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Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 20:54
von Maddin
SwissShot hat geschrieben:Wir sind zwar schon weg, vom eigentlichem Thema, aber es interessiert mich trotzdem.

Darum mal ein hypothetisches Beispiel:

Nehmen wir an ich lebe in Österreich, besitze eine Glock und dazu eine StreamLight TLR-1.
Die Lampe kann ich ja ohne Probleme an die Glock klemmen.

Jetzt kauf ich mir noch irgendein Gewehr, welches eine Picatinnyschiene hat.
Ist die Lampe jetzt noch legal oder illegal?

Oder wird sie erst illegal wenn ich sie definitiv ans Gewehr klemme?

Wenn ich die Beschreibungen so durchlese, z.B. von gewo.
Verstehe ich es so, das die Lampe illegal ist, sobald die Möglichkeit besteht.

Ist das richtig oder falsch?

Gruss SwissShot.


Das StreamLight TLR-1 ist kein "Gewehrscheinwerfer" im eigentlichen Sinne, darf aber natürlich trotzdem nicht auf die Langwaffe montiert werden. Ansonsten wären ja beispielsweise Taschenlampen auch schon verboten zu besitzen, weil die Möglichkeit besteht sie mittels Klebeband oder Schiene aufs Gewehr zu montieren/klemmen. Es ist für Pistolen konzipiert und entworfen worden, das ist das Entscheidende.

Wichtig ist was auf der Verpackung steht und als was das Licht konzipiert ist. Steht auf der Verpackung Gewehrscheinwerfer oder ähnliches (auch für Langwaffen geeignet etc.) drauf dann Finger weg. Eine wirkliche Unterscheidung kann aber schwierig sein, ich denke aber mal (ACHTUNG MEINE AUFFASSUNG!!!) die Behörden sehen das wohl selbst nicht ganz so streng sofern sie nicht direkt auf dem Gewehr gefunden werden. Gibt ja größere Lampen die zB. auf dem Roni G2 erlaubt sind und sich problemlos an einer LW montieren lassen... Eine klare Definition wäre hier wirklich wünschenswert.

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 21:11
von SwissShot
Maddin hat geschrieben:Wichtig ist was auf der Verpackung steht und als was das Licht konzipiert ist.

Was auf der Verpackung ist/war kann ich nicht mehr sagen, da ich die Verpackung nicht mehr habe.
Konzipiert ist die Lampe als "Waffenlicht", was man jetzt darunter versteht, kann jeder selber entscheiden.
In den Werbevideos wird sie auf alles mögliche montiert.

Maddin hat geschrieben:sofern sie nicht direkt auf dem Gewehr gefunden werden.

Wäre das einfachste und logische, aber was ist schon logisch bei Gesetzen.

Danke für Deine Ausführungen.

Gruss SwissShot.

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 21:31
von Bluefish
Was ist der Grund dass Gewehrscheinwerfer verboten sind?

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 21:44
von Maddin
SwissShot hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:Wichtig ist was auf der Verpackung steht und als was das Licht konzipiert ist.

Was auf der Verpackung ist/war kann ich nicht mehr sagen, da ich die Verpackung nicht mehr habe.
Konzipiert ist die Lampe als "Waffenlicht", was man jetzt darunter versteht, kann jeder selber entscheiden.
In den Werbevideos wird sie auf alles mögliche montiert.

Maddin hat geschrieben:sofern sie nicht direkt auf dem Gewehr gefunden werden.

Wäre das einfachste und logische, aber was ist schon logisch bei Gesetzen.

Danke für Deine Ausführungen.

Gruss SwissShot.


Wie gesagt, selbst der bloße Besitz dieser Gewehrscheinwerfer ist eigentlich verboten. "Eigentlich" sag ich deshalb, weil es eine wirklich eindeutige Definition und Beschreibung nicht gibt was als Gewehrscheinwerfer zu verstehen ist...

Im Prinzip könnte man das von dir erworbene Produkt genauso als Gewehrscheinwerfer einstufen, auf der anderen Seite ist es eines der beliebtesten Lichtmodule auf Kurzwaffen und wird auch von einem mir bekannten Polizeibeamten privat genutzt. Und der hat auch ein AUG mit Rails dran falls dich das beruhigt. Eine wirklich abschließende Lösung gibts aber einfach nicht...

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 21:49
von rupi
Bluefish hat geschrieben:Was ist der Grund dass Gewehrscheinwerfer verboten sind?

weil sich das der Reichsjägermeister Göhring so eingebildet hat


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!!! Achtung !!! Privatmeinung ohne rechtliche Belege !!! Achtung !!!

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 21:50
von Promo
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer am Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht aufgehoben/abgeändert wird und somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre.

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 21:52
von Maddin
Promo hat geschrieben:
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer am Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht aufgehoben/abgeändert wird und somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre.


So und jetzt schaust dir die vielen Ronis da draußen an und dann stehst vor einem neuen Rätsel. Oder sind die gar alle illegal, werden aber von den Standbetreibern geduldet und gedeckt ? :think:

Die Regelung wäre einfach eindeutig und klar wenn der bloße Besitz NICHT verboten wäre. Das würde eigentlich alle Schwierigkeiten aus der waffenrechtlichen Welt schaffen...

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 23:51
von gewo
SwissShot hat geschrieben:Nehmen wir an ich lebe in Österreich, besitze eine Glock und dazu eine StreamLight TLR-1.
Die Lampe kann ich ja ohne Probleme an die Glock klemmen.
Jetzt kauf ich mir noch irgendein Gewehr, welches eine Picatinnyschiene hat.
Ist die Lampe jetzt noch legal oder illegal?

Oder wird sie erst illegal wenn ich sie definitiv ans Gewehr klemme?

.


das tlr-1
- hat keine verlaengerten einschalter mit kabel
- hat keine ueber das normale mass hinausgehende lichtstaerke
- es wird nicht im zusammenhang mit langwaffen beworben und auf der produktabbildung ist es nicht auf einer langwaffe dargestellt.

es ist daher ein simples waffenlicht fuer kurzwaffe

ob an langwaffe montiert oder nicht ist nicht ausschlaggebend
denn auch der besitz alleine ( ganz ohne waffen zb) waere schon fuer sich genommen verboten da ein gewehrscheinwerfer ein verbotener gegenstand ist

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Mo 5. Sep 2016, 23:54
von gewo
Maddin hat geschrieben:So und jetzt schaust dir die vielen Ronis da draußen an und dann stehst vor einem neuen Rätsel. Oder sind die gar alle illegal, werden aber von den Standbetreibern geduldet und gedeckt ? :think:..


was hast denn jetzt mit dem roni?

ein roni ist keine langwaffe
ein roni ist gar keine waffe
ein roni ist ein schaftsystem

die im roni befindliche waffe bleibt immer eine kurzwaffe
auch wenn sie im anschlagschaft steckt ....

edit: oder meinst du dass da tw so fette leuchten drauf sind dass sie - fuer sich genommen, ganz ohne waffe - schon unter den begriff "gewehrscheinwerfer" fallen wuerden?

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Di 6. Sep 2016, 00:03
von Promo
Ich verstehe den Verweis auf die Roni auch nicht. Das von mir war nur ein 1:1 Zitat aus dem BMI Runderlass. Das andere ist Wunschdenken, könnte man ja bei den Schalldämpfern auch behaupten..

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Di 6. Sep 2016, 10:17
von Steirer
rupi hat geschrieben:
Bluefish hat geschrieben:Was ist der Grund dass Gewehrscheinwerfer verboten sind?

weil sich das der Reichsjägermeister Göhring so eingebildet hat


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!!! Achtung !!! Privatmeinung ohne rechtliche Belege !!! Achtung !!!

Und weil Jäger Gewehrscheinwerfer gleich mit Wilderei verbinden, wobei die meisten Wilderer .... aber lassen wir das. :roll:

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Di 6. Sep 2016, 10:23
von Stickhead
Es ist sowieso längst an der Zeit den § 17 auszumisten - § 17 Abs 1 Z 2-5 zu streichen und Z 6 auf Schlagringe zu reduzieren.

Es existiert jedenfalls keine waffenrechtliche Bestimmung, nach der ein Laser auf einer Schusswaffe verboten wäre, solange der Laser das Ziel nur markiert, aber nicht ausleuchtet (=> Scheinwerfer).

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Di 6. Sep 2016, 11:01
von Maddin
gewo hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:So und jetzt schaust dir die vielen Ronis da draußen an und dann stehst vor einem neuen Rätsel. Oder sind die gar alle illegal, werden aber von den Standbetreibern geduldet und gedeckt ? :think:..


was hast denn jetzt mit dem roni?

ein roni ist keine langwaffe
ein roni ist gar keine waffe
ein roni ist ein schaftsystem

die im roni befindliche waffe bleibt immer eine kurzwaffe
auch wenn sie im anschlagschaft steckt ....

edit: oder meinst du dass da tw so fette leuchten drauf sind dass sie - fuer sich genommen, ganz ohne waffe - schon unter den begriff "gewehrscheinwerfer" fallen wuerden?


Genau dein "edit" meinte ich. Da sind ja einige Lichter auf den Ronis mit Kabelschalter und Rails angebracht, die ja theoretisch auch auf einem AUG A3 funktionieren könnten. Auf anderen Langwaffen dann hingegen aber wieder eher nicht, weil die Kabellänge nicht ausreicht. Schwierig das Ganze...

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Di 6. Sep 2016, 11:07
von Maddin
Promo hat geschrieben:Ich verstehe den Verweis auf die Roni auch nicht. Das von mir war nur ein 1:1 Zitat aus dem BMI Runderlass. Das andere ist Wunschdenken, könnte man ja bei den Schalldämpfern auch behaupten..


Weil ich schon ein paar Ronis gesehen habe wo ein Lichtmodul mit Kabelschalter und Montagevorrichtungen verwendet wird. Sowas kann man aber durch den Verwendungszweck am Roni (welcher ja keine Langwaffe ist) kaum als Gewehrscheinwerfer einstufen und somit den Besitz von diesen verbieten... Zumindest wäre das in meinen Augen eine doch höchst seltsame Interpretation.

Was die Schalldämpfer damit zu tun haben verstehe ich jetzt wiederum nicht. Da gibts ja eine eindeutige Vorstellung was ein Schalldämpfer ist. Nur ein Gewehrscheinwerfer kann halt wie gesagt vieles sein...

Re: Laser an Langwaffe

Verfasst: Di 6. Sep 2016, 11:11
von BigBen
Also mit Kabelschalter usw. wäre ich sehr vorsichtig, denn dadurch kann man es meiner Meinung sehr wohl als Gewehrscheinwerfer einstufen. Es geht nicht darum wofür es konkret verwendet wird, es geht darum wofür das Teil konzipiert ist und wie es vermarktet wird, und ein Scheinwerfer mit Montageringe, Kabelschalter usw. ist wohl keine Pistolenlampe.