Stickhead hat geschrieben:Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89, klargestellt, dass der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst und die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, den Besitz des Hinterlegers nicht berührt. Dieser Ansicht tritt der Verwaltungsgerichtshof bei. Die Bestimmung des § 6 WaffG, wonach "auch" die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinn gilt, bedeutet nicht etwa, dass für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, dass jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. (Hier: Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 28X04.html
so ist es
Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.da aber
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.gilt bedeutet das, dass das "auf Depot" legen von waffen nur dann wirkungsvoll ist (im sinne von "platz wird frei"), wenn es sich um einen eigentumsuebergang handelt. in allen anderen faellen bleibt die waffe ja im besitz des kunden, ob er sie gerade innehat oder nicht ist unbedeutsam, somit wird der platz nicht frei.
wir hatten damals im rahmen unserer firmenegruendung eine termin beider behoerde um genau dieses thema zu besprechen
war garnicht so einfach (urspruenglich hatte es geheissen es muesse auch geld fliessen fuer die waffe an den kunden um dem wesen des eigentumsueberganges zu entsprechen)
am ende haben wir uns auf folgende formulierung auf den depotbestaetigungen geeinigt:
"Eigentumsübergang mit Rückgabeoption:
Waffe befindet sich nicht mehr im Eigentum des Verkäufers.
Meldung gem. WaffG §28 an die Waffenbehörde erfolgt fristgerecht,
Wiederausfolgung der Waffe nur nach neuerlicher §28 Meldung,"
das bedeutet der kunde kann sich das teil jederzeit bei uns gratis (depot ist bei uns gratis, ok, ab 1.7. wird es was kosten ..) wieder abholen. das gilt auch fuer erben wenn sie mit der einantwortungsurkundee daherkommen.
edit:
mir ist ein fall aus 2012 oder 2013 bekannt bei welchem ein wiener haendler aerger bekommen hat weil er einem notar anlaesslich eines todesfalles auf anfrage welche waffe des verstorbenen bei ihm auf depot liegen, die entsprechende auskunft erteilt hat.
mit dieser bestaetigung ist der erbe zu seiner behoerde gegangen um die plaetze auf der WBK erweitern zu lassen.
die angabe des haendlers dem notar gegenueber, dass der verstorbene noch waffen bei ihm hat war aber nicht zutreffend
denn die waffen wurden - damit die plaetze frei werden - der behoerde gegenueber auf die waffenhandelsfirma gemeldet (geht ja ned anders, sonst bleiben die plaetze ja belegt)
richtig waere gewesen dass der haendler dem notar die information gibt dass der verstorene gegen erlag allfaellig aushaftender depotgebuehren das recht auf die rueckgabe von waffen hat, und dieses recht auch vom erben mittels einantwortungsbeschluss ausgeuebt werden kann.
klint wie eine kleinigkeit in der formulierung
hat aber eine grosse wirkung
denn fur waffen die ein verstorbener zum zeitpunkt des hinscheidens besitz hat ein erbe einen anspruch auf die plaetze
fuer waffen die nicht mehr in seinem eigentum stehen weil "auf depot" hat der erbe kein derartiges recht
man hat dem haendler soweit ich es verstanden habe vorgeworfen mit seiner angabe gegenueber der behoerde den versuch begangen zu haben dem ihm gut bekannten erben zusaetzlich "plaetze" verschaffen zu wollen.
keine ahnung wie das damals ausgegangen ist