Re: OA AR-15 Verschluss in 2. Waffe verwenden. legal?
Verfasst: Di 28. Feb 2017, 21:52
Sofern man einen freien Platz auf der WBK hat bin ich auch der Meinung, dass das sehr wohl zulässig ist.
Ob's bei einer Verwahrungskontrolle geschickt ist beides so im Tresor nebeneinander stehen zu haben ist wieder eine andere Geschichte ...
Wenn die Basiswaffe in funktionsfähigem Zustand ist und das Wechselsystem mit einem eigenen Lower ebenfalls, dann ist es in diesem Moment schlimmstenfalls eben kein Zubehör mehr für die Basiswaffen, sondern eine eigenständige Schusswaffe wie aus meinem Beispiel mit dem Uhl-WS und dem Glock-Griffstück.
Die Stückzahlbegrenzung wird hinsichtlich der Innehabung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht überschritten wenn ein freier Platz vorhanden ist, die soeben entstandene eigenständige Schusswaffe müsste dann aber binnen 6 Wochen auf den freien WBK-Platz gemeldet werden ...
Auf einer behördlich genehmigten Schießstätte kannst ebenso beide zusammengebaut am Stand liegen haben da dort die Bestimmungen hinsichtlich Überlassen, Besitz und Führen von Schusswaffen nicht anzuwenden sind (WaffG 1996 § 14).
Ob's bei einer Verwahrungskontrolle geschickt ist beides so im Tresor nebeneinander stehen zu haben ist wieder eine andere Geschichte ...
Wenn die Basiswaffe in funktionsfähigem Zustand ist und das Wechselsystem mit einem eigenen Lower ebenfalls, dann ist es in diesem Moment schlimmstenfalls eben kein Zubehör mehr für die Basiswaffen, sondern eine eigenständige Schusswaffe wie aus meinem Beispiel mit dem Uhl-WS und dem Glock-Griffstück.
Die Stückzahlbegrenzung wird hinsichtlich der Innehabung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht überschritten wenn ein freier Platz vorhanden ist, die soeben entstandene eigenständige Schusswaffe müsste dann aber binnen 6 Wochen auf den freien WBK-Platz gemeldet werden ...
Auf einer behördlich genehmigten Schießstätte kannst ebenso beide zusammengebaut am Stand liegen haben da dort die Bestimmungen hinsichtlich Überlassen, Besitz und Führen von Schusswaffen nicht anzuwenden sind (WaffG 1996 § 14).