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Re: Gibt es Depotmöglichkeiten für Waffen

Verfasst: Mo 15. Mai 2017, 09:52
von panhandle
hi...

is sowieso a recht schwammige angelegenheit.... bei dienst nach vorschrift müsste man beim ( privaten ) verkauf einer kat b zusätzlich zur wbk sich auch noch das aktuelle zwr register des interessenten zeigen lassen....

zumindest würde ich das isd. waffg.so interpretieren.. innehaben ist gleich besitz.... und wenn kein platz mehr frei ist ( beim interessenten )...
problem ?

g
willi

Re: Gibt es Depotmöglichkeiten für Waffen

Verfasst: Mo 15. Mai 2017, 10:01
von Bell
panhandle hat geschrieben:hi...

is sowieso a recht schwammige angelegenheit.... bei dienst nach vorschrift müsste man beim ( privaten ) verkauf einer kat b zusätzlich zur wbk sich auch noch das aktuelle zwr register des interessenten zeigen lassen....

zumindest würde ich das isd. waffg.so interpretieren.. innehaben ist gleich besitz.... und wenn kein platz mehr frei ist ( beim interessenten )...
problem ?

g
willi


Fürn "Überlasser" kein Problem! Du darfst es wem mit WBK/WP überlassen!
Obs er auch "überlassen bekommen" darf, is SEIN Problem!

WaffG:
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden;


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Re: Gibt es Depotmöglichkeiten für Waffen

Verfasst: Mo 15. Mai 2017, 10:15
von panhandle
servus...

ok... danke.

g
willi

Re: Gibt es Depotmöglichkeiten für Waffen

Verfasst: Mo 15. Mai 2017, 13:40
von Burgenlandy
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Re: Gibt es Depotmöglichkeiten für Waffen

Verfasst: Mo 15. Mai 2017, 14:14
von gewo
Burgenlandy hat geschrieben:Danke also immer beim/statt gegenseitigem Ausborgen ein Formluar mit dem Begriff Überlassung WaffG ausfüllen und passt. Natürlich auch entsprechend Waffen an selbiges Gegenüber überlassen damit beide zu jeder Zeit nicht über WBK Limit sind.
Das mit dem Depot lass ich mir dann mal vor Ort erklären :-)


und das "papierl" ist nicht mal zwingend noetig, es vereinfacht die sache nur bei einer evt ueberpruefung

wichtig ist dass sich beide seiten darueber klar und einig sind dass es sich bei dem vorgang um eine wechselseitige ueberlassung gehandelt hat nicht etwa um ein "ausborgen"

"ausborgen" ist per definition ein vorgang bei dem sich der eigentuemer nicht aendert
damit hat der verborgende defintiv eine waffe zu viel
und gehenseitiges ausborgen ist noch bleder
dann haben beide eine waffe zu viel

einzig richtig ist "(gegenseitig) ueberlassen"