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Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 16:58
von GSchoenbauer
sagenhaft, was da schon wieder für ein Schmarrn verzapft wird :(
Transport in geschlossenem Behältnis trifft FFW (Kat B) (dann ist das kein FÜHREN), aber nicht Langwaffen (Kat C oder D), weil die darfst ja (unter Bedingung wie unten Pos.4) FÜHREN.
Auf den einzigen Kommentar, der das richtig aufzeigt, reagiert hier niemand nicht enmal mit dem Zucken eines Orwaschels.
und schon wieder ist es der PD-Community gelungen, ein eigenes Gesetz zu schaffen :(

Hinweis:
lest euch doch bitte einmal des Gesetz, bevor ihr hier immer wieder mit Halbwahrheiten herumhaut !

§ 35.(2) --- Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
---
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigtenSchießstätte befinden.

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:05
von Ithrael
Ja ich lese es und sehe dass da mehr Platz für Spekulation ist als in einem schwarzen Loch.

Ist genau das gleiche mit dem Halten. Darf man auf dem Rückweg einkaufen, tanken, essen.. manche leben das Hobby mehr aus und fahren zu Wettkämpfe die 5h entfernt sind. Was aus dem Gesetz heraus zu lesen ist: Sie darf nicht sichtbar sein, nicht durchgelassen repetiert, nicht unbeabsichtigt gelassen werden.

Deshalb entstehen auch soviele Fragen über diese Themen es ist einfach nicht eindeutig.

Ist das Produkt nun zulässig @GSchoenbauer? LG.

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:07
von _IvanTheRemover_
GSchoenbauer hat geschrieben:sagenhaft, was da schon wieder für ein Schmarrn verzapft wird :(
Transport in geschlossenem Behältnis trifft FFW (Kat B) (dann ist das kein FÜHREN), aber nicht Langwaffen (Kat C oder D), weil die darfst ja (unter Bedingung wie unten Pos.4) FÜHREN.
Auf den einzigen Kommentar, der das richtig aufzeigt, reagiert hier niemand nicht enmal mit dem Zucken eines Orwaschels.
und schon wieder ist es der PD-Community gelungen, ein eigenes Gesetz zu schaffen :(

Hinweis:
lest euch doch bitte einmal des Gesetz, bevor ihr hier immer wieder mit Halbwahrheiten herumhaut !

§ 35.(2) --- Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
---
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigtenSchießstätte befinden.



Und was wenn man kein Sportschütze ist? Darüber steht mal wieder nix!

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:09
von GSchoenbauer
Nachtrag:
im Prinzip darfst unter der Bedingung (ungeladen auf dem Weg vom/zum behördlich genehmigten Schießstand) die auch offen in der Hand oder am Riemen über die Schulter gehängt transportieren.
Des einzige was Dir da passiern kann sind hysterische Reaktionen der Passanten mit drauffolgendem Wega-Einsatz oder eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Soweit samma nähmlich schon :(
(und --- durch eine fremdes Jagdrevier darf der Weg zum Schießstand auch net gehen :) )

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:10
von GSchoenbauer
seit wann musst Sportschütze mit Verein sein, wennst aufn (behördl. genehm.) Schießplatz gehst? dort darf jeder außer er hätte Waffenverbot.
Wennst dort den Schießsport ausübst, bist Sportschütze.

und
NATÜRLICH ist des Produkt zulässig!

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:17
von Bud Spencer
-

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:24
von Bud Spencer
-

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:27
von GSchoenbauer
und, ganz nebenbei, warum des Thema Tanken oder Lokalbesuch mit KatB IMMER WIEDER NEU aufgewärmt wird, versteh ich auch nicht, wenn des sogar AUSDRÜCKLICH im Runderlass mit Bezug auf Rechtserkenntnisse des VGH ganz klar erläutert wird:

Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine Schusswaffe der Kat. B beispielshaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück lassen?

Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse in die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), überlassen, wobei aber die notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt.
Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kat. B kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich im Fahrzeug befindet.

Unter welchen Umständen kann eine Schusswaffe der Kat. B als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?

Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:34
von _IvanTheRemover_
GSchoenbauer hat geschrieben:und, ganz nebenbei, warum des Thema Tanken oder Lokalbesuch mit KatB IMMER WIEDER NEU aufgewärmt wird, versteh ich auch nicht, wenn des sogar AUSDRÜCKLICH im Runderlass mit Bezug auf Rechtserkenntnisse des VGH ganz klar erläutert wird:

Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine Schusswaffe der Kat. B beispielshaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück lassen?

Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse in die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), überlassen, wobei aber die notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt.
Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kat. B kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich im Fahrzeug befindet.

Unter welchen Umständen kann eine Schusswaffe der Kat. B als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?

Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.



Warum zum Teufel muss es bei uns wenns ums Thema Waffen geht so dermaßen verkompliziert sein? Wer soll da noch durchblicken???

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:36
von Bud Spencer
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Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:44
von Myon
Da in keinen Post auch nur erwähnt wird um welche Waffe es sich handelt finde ich es überflüssig zu Diskutieren. Ich bleibe dabei das es gescheiter wäre einen geschlossenen zu nehmen, wenn nicht bekannt ist um welche Waffe es sich handelt.Klärt der Treadersteller auf um welche Waffe es sich handelt können wir weiterreden! Weil in die Gewehrtaschegewehr passt ja auch eine SLF und dann sieht alles hier wieder anders aus ;)

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:48
von _IvanTheRemover_
Myon hat geschrieben:Da in keinen Post auch nur erwähnt wird um welche Waffe es sich handelt finde ich es überflüssig zu Diskutieren. Ich bleibe dabei das es gescheiter wäre einen geschlossenen zu nehmen, wenn nicht bekannt ist um welche Waffe es sich handelt.Klärt der Treadersteller auf um welche Waffe es sich handelt können wir weiterreden! Weil in die Gewehrtaschegewehr passt ja auch eine SLF und dann sieht alles hier wieder anders aus ;)


Es handelt sich um eine Kat. C Büchse.

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:51
von GSchoenbauer
so, was sagt der Punkt 8 des Kommentares anders als, als daß es im §7 um das FÜHREN geht und um die Definition, wann es KEIN FÜHREN ist- ?
im §35 geht es ja nicht um des herstellen eines Zustandes des NICHTFÜHREN, sondern der ERLAUBT das FÜHREN unter gewissen Bedingungen ... da gehts nimmer ums ausstechen...

der Punkt 9 und 10 des Kommentares find ich aber interessant :)

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 17:58
von Bud Spencer
-

Re: Taktische Gewehrtasche

Verfasst: So 13. Dez 2015, 18:14
von GSchoenbauer
so what?
Da gehts auch nur ums Führen oder Nichtführen und hat mit diesem Thema garnicht zu tun.
Daß jemand ein Langwaffe FÜHRT, wenn er sie in einer offenen Tasche trägt, steht ja ausser Debatte.
im Gegensatz zur FFW ist hier das FÜHREN aber unter der Einschränkung ERLAUBT.
Da steht nicht " ...eine Langwaffe führt nicht ..." sonder da steht wörtlich, daß das " ..... Führen ... ZULÄSSIG ..ist ". Das kann man auch mit Kommentaren nicht verwässern und darauf nimmt auch dein angeführtes Beispiel überhaupt keinen Bezug.

Wenn das so wäre, dann wäre der Absatz 4 des §35 komplett unnötig und auch zu steichen, ohne daß sich an der Sachlage etwas ändert, weil da eh alles im §7 schon steht.