Seite 2 von 3

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 14:24
von Bell
Incite hat geschrieben: in noe dürfen lebendfallen am eigenen grund aufestgestellt werden. bin mir da ziemlich sicher

hast dazu eine verlässliche quelle?


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 14:54
von BigBen
hari hat geschrieben:
Pirker hat geschrieben:Meines Wissens darf man auf seinem Grundstück sehr wohl Lebendfangfallen aufstellen[...]


Nicht in der Steiermark, da ist nur der Jagdausuebungsberechtigte berechtigt Wild zu fangen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben:§ 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.


Es gibt aber Ausnahmen wo man als Grundeigentümer z.B. seine Haustiere oder Nutzvieh schützen darf, indem man Raubwild lebend fängt. Aber Erlegen und Aneignen darf man es sich auf keinen Fall, d.h. maximal mit Lebenfalle fangen und dann dem zuständigen Jäger übergeben.

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 15:04
von hobbycaptain
[quote= LrStmk&Gesetzesnummer=20000850] ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
.....................
[/quote]

Und was lernen wir daraus ?
In der STMK darf man am eigenen Gründstück jagen, solange man der Grundeigentümer ist ;-)

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 15:11
von Bell
hobbycaptain hat geschrieben:
hari hat geschrieben: ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
.....................


Und was lernen wir daraus ?
In der STMK darf man am eigenen Gründstück jagen, solange man der Grundeigentümer ist ;-)

Eher, dass solange man nicht genug Grund für ein Eigenjagdgebiet hat (glaub 85ha oder so), die jeweils örtliche Jägerschaft dieses Jagdrecht auf deinem Grund von dir pachten MUSS. (ausgenommen verbautes Gebiet, da "ruht die Jagd").
Wennst also einen Wald oder Felder hast, hast dort das Jagdrecht, aber nicht die Jagdausübungsberechtigung.
Und dieses Jagdrecht kannst/musst verpachten.

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 15:39
von Ares
Vielleicht kannst sie auf 2-beinige Störenfriede abrichten. Bellen können die jedenfalls schauderhaft schön. :)

Eine Bekannte hat einen Dachsbau in ihrem Garten in einem wiener Außenbezirk. Die ist jedenfalls mächtig stolz darauf und die Nachbarschaft sieht das auch gelassen. Da bleibt kaum Fallobst über. ;)

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 16:02
von chili77
Ich bin in NÖ zu Hause. Selber Fallen aufstellen ist also keine Option.
Da ich sowieso nicht wüsste was ich mit den Rackern dann tu stellt sich die afrage such nicht ;)
Ich probiere also erstmal das mit den Socken aus und wende mich dann gegebenenfalls an die Gemeinde und deren Jäger.

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 16:07
von Bell
chili77 hat geschrieben:Ich probiere also erstmal das mit den Socken aus und wende mich dann gegebenenfalls an die Gemeinde und deren Jäger.

Den oamen Fuxerln wärs sicher lieber, du hetzt ihnen gleich die Jäger auf den Hals! [emoji12][emoji85]

Just kidding![emoji6]


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 19:06
von Pirker
BigBen hat geschrieben:
hari hat geschrieben:
Pirker hat geschrieben:Meines Wissens darf man auf seinem Grundstück sehr wohl Lebendfangfallen aufstellen[...]


Nicht in der Steiermark, da ist nur der Jagdausuebungsberechtigte berechtigt Wild zu fangen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben:§ 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.


Es gibt aber Ausnahmen wo man als Grundeigentümer z.B. seine Haustiere oder Nutzvieh schützen darf, indem man Raubwild lebend fängt. Aber Erlegen und Aneignen darf man es sich auf keinen Fall, d.h. maximal mit Lebenfalle fangen und dann dem zuständigen Jäger übergeben.

Richtig. Das eingefriedete Grundstück ist allerdings eine Fläche auf dem die Jagd ruht. Hier darf der Grundbesitzer sich selber schützen.

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 19:19
von hari
Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.

Gesendet von meinem SM-G800F mit Tapatalk

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Di 5. Sep 2017, 19:20
von Bell
natürlich darf man sich selbst schützen! wenn mich ein fuchs, marder oder eichhörnchen attackiert, betonier ich ihm eine mit was immer mir in die finger kommt.
aber, wenn "jagdbares wild" nix schlimmeres macht, als mir auf die terrasse zu ka..., muss ich mich nicht "schützen". auch wenn die jagd ruht, bedeutet das nicht, dass man in seiner eingefriedeten liegenschaft wild fangen darf!

braucht nur "der falsche" sehen und schon kommens mit wilderei oder tierquälerei.

lassts das bitte die jäger machen, die kennen sich da aus!


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 08:42
von kuni
hobbycaptain hat geschrieben:[quote= LrStmk&Gesetzesnummer=20000850] ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
.....................


Und was lernen wir daraus ?
In der STMK darf man am eigenen Gründstück jagen, solange man der Grundeigentümer ist ;-)[/quote]

Und du eine genehmigte Eigenjagd mit mindestens 115ha hast....

Ansonsten zählt dein Grund zur Gemeindejagd und du bekommst dafür den Jagdpachtschilling (jetzt in €) ausbezahlt.

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 14:57
von joe77
§97 abs.3 nö jagdgesetz sagt,....


(3) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Baum- oder Edel-, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, mit Ausnahme der Steppeniltisse, und Wiesel zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für den Fang und die Tötung von Habichten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 8 zulassen. Der Gebrauch der Schußwaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.


Aber jeder wie er will,...
Kann,...
Und darf,....

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 16:22
von Bell
joe77 hat geschrieben:§97 abs.3 nö jagdgesetz sagt,....

Super, danke!
Genau danach haben wir gesucht!

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 17:00
von hari
hari hat geschrieben:Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.


Das hab ich mit "Kleintierzucht" nicht 100% korrekt wiedergegeben, der genaue Wortlaut:
(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.


Der Gesetzgeber erlaubt damit den Schutz einer Hühnerzucht, des Kaninchenstalls, etc. Im Gegensatz zu NÖ sogar mit Schusswaffe. Nur wegen Losung auf der Terrasse würde ich es mir also besser verkneifen..

Re: Fuchs vertreiben

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 17:11
von BigBen
hari hat geschrieben:
hari hat geschrieben:Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.


Das hab ich mit "Kleintierzucht" nicht 100% korrekt wiedergegeben, der genaue Wortlaut:
(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.


Der Gesetzgeber erlaubt damit den Schutz einer Hühnerzucht, des Kaninchenstalls, etc. Im Gegensatz zu NÖ sogar mit Schusswaffe. Nur wegen Losung auf der Terrasse würde ich es mir also besser verkneifen..


Die Frage die sich mir da stellt ist ob z.B. Hauskatzen etc. auch zu den Kleinhaustieren zählen oder nicht?1