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Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 13:45
von thomasa1000
piefke hat geschrieben:Warum sollte man nicht die Waffen von Frau , Mutter und Tochter nutzen??!!
Weil du auf nicht mehr Waffen ZUGRIFF haben darfst als in deiner WBK eingetragen. Ausnahme ist die gemeinsame Verwahrung mit der EHEfrau. Aber selbst das war höchstgerichtlich zu erstreiten.
Ob das auch auf Mutter, Tochter, Freundin, Kindermädchen,... anwendbar ist wage ICH zu bezweifeln. Du kannst es gern probieren, in 5 Jahren und nach ein paar verstrittenen Monatsgehälter hast du dann Gewissheit. Bis dahin halte es mit Dieter Nuhr...
Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 14:26
von Glock1768
Genau so ist es ... Steht auch im Runderlass zum Thema verwahren bei Ehepartnern ...
Aber anlegen möchte ich es auch nicht darauf ... Unsere Waffen sind daheim auch getrennt ... Sicher ist sicher
Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 16:15
von Promo
Runderlass des BMI (Hervorhebungen durch mich):
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).
Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind. Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lassen sich nach ho. Ansicht nachstehende Grundsätze ableiten:
An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.
Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist, oder nicht.
Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen – unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat – jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist.
Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:
Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft.
Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.
Liegen besondere Umstände vor, die eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen nicht ausschließen, ist – unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat - eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.
Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu Schusswaffen der Kat. B haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der Schusswaffen der Kat. B durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu Schusswaffen der Kat. B haben dürfen.
Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 16:35
von Reim
Hmmmm....
Der Beamte auf der BH und die Polizisten, die ich gefragt habe, haben gesagt, dass wir unsere Waffen im selben Schrank aufbewahren dürfen und jeder im Haus ( innerhalb der Familie) , der eine WBK hat, darf Zugriff haben.
Wer mit mehr Waffen auf den Schießstand fährt, als er besitzen darf, is eh selbst schuld, wenn er erwischt wird.
Ich werd dann mal meiner Frau zeigen, was sie sich demnächst kaufen wird!

Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 18:18
von piefke
thomasa1000 hat geschrieben:piefke hat geschrieben:Warum sollte man nicht die Waffen von Frau , Mutter und Tochter nutzen??!!
Weil du auf nicht mehr Waffen ZUGRIFF haben darfst als in deiner WBK eingetragen. Ausnahme ist die gemeinsame Verwahrung mit der EHEfrau. Aber selbst das war höchstgerichtlich zu erstreiten.
Ob das auch auf Mutter, Tochter, Freundin, Kindermädchen,... anwendbar ist wage ICH zu bezweifeln. Du kannst es gern probieren, in 5 Jahren und nach ein paar verstrittenen Monatsgehälter hast du dann Gewissheit. Bis dahin halte es mit Dieter Nuhr...
Ja was du schreibst ist mir klar, aber wo bitte ist denn das Problem? Gegenseitiges überlassen mit Schein und gut ist.
Hast du keinen Drucker?
Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 19:39
von Mindfreeq
piefke hat geschrieben:thomasa1000 hat geschrieben:piefke hat geschrieben:Warum sollte man nicht die Waffen von Frau , Mutter und Tochter nutzen??!!
Weil du auf nicht mehr Waffen ZUGRIFF haben darfst als in deiner WBK eingetragen. Ausnahme ist die gemeinsame Verwahrung mit der EHEfrau. Aber selbst das war höchstgerichtlich zu erstreiten.
Ob das auch auf Mutter, Tochter, Freundin, Kindermädchen,... anwendbar ist wage ICH zu bezweifeln. Du kannst es gern probieren, in 5 Jahren und nach ein paar verstrittenen Monatsgehälter hast du dann Gewissheit. Bis dahin halte es mit Dieter Nuhr...
Ja was du schreibst ist mir klar, aber wo bitte ist denn das Problem? Gegenseitiges überlassen mit Schein und gut ist.
Hast du keinen Drucker?
Und wozu benötigst du jetzt einen Drucker?
Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 20:00
von piefke
Für den Schein zum überlassen .....
Re: WBK-Erweiterung und Kaliber
Verfasst: Di 28. Mär 2017, 20:14
von Mindfreeq
Und diesen schein machst du weil?
Wenn die Überlassung länger als 6 Wochen andauert ok, aber alles darunter, Papier und Energie Verschwendung.