Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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A.I. AW
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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von A.I. AW » Fr 29. Jan 2016, 18:31

Maddin hat geschrieben:
savage3000 hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:gaspistolen sind großer unsinn und bringen einen maximal in gefahr.


Weil? Ich frage das nicht provokant sondern weil ich es nicht weiss.


Weil dein Gegenüber vielleicht zu seiner echten Waffe greifen könnte.


Ich glaube Ben meinte eher dass dir dein Gegenüber die Waffe abnimmt und du dann in den Genuss des Gases kommst.
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troglodyte
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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von troglodyte » Fr 29. Jan 2016, 18:33

A.I. AW hat geschrieben:Ist es für einem volljährigen österreichischen Staatsbürger mit einwandfreien Leumund gesetzlich erlaubt oder verboten die oben genannten Waffen am Mann zu "führen"?


Hier kommt "..die normative Kraft des Faktischen" zum tragen. Theoretisch mit 'JA' zu beantworten, faktisch,
in Zeiten wie diesen, eher 'NEIN'. Maximal 'verdeckt' führen und als Argumentation mögliche Notwehrsituationen
geltend machen.

Denn: http://scribo.oeh.jku.at/upload/media/10_Strafrecht%20BT.pdf dort kann man u.a. lesen:

"Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177) = Entscheidend ist allein, dass durch den Täter in concreto eine
Situation heraufbeschworen wird, deren Auswirkungen unabsehbar und für den Täter unberechenbar sind
und eine große Zahl von Menschen (etwa zehn) gleichzeitig bedrohen. §§ 88 bzw. 89 StGB = Führen die
besonders gefährlichen Verhältnisse nur zu einer (konkreten) Gefährdung eines anderen, kommt ausschließlich
§ 89 zur Anwendung. Haben sie eine Körperverletzung zur Folge, ist § 88 Abs. 3 bzw. 4 heranzuziehen.
§ 81 Abs. 1 Z 1,2 und 3 = Alle drei Deliktsfälle schließen sich nicht unbedingt aus."


Also -im richtigen Leben: in der U-Bahn sichtbar 'führen' und in der nächsten Station steht die WEGA und ruft
"Fahrscheinkontrolle" oder so ähnlich. Hier könnte der § 177 "Fahrlässige Gemeingefährdung" schlagend werden.

Konkreten Fall eines berechtigten mit WP in der U-Bahn und resultierend Einsatz der WEGA hat es ja schon gegeben.

Tritt man dem Hausmeister gegenüber und beginnt eine heftigere Diskussion und führt die Schreckschusspistole
'sichtbar' in der Tasche/im Holster, dann kann es der § 89 "Gefährdung der Körperlichen Sicherheit" werden.

Sieht ein Anhänger einer Partei, deren Abgeordneter im Augenblick Österreich gerne als eine "Waffenfreie Gesellschaft"
sehen möchte die Schreckschusswaffe beim vorbeigehen im Hausflur, wird dieser auch gleich 'zeter und mordio' schreien,
bzw. eine Kurzrufnummer wählen.

Die Polizei fackelt erfahrungsgemäß nicht lange herum, Schreckschusspistole = Waffe wird eingezogen und präventiv
mal ein "Waffenverbot" ausgesprochen. Letztendlich entscheidet ein Richter.
Zuletzt geändert von troglodyte am Fr 29. Jan 2016, 19:03, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von panther » Fr 29. Jan 2016, 18:38

troglodyte hat geschrieben:
A.I. AW hat geschrieben:Ist es für einem volljährigen österreichischen Staatsbürger mit einwandfreien Leumund gesetzlich erlaubt oder verboten die oben genannten Waffen am Mann zu "führen"?


Hier kommt "..die normative Kraft des Faktischen" zum tragen. Theoretisch mit 'JA' zu beantworten, faktisch,
in Zeiten wie diesen, eher 'NEIN'. Maximal 'verdeckt' führen und als Argumentation mögliche Notwehrsituationen
geltend machen.

Denn: http://scribo.oeh.jku.at/upload/media/10_Strafrecht%20BT.pdf dort kann man u.a. lesen:

"Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177) = Entscheidend ist allein, dass durch den Täter in concreto eine
Situation heraufbeschworen wird, deren Auswirkungen unabsehbar und für den Täter unberechenbar sind
und eine große Zahl von Menschen (etwa zehn) gleichzeitig bedrohen. §§ 88 bzw. 89 StGB = Führen die
besonders gefährlichen Verhältnisse nur zu einer (konkreten) Gefährdung eines anderen, kommt ausschließlich
§ 89 zur Anwendung. Haben sie eine Körperverletzung zur Folge, ist § 88 Abs. 3 bzw. 4 heranzuziehen.
§ 81 Abs. 1 Z 1,2 und 3 = Alle drei Deliktsfälle schließen sich nicht unbedingt aus."


Also -im richtigen Leben: in der U-Bahn sichtbar 'führen' und in der nächsten Station steht die WEGA und ruft
"Fahrscheinkontrolle" oder so ähnlich. Hier könnte der § 177 "Fahrlässige Gemeingefährdung" schlagend werden.

Tritt man dem Hausmeister gegenüber und beginnt eine heftigere Diskussion und führt die Schreckschusspistole
'sichtbar' in der Tasche/im Holster, dann kann es der § 89 "Gefährdung der Körperlichen Sicherheit" werden.

Die Polizei fackelt erfahrungsgemäß nicht lange herum, Schreckschusspistole = Waffe wird eingezogen und präventiv
mal ein "Waffenverbot" ausgesprochen. Letztendlich entscheidet ein Richter.


:clap: Treffender kann mans wohl kaum beschreiben!

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Maddin » Fr 29. Jan 2016, 18:40

A.I. AW hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
savage3000 hat geschrieben:


Weil? Ich frage das nicht provokant sondern weil ich es nicht weiss.


Weil dein Gegenüber vielleicht zu seiner echten Waffe greifen könnte.


Ich glaube Ben meinte eher dass dir dein Gegenüber die Waffe abnimmt und du dann in den Genuss des Gases kommst.[/quote]

Wäre mir jedenfalls lieber als die Version die ich angeschnitten habe. ;)

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von BigBen » Fr 29. Jan 2016, 18:42

Ich bin einfach der festen Überzeugung dass wenn man etwas Schusswaffenähnliches gegen eine Bedrohung verwenden will, soll das auch eine echte Schusswaffe sein und man muss bereit sein im Extremfall ein Leben zu nehmen um ein anderes zu retten/schützen. Kein Mensch kann im Halbdunkel eine Gaspistole von einer echten unterscheiden (das heisst könntest theoretisch von wem anderen in Notwehr erschossen werden...) aber sich allein auf einen Abschreckungseffekt verlassen wäre mir auch zu wenig. Da bin ich auch eher für Pfefferspray: wirkt einigermaßen, aber niemand geht von einer Bedrohung mit einer TÖDLICHEN Waffe aus.
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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Maddin » Fr 29. Jan 2016, 18:47

troglodyte hat geschrieben:
A.I. AW hat geschrieben:Ist es für einem volljährigen österreichischen Staatsbürger mit einwandfreien Leumund gesetzlich erlaubt oder verboten die oben genannten Waffen am Mann zu "führen"?


Hier kommt "..die normative Kraft des Faktischen" zum tragen. Theoretisch mit 'JA' zu beantworten, faktisch,
in Zeiten wie diesen, eher 'NEIN'. Maximal 'verdeckt' führen und als Argumentation mögliche Notwehrsituationen
geltend machen.

Denn: http://scribo.oeh.jku.at/upload/media/10_Strafrecht%20BT.pdf dort kann man u.a. lesen:

"Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177) = Entscheidend ist allein, dass durch den Täter in concreto eine
Situation heraufbeschworen wird, deren Auswirkungen unabsehbar und für den Täter unberechenbar sind
und eine große Zahl von Menschen (etwa zehn) gleichzeitig bedrohen. §§ 88 bzw. 89 StGB = Führen die
besonders gefährlichen Verhältnisse nur zu einer (konkreten) Gefährdung eines anderen, kommt ausschließlich
§ 89 zur Anwendung. Haben sie eine Körperverletzung zur Folge, ist § 88 Abs. 3 bzw. 4 heranzuziehen.
§ 81 Abs. 1 Z 1,2 und 3 = Alle drei Deliktsfälle schließen sich nicht unbedingt aus."


Also -im richtigen Leben: in der U-Bahn sichtbar 'führen' und in der nächsten Station steht die WEGA und ruft
"Fahrscheinkontrolle" oder so ähnlich. Hier könnte der § 177 "Fahrlässige Gemeingefährdung" schlagend werden.

Tritt man dem Hausmeister gegenüber und beginnt eine heftigere Diskussion und führt die Schreckschusspistole
'sichtbar' in der Tasche/im Holster, dann kann es der § 89 "Gefährdung der Körperlichen Sicherheit" werden.

Sieht ein Anhänger einer Partei, deren Abgeordneter im Augenblick Österreich gerne als eine "Waffenfreie Gesellschaft"
sehen möchte die Schreckschusswaffe beim vorbeigehen im Hausflur, wird dieser auch gleich 'zeter und mordio' schreien,
bzw. eine Kurzrufnummer wählen.

Die Polizei fackelt erfahrungsgemäß nicht lange herum, Schreckschusspistole = Waffe wird eingezogen und präventiv
mal ein "Waffenverbot" ausgesprochen. Letztendlich entscheidet ein Richter.


Also dass § 89 StGB hier schlagend wird wäre mir aber neu, wo ist denn die Gefährdung der körperlichen Sicherheit, wenn man eine Pistole sieht ? Dieses Delikt ist das Paradabeispiel im Straßenverkehr, wenn sich zB das Opfer gerade noch zu einem Sprung zur Seite retten kann.

Auch ist die Gemeingefährdung anders zu verstehen, da geht es um eine tatsächliche Bedrohung in Form eines Ereignis, welches in Form einer Körperverletzung zu verstehen ist und nicht dass "bedrohen" mit Gewalt für Leib und Leben. "Bedrohen" ist mit einer tatsächlich geschaffenen Gefahr verbunden (Lawinenabgang, Chrash in einen Bus etc.)

Habe im Sommer meine Strafrechtsfachprüfung auf der Uni abgelegt, mir wäre es absolut neu dass das Führen einer Schreckschusswaffe den § 89 oder § 177 StGB verwirklichen könnte. Lasse mich aber von einem gelehrten auch eines besseren belehren, man lernt nie aus.

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Thule » Fr 29. Jan 2016, 19:08

Ist absoluter Blödsinn. 107 wenn man das Ding herzeigt um praktisch dem Gegenüber damit zu drohen.
Ich versteh auch nicht was es da zur Eingangsfrage herumzuraten gibt. Gas/Schreckschußwaffen sind zwar Waffen aber keine Schußwaffen iSd. WaffG. Ist man über 18 und besteht kein Waffenverbot darf man sie erwerben, besitzen, führen(mit Einschränkungen die sich aus anderen Gesetzen ergeben). Aus. Da gibts nichts herumzuraten. Airsoft darf man ebenfalls herumtragen wenn man das möchte, da sie gar nicht unter das WaffG fallen.
Zuletzt geändert von Thule am Fr 29. Jan 2016, 19:20, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Maddin » Fr 29. Jan 2016, 19:14

Thule hat geschrieben:Ist absoluter Blödsinn. 107 wenn man das Ding herzeigt um praktisch dem Gegenüber damit zu drohen.


Für mich auch die ganz klare einschlägige Norm. Praktisch kommt sowas meistens bei 105,106 StGB vor, wenn bei dem Streit dann noch ein Tun oder ein Unterlassen gefordert wird um seine Forderung mit der Waffe durchzusetzen. Will ich dabei Geld oder anderes Vermögen haben, sind wir eh schon beim Raub bzw. schweren Raub da Einsatz mit Waffe. Aber eine Gefährung der körperlichen Sicherheit ist sicher nicht in diesem Sinne zu verstehen, eine Gefahr für Leib und Leben schon gar nicht.

§ 89 StGB wäre zB erfüllt, wenn ich am Schießstand (fahrlässig) unvorsichtig Schüsse abgebe und die Kugeln nur knapp andere Anwesenden verfehlen. Das wäre so ein Paradefall. zB ich jongliere mit Waffen und dabei lösen sich Schüsse...

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Thule » Fr 29. Jan 2016, 19:22

So ist es. Der 89 kann aber auch mit Vorsatz verwirklicht werden.

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von troglodyte » Fr 29. Jan 2016, 20:21

$177 StGB: '...fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben'. Eine 'Gefahr' und nicht eine 'Tat'!
Wenn sich alle in der U-Bahn 'in Gefahr' sehen, dann ist das so.

$89 StGB: der Hausmeister fühlt sich in der heftigen Diskussion durch das Gegenüber,
mit einer für ihn nicht erkannbaren 'Waffe' bedroht bzw. 'seine körperlichen Sicherheit
bedroht".

Egal, wir werden es nicht lösen, jeder Fall ist anders.
3 Anwälte oder 3 Juristen oder 3 Richter ergeben meist 5 Meinungen!

Die Frage war: Darf eine Schreckschusswaffe geführt werden?

Antwort JA, aber sichtbar geführt kann es zu einigen Komplikationen kommen. Das ist der Punkt!
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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von JAGAS3P » Fr 29. Jan 2016, 22:21

Mag. Dr. LLM ? Wo hast du dein "Beispiel" mit dem 89er und dem Hausmeister her? Quelle?
http://www.servustv.com/at/Sendungen/De ... der/Videos
Meine aktuelle Lieblingssendung, gell :mrgreen:

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Martin P » Fr 29. Jan 2016, 22:40

troglodyte hat geschrieben:$177 StGB: '...fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben'. Eine 'Gefahr' und nicht eine 'Tat'!
Wenn sich alle in der U-Bahn 'in Gefahr' sehen, dann ist das so.

$89 StGB: der Hausmeister fühlt sich in der heftigen Diskussion durch das Gegenüber,
mit einer für ihn nicht erkannbaren 'Waffe' bedroht bzw. 'seine körperlichen Sicherheit
bedroht".


Sorry, nicht böse sein, aber deine Auslegung von §§ 89 und 177 StGB stimmt einfach nicht, wurscht, was in deinem Strafrechtsskriptum steht.

Hier geht es nicht darum, ob sich jemand bedroht fühlt. Der Tatbestand ist dann verwirklicht, wenn der Täter objektiv eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat. Typisches Beispiel: Geisterfahrer.

Noch einmal: (Offenes) Führen einer Gaspistole ist kein 177er StGB ...

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Al3x » Fr 29. Jan 2016, 22:51

troglodyte hat geschrieben:$89 StGB: der Hausmeister fühlt sich in der heftigen Diskussion durch das Gegenüber,
mit einer für ihn nicht erkannbaren 'Waffe' bedroht bzw. 'seine körperlichen Sicherheit
bedroht".


Nö.
Dem Hausmeister wird der Herr Polizist schon vor Ort sagen dass er sich abregen soll, wenn die Waffe nicht gezogen wurde, denn erst dann besteht der von dir angeführte Punkt, hat dir der Herr Kollege vorne aber schon gesagt.

Und ich war bei genau so einem kleinen Zwischenfall dabei, nur wars a Taxler der die Polizei anrief weil er beim Wortgefecht mit meinem Freund wegen einem (gemieteten) Parkplatz die Waffe im Holster gesehen hat....erste Frage vom Beamten "Hat er sie gezogen?" - Antwort "nein, hat er nicht" - Beamter "Dann schleich di."

Und die Frage vom offen tragen der Schreckschusswaffe/Airsoftwasauchimmer wurde auch nicht gestellt, obwohl ich das auch schon gesehen habe...Vollhonk im Trainingsanzug mit der Spielzeugknarre vorne im Schritt...ich liebe meine U6. :lol:
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"

http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Hellboy » Fr 29. Jan 2016, 23:16

Al3x hat geschrieben:Vollhonk im Trainingsanzug mit der Spielzeugknarre vorne im Schritt...ich liebe meine U6. :lol:


:lol: :lol:

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Re: Führen von Schreckschuss - Gas - Softair KW

Beitrag von Maddin » Fr 29. Jan 2016, 23:34

troglodyte hat geschrieben:$177 StGB: '...fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben'. Eine 'Gefahr' und nicht eine 'Tat'!
Wenn sich alle in der U-Bahn 'in Gefahr' sehen, dann ist das so.

$89 StGB: der Hausmeister fühlt sich in der heftigen Diskussion durch das Gegenüber,
mit einer für ihn nicht erkannbaren 'Waffe' bedroht bzw. 'seine körperlichen Sicherheit
bedroht".

Egal, wir werden es nicht lösen, jeder Fall ist anders.
3 Anwälte oder 3 Juristen oder 3 Richter ergeben meist 5 Meinungen!

Die Frage war: Darf eine Schreckschusswaffe geführt werden?

Antwort JA, aber sichtbar geführt kann es zu einigen Komplikationen kommen. Das ist der Punkt!


Es geht nicht um die subjektive Sicht des Opfers, sondern um eine objektiv geschaffene Gefahrenquelle, welche eine Gefahr für Leib oder Leben darstellt. Lawinen, Geisterfahrer, Steine auf Autobahn werfen etc.

Die körperliche Sicherheit ist durch den Anblick einer Waffe nicht beeinträchtigt. Bei einer Gaspistole ist überhaupt fraglich ob überhaupt der objektive TB des Delikts erfüllt ist, denn es muss "nur durch ein Wunder (!) nichts passiert sein." Das versteht man bei § 89 unter dem "konkreten" (!) Gefährdungsdelikt. Wo ist jetzt durch ein Wunder nichts passiert, wenn ich eine Gaspistole anschaue ? Ich glaube da gibt es keine 5 Meinungen dazu, sondern lediglich eine einzige... Wäre mit einer echten Pistole ein Schuss abgegeben worden, der Hausmeister hätte sich durch einen Sprung zur Seite gerade noch gerettet (vor dem Tod sagen wir), ja dann ist § 89 erfüllt.


Ergebnis: § 177---> tatsächlich, objektive Gefahrenquelle, nicht was das Opfer empfindet.

§ 89----> konkrete Gefahr für Leib oder Leben sowie körperliche Sicherheit. Aber wo ist das Herzeigen einer Waffe eine "konkrete" Gefahr ? Darüber hinaus verlangt § 89 StGB besonders gefährliche Verhältnisse, in meinen Augen durch eine Gaspistole keinesfalls erfüllt. Bei einer echten Waffe aber mit Sicherheit.

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