Edit: Brainafk editiert

Plinkster hat geschrieben:Mal davon abgesehen, dass es sich um Deutschland handelt braucht man für 2 Schnallen + Koffer öffnen + Waffe herausnehmen + in Anschlag bringen doch auch mehr als 3 Handgriffe. Aber keine Ahnung, wie da die Praxis in der rechtlichen Auslegung aussieht
Myon hat geschrieben:...Bei uns reicht ein Geschlossener (muss nicht Verschlossen sein) "Behälter" für den Transport.....
Hellboy hat geschrieben:wennst eine waffe in einem sicherheitsholster rumtragst, führst sie ja. dann sowieso geladen.
wennst sie im transportbehälter hast, musst sie entladen haben, um sie nicht zu führen
piefke hat geschrieben:Sorry was du Schreibst ist Quatsch! Du kennst die Verwaltungsvorschrift zum deutschen Waffenrecht schon , oder?DerDaniel hat geschrieben:piefke hat geschrieben:Du darfst sie nur nicht innerhalb 3 Handgriffe oder 3 Sekunden entnehmen und auf jmd. zielen( auch ohne magazin) können.
Das ist falsch, du vermischt die Positiv- und Negativdefinition von zugriffsbereit. Die Waffe ist zugriffsbereit wenn die 3/3 Regel eingehalten werden kann (Positivdefinition). Wenn die Waffe nicht zugriffsbereit sein darf, muss sie verschlossen sein.
Da die Waffe beim Transport nicht zugriffsbereit sein darf, gilt verschlossen.
12.3.3.2
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden , sind sie nur dann nicht zugriffsbereit , wenn sie nicht innerhalb von 3 Sekunden und mit weniger als 3 Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können.
So ich denke jetzt mal nicht, dass du den Glock Koffer auf den knien hast in der Bahn sondern im Reisegepäck (Tasche/ Rucksack) . kannst dir ja dann selbst ein Bild machen welche Anzahl an Handgriffen du brauchst.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8224
Zu Doppelbuchstabe ll (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 des Waffengesetzes)
Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, mit der klargestellt wird, dass eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Diese Klarstellung entspricht den Auslegungshinweisen zum Begriff „zugriffsbereit“, die im Regierungsentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV, vgl. Bundesratsdrucksache 81/06, Nr. 12.3.3.2) enthalten sind. Damit handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern nur um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage; eine Übergangsregelung ist somit entbehrlich.
Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zugriffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).