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Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 16:07
von Vintageologist
Marc hat geschrieben:Hallo!

Ticket hat geschrieben:Darum hat ja Martin auch vorher geschrieben:

Auf behördlich genehmigten Schießstätten dürfen verbotene Waffen (§17) überlassen werden,
Kriegsmaterial (§18) jedoch nicht.

Ticket



Seid Ihr euch da wirklich sicher? Es gibt einige M1 Garand im Privatbesitzt (der ist definitiv Kriegsmaterial laut §18) und diese werden auf behördlich genehmigten Schiessplätzen für öffentlich ausgeschriebene Wettbewerbe benutzt, auch von Personen ohne die entsprechende Ausnahmegenehmigung...


alles Gute,

Marc


Ich würde wie gesagt auch eher sagen, dass § 14 für alles gilt, da er bei KM nicht explizit ausgenommen ist.

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 16:43
von rhodium
Auf einem Vlbger Kurzwaffen-Schießstand kann man eine Pumpgun zum Slugschiessen ausleihen, hab ich vor Jahren auch schon gemacht. Ich wüsste nicht was dem rechtlich im Wege stehen soll, ist ja kein KM ...

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 17:47
von Stickhead
Ja AUF dem Schiessstand ist es egal. Aber nicht, wenn du sie dir ausserhalb ausborgst und damit hinfährst. Das war ja auch evos Frage.

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 17:54
von buckshot
Stickhead hat geschrieben:Ja AUF dem Schiessstand ist es egal. Aber nicht, wenn du sie dir ausserhalb ausborgst und damit hinfährst. Das war ja auch evos Frage.

und die hab ich auch genau so im 1 beitrag nach evos so beantwortet :mrgreen:

Re: Pumpgun ausleihen

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 17:56
von Stickhead
Sags rohdium :lol:

BTW:

Waffengesetz 1996 Praxiskommentar . Hauer,Keplinger . Verein 978-3-902460-39-4 . Seite 134 hat geschrieben:Die Aufzählung des § 18 Abs 5 WaffG ist unvollständig. Entgegen der im Wortlaut taxativ angelegten Aufzählungen von Bestimmungen, die für Kriegsmaterial "im übrigen", also neben den Absätzen 1 bis 4 des § 18 WaffG gelten, finden auf Kriegsmaterial zumindest noch die §§ 5 (Begriff, 42 (Fund), 42a (Vernichtung), 43 (erbschaft und Vermächtnis) und §§ 50 f (Strafbestimmungen) WaffG Anwendung. Hätte der Gesezgeber selbst seine Aufzählung in § 18 Abs 5 WaffG beim Wort genommen, hätte es jedenfalls auch der ausdrücklichen Ausnahme von Kriegsmaterial in § 2 Abs 2 WaffG nicht bedurft.