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Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: So 12. Jun 2016, 14:11
von BlackAce
gewo hat geschrieben:
BlackAce hat geschrieben:Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Soweit mir bekannt ist, sind mündliche Verträge in Österreich immer noch gültig, erst recht also eine Schenkung. Dass die Überlassung binnen 6 Wochen schriftlich der BH bekannt zu geben ist, versteht sich allerdings von selbst.


bitte
wir sind hier im bereich waffenrecht
"soweit mir bekannt ist" zaehlt hier nichts
insbesondere dann wenns falsch ist

waffg 1996 abschnitt 4 par 28
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.



Und was ist jetzt an meiner Aussage falsch. Kauf- bzw Schenkungsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Die Anzeige der Überlassung an die BH hat schriftlich zu erfolgen, hab ich genauso geschrieben.


DerDaniel hat geschrieben:Meine Glaskugel ist gerade beim Polieren und ich kann leider nicht absehen wann sie zurück kommt und kann daher auch nicht sagen ob alles problemlos über die Bühne geht in paar Jahren. Daher bin ich lieber vorsichtig und wende die 10ct für Papier und Tine auf, wenn ich einen x Hundert € Gegenstand quasi für lau hergebe. ;)


So einfach ist das schriftlich auch nicht. zB ein Rückkaufrecht verhindert nicht, dass der "neue" Besitzer diese nicht anderweitig verkauft. Ein Veräußerungsverbot würde wieder das Besitzverhältnis in Frage stellen, beim Freund wird eingebrochen, die Waffe gestohlen ist er dann dir gegenüber Schadenersatzpflichtig, obwohl es sein Besitz ist??, usw..... Es bleibt immer eine Vertrauensentscheidung.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: So 12. Jun 2016, 14:33
von gewo
@blackace

sorry wenns ruppig ruebergekommen ist
aber der unvoreingenommene leser versteht denke ich schon dein posting so dass es keine schrifterforderniss bei kat B meldungen gibt

und dass ist falsch

schriftform ist vorgeschrieben
diese ist dann aj fuer sich genommen bereits eine art von kaufvertrag
steht ja ganz klar da: A ueberlaesst an B

da im waffenrecht betreffend schusswaffen per gesetz nicht zwischen besitzer, inhaber und eigentuemer unterschieden werden kann ist das ein kaufvertrag... ned mehr und ned weniger ... egal was der eine oder andere ABGB gewoehnte anwalt dazu meint ;-)

waffenrecht ist halt "anders"

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: So 12. Jun 2016, 14:38
von BlackAce
Ein Kaufvertrag beinhaltet mehr als nur die Überlassung, da gehören auch noch so Sachen wie der Preis dazu und den muss ich der Behörde nicht mitteilen.

aber der unvoreingenommene leser versteht denke ich schon dein posting so dass es keine schrifterforderniss bei kat B meldungen gibt


Deshalb auch der zweite Satz von mir, da steht ja drinnen, dass der Behörde das ganze schriftlich zu melden ist.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: So 12. Jun 2016, 14:49
von gewo
BlackAce hat geschrieben:Ein Kaufvertrag beinhaltet mehr als nur die Überlassung, da gehören auch noch so Sachen wie der Preis dazu und den muss ich der Behörde nicht mitteilen.

aber der unvoreingenommene leser versteht denke ich schon dein posting so dass es keine schrifterforderniss bei kat B meldungen gibt


Deshalb auch der zweite Satz von mir, da steht ja drinnen, dass der Behörde das ganze schriftlich zu melden ist.


ok

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 08:04
von Michael78
Danke für eure ausführlichen Tipps zu dem Thema.
Ich denke mal unsere Freundschaft ist mehr wert als eine Desert Eagle. Insofern mache ich mir keine Sorgen.
Danke
Michael

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 08:15
von bino71
Und wie ist es bei unglücklichen Umständen.
Wie beweist, daß die Waffe dann Dir gehört?

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 08:17
von Stickhead
Wenns ein wirklich loyaler Freund ist.. ja... aber die Vergangenheit hat mir schon das Gegenteil bewiesen. Und das war der Freund, den ich seit Geburt an kannte. Von daher... immer schriftlich.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 09:49
von DerDaniel
bino71 hat geschrieben:Wie beweist, daß die Waffe dann Dir gehört?

Die Waffe gehört rein rechtlich nicht mehr ihm, da er nicht mehr Eigentümer sein darf und genau darauf habe ich auf den vorhergehenden Seiten hin gewiesen.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 10:02
von gewo
DerDaniel hat geschrieben:
bino71 hat geschrieben:Wie beweist, daß die Waffe dann Dir gehört?

Die Waffe gehört rein rechtlich nicht mehr ihm, da er nicht mehr Eigentümer sein darf und genau darauf habe ich auf den vorhergehenden Seiten hin gewiesen.


YES

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 10:03
von Evilcannibal79
Das würde so laufen wie wenn du deine Waffe zu einem Händler "auf Depot" legst oder sie verkaufst.
Du musst eine Überlassungserklärung ausfüllen und unterschreiben.
Alles genau so als würdest du das Ding verkaufen mit Meldung etc...
Die Behörde interresiert nicht ob da Geld geflossen ist.
In diesem Fall ist auch dann der Händler/Freund der Besitzer der Waffe und könnte mit der Waffe machen was will.

Aber wenn das Vertrauensverhältnis passt sollte doch da nix im Wege stehen.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 12:42
von bino71
Ich wollts net schreiben: Wenn der Freund stirbt, ist die Waffe weg, weil man es nicht beweisen kann, daß es Einem gehört.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 12:53
von gewo
bino71 hat geschrieben:Ich wollts net schreiben: Wenn der Freund stirbt, ist die Waffe weg, weil man es nicht beweisen kann, daß es Einem gehört.


dazu gibts formulierungen die man - um die behoerde ned zu verwirren, auf die rueckseite - der ueberlassungserklaerung schreiben kann

im wesentlichen eine betreffend "eigentumsuebergang mit rueckgabeoption"
die waffe wechselt also den eigentuemer (das wird der behoerde auch gemeldet), der bisherige eigentuemer kann die waffe aber jederzeit zurueck erhalten sobald er will (dann wird aber der behoerde wieder die rueckausfolgung gemeldet)

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 12:54
von DerDaniel
Was hat das Ableben mit einem nicht vorhandenen Eigentumsverhältnis zu tun?

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 13:10
von oJo
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

Wo steht da was von Eigentum? Da ist nix mit Kaufvertrag, du kannst die Waffe theoretisch auch verleihen oder sonstwas. Besitz hat nix mit Eigentum zu tun, also kannst du einfach melden, dass die Waffe jetzt von ihm "verwaltet" wird und in seinem Besitz ist, dein Eigentum, also dass sie dir gehört ist unberührt.

Re: Waffe einem Freund überlassen rechtlich möglich?

Verfasst: Mo 13. Jun 2016, 13:26
von gewo
oJo hat geschrieben:Da ist nix mit Kaufvertrag, du kannst die Waffe theoretisch auch verleihen oder sonstwas. Besitz hat nix mit Eigentum zu tun, also kannst du einfach melden, dass die Waffe jetzt von ihm "verwaltet" wird und in seinem Besitz ist, dein Eigentum, also dass sie dir gehört ist unberührt.


das ist nicht moeglich