angryscientist hat geschrieben:Zufällig habe ich gerade Visier Special #81 bei der Hand und da geht's unter Anderem auch um die rechtlichen Aspekte des Wiederladens. Das ist zwar Deutsches Recht, aber mit der Novellierung 2017 in Österreich scheinen einige Aspekte angeglichen zu werden. Insbesondere die Lagerung bereitet mit Kopfzerbrechen. Gem. der Sprengstofflagerrichtlinie 410 zur Aufbewahrung kleiner Mengen muss Nitro-Pulver in einem unbewohntem Raum gelagert werden. Bedeutet das, dass Wiederladen nur was für Hausbesitzer ist? In einer Wohnung in Wien wird man schwer einen unbewohnten Raum haben, oder?
Die Lagerung ist in der Sprengmittellagerverordnung festgelegt. Ob diese geändert wird, keine Ahnung...
Momentan würde ich mit daran halten:
Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3.
es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4.
er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
(3) Weiters ist zur Eignung gemäß Abs. 2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
(5) Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.
(6) Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.
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