahren und verlegen.
Dann kommen einige Geistesblitze auf die Idee und schrauben am Abfluss rum damit das Duschwasser den direkten Weg in die Wand nimmt.
Oder sie lassen ihren Hund die letzten 3 Tage vor der Delogierung nicht mehr raus damit man auch richtig freude hat beim betreten der Wohung

die genannte VfgH sache wurde soweit ich weiss vom dzt praesidenten der IWO als anwalt vertreten und betraf als antragsteller ein hohes vorstandsmitglied der IWO - bin mir aber ned sicher kann mich taeuschen

VOR diesem VfGh urteil ist man mit regelmaessigem transport von hohen geldbetraegen als unternehmer immer gut zu einem WP gekommen


:clap: Verband

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 15:57
von Ticket
Stickhead hat geschrieben:R**M?

Nein
siehe:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 0081023X00

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 16:07
von Stickhead
Alles klar.

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 16:13
von Expat
Man beachte folgendes:
Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, zu welchen konkreten Tages- bzw Nachtzeiten und an welchen Örtlichkeiten, etwa mit besonders erhöhter Gefahrenlage, die von ihm als relevant angesehenen Barzahlungen erfolgt seien, auch nicht, welche Höhe sie im Einzelfall erreicht hätten. Da es aber Sache des Waffenpasswerbers sei, das Vorliegen des Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen schlüssig nachzuweisen und bloße Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Bedarf nachgewiesen habe.


Da kann man die Entscheidung schon nachvollziehen.
Schon klar das sich niemand eine Zahlung mit "...um 23:42, unbeleuchteter Parkplatz IKEA Nord, Wien" quittieren lässt, aber wenn man einen Waffenpass will und das auch durchjudiziert, dann sollte man schon wasserdicht sein.

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 16:28
von Georg K
Expat hat geschrieben:Da kann man die Entscheidung schon nachvollziehen.

Ja, die Entscheidung als solche ist wasserdicht und war angesichts der Gesetzeslage mehr oder weniger unvermeidlich. Die Verband hätte nicht so dumm sein sollen, diesen Prozess anzustrengen und dieses Urteil damit quasi zu erzwingen.

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 16:39
von cowroper
...11. März bis 1. Juli 2005 insgesamt vier Einzahlungs-Übernahmsbestätigungen einer Bank über Beträge zwischen EUR 3.000,-- und EUR 9.900,-- vorgelegt, aus denen weder der Rechtsgrund der Zahlung noch die Person des Einzahlers oder sonstige für das Verfahren relevante Umstände hervorgingen....


Mut kann man sich nicht kaufen :whistle:

cowroper

Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Verfasst: Mo 8. Nov 2010, 16:51
von martin
evo86 hat geschrieben: :clap: Verband

Ich kenne einen Unternehmer der mindestens einmal pro Woche mit 150-250 tsd. Schilling zur Bank gegangen ist,
WP hat er mit dieser Begründung nicht erhalten und das war schon vor dem Verband/VwGH Urteil.