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Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 10:04
von Bell
oJo hat geschrieben:Ich halte eure Auslegung für sehr gefährlich, auch wenn man "Benützung Berechtigt" als "darf hier wohnen" vereinfachen könnte ist das defacto nicht richtig. Auch sollte man bedenken dass es bei gemeinsamem Besitz für Grundsatzentscheidungen normalerweise aller Besitzer/Verwalter bedarf; In diesem Fall also quasi aller die zur Benützung berechtigt sind.
Um das ganze nicht unnötig zu verkomplizieren, derjenige der Hausverbot (nicht nur vorläufig) aussprechen darf, kann meiner Meinung nach erlauben eine Waffe aufzubewahren/führen. Das sind Mitbewohner im Normalfall aber nicht. Wenn man also in der Wohnung eines anderen gemeldet ist, führt das nicht automatisch dazu dass man dort Waffen unterbringen darf.
Im Endeffekt wäre entweder ein (mündlicher) Wohnungsnutzungsvertrag im Sinne von "Ja mein(e) Sohn/Söhne, ihr dürft über meine Wohnung verfügen" oder einfach die Zustimmung des Vaters notwendig. Wenn dieser dort tatsächlich auch wohnt finde ich es moralisch verwerflich es ihm zu verheimlichen, da ich aber annehme dass der Vater hier die Wohnung quasi 'gratis vermietet' würde ich eben konkretisiert Vereinbaren dass ich über die Wohnung verfügen darf (also z.B. Dübel setzen, Hausverbot erteilen... quasi ein "Miet"vertrag halt, der kann aber genauso mündlich sein).
Wenn es ein geteilter Wohnraum ist, appelliere ich dringend dazu alle Mitbewohner zu informieren, weil einen größeren Vertrauensbruch als "Ich hab ne Waffe in unserer Wohnung und sags dir nicht" kann ich mir fast nicht vorstellen.

Das "Nutzungsrech" an einer Wohnung haben nicht die, die sich in dieser Aufhalten dürfen, sondern die, denen sie überlassen wurde. Ob gemietet, geschenkt, gekauft oder geliehen ist dabei egal, es muss konkret ein Verfügungsrecht bestehen.

Ich glaube, dass man hier zwischen Waffenrecht und anderen Vorschriften (zB Mietrecht) unterscheiden muss.
Würde er zB die Einbauküche rausreißen, wäre das sicherlich nicht in Ordnung, wenn er vorher nicht den Eigentümer fragt.
Aber was er an seinem Wohnsitz aufbewahrt, bleibt IMHO ihm überlassen, solange es sich um legale und legal besessene Objekte handelt.
Also würde ich meinen, dass er jedenfalls mal NICHT gegen das WaffG verstößt.
Ob im Mietrecht irgendwo das Thema Waffen behandelt wird weiß ich nicht, kann es mir aber eigentlich nicht vorstellen.

Ob es moralisch in Ordnung ist, mit seinem Vater nicht darüber geredet zu haben, muss er für sich selbst entscheiden.

Das WaffG meint doch mit "zur Benützung berechtigt", dass es auch wo anders als in den eigenen 4 Wänden OK ist, wenn ich die Zustimmung habe (also zB bei Bekannten oder in der Firma).
Dass es aber am eigenen Haupt-/ Nebenwohnsitz erlaubt ist, würde ich als gegeben ansehen, also zumindest an der Adresse, mit der man im ZWR registriert ist und vermutlich sogar mit Begründung "Bereithalten zur SV" gem. WaffG §22(1).
Dort wird ja dann auch die Verwahrung kontrolliert. Soll er dem Inspektor dann sagen, er darf ihm die Waffe leider nicht zeigen, weil er damit hier nicht hantieren darf? :think:

Anhang:
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 10:20
von Norander
Wenn man einen Schlüssel besitzt und dort übernachten kann ohne fragen zu müssen, ist man zweifellos zur Nutzung berechtigt.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 11:10
von DutyOne5o
Norander hat geschrieben:Wenn man einen Schlüssel besitzt und dort übernachten kann ohne fragen zu müssen, ist man zweifellos zur Nutzung berechtigt.


das darf aber auch ein untermieter ;) berechtigt aber noch nicht zum führen !


§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.


die erlaubnis zum führen darf doch nur der besitzer od. hauptmieter erteilen !?!
und wenn ich der nicht bin muß ich mir die erlaubnis von demjenigen einholen !

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 11:13
von DutyOne5o
Norander hat geschrieben:Wenn man einen Schlüssel besitzt und dort übernachten kann ohne fragen zu müssen, ist man zweifellos zur Nutzung berechtigt.


das darf aber auch ein untermieter ;) berechtigt aber noch nicht zum führen !


§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.


die erlaubnis zum führen gilt doch nur für den besitzer od. hauptmieter !?!
und wenn ich der nicht bin muß ich mir die erlaubnis von demjenigen einholen !

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 11:23
von Bell
DutyOne5o hat geschrieben:die erlaubnis zum führen gilt doch nur für den besitzer od. hauptmieter !?!
und wenn ich der nicht bin muß ich mir die erlaubnis von demjenigen einholen !

Wenn nur der Besitzer oder Hauptmieter gemeint wäre, würd das doch so drin stehen, oder?

Ist ein Untermieter "zur Benützung berechtigt"? Würd schon sagen.


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Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 11:41
von Hane
Warum möchte er seinen Vater nicht fragen ob es ihn stört?
Wenn er sich sicher ist, dass es den Vater stört, würde ich sagen er darf im Hause des Vaters nicht hantieren.
Wenn ich weiß, meine Mutter ist damit nicht einverstanden, wenn ich mit ihrem Auto, für das ich einen Schlüssel habe und das ich sonst auch fahren darf, nach Ungarn fahre, darf ich es nicht.
(Meiner Mutter wäre es wurscht)

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 13:13
von Maddin
oJo hat geschrieben:Ich halte eure Auslegung für sehr gefährlich, auch wenn man "Benützung Berechtigt" als "darf hier wohnen" vereinfachen könnte ist das defacto nicht richtig. Auch sollte man bedenken dass es bei gemeinsamem Besitz für Grundsatzentscheidungen normalerweise aller Besitzer/Verwalter bedarf; In diesem Fall also quasi aller die zur Benützung berechtigt sind.
Um das ganze nicht unnötig zu verkomplizieren, derjenige der Hausverbot (nicht nur vorläufig) aussprechen darf, kann meiner Meinung nach erlauben eine Waffe aufzubewahren/führen. Das sind Mitbewohner im Normalfall aber nicht. Wenn man also in der Wohnung eines anderen gemeldet ist, führt das nicht automatisch dazu dass man dort Waffen unterbringen darf.
Im Endeffekt wäre entweder ein (mündlicher) Wohnungsnutzungsvertrag im Sinne von "Ja mein(e) Sohn/Söhne, ihr dürft über meine Wohnung verfügen" oder einfach die Zustimmung des Vaters notwendig. Wenn dieser dort tatsächlich auch wohnt finde ich es moralisch verwerflich es ihm zu verheimlichen, da ich aber annehme dass der Vater hier die Wohnung quasi 'gratis vermietet' würde ich eben konkretisiert Vereinbaren dass ich über die Wohnung verfügen darf (also z.B. Dübel setzen, Hausverbot erteilen... quasi ein "Miet"vertrag halt, der kann aber genauso mündlich sein).
Wenn es ein geteilter Wohnraum ist, appelliere ich dringend dazu alle Mitbewohner zu informieren, weil einen größeren Vertrauensbruch als "Ich hab ne Waffe in unserer Wohnung und sags dir nicht" kann ich mir fast nicht vorstellen.

Das "Nutzungsrech" an einer Wohnung haben nicht die, die sich in dieser Aufhalten dürfen, sondern die, denen sie überlassen wurde. Ob gemietet, geschenkt, gekauft oder geliehen ist dabei egal, es muss konkret ein Verfügungsrecht bestehen.


Ob ich Waffen in meiner Wohnung bzw. in meinem Zimmer habe geht niemanden was an außer mir selbst. Das hat nichts mit Vertrauensbruch oder ähnlichem zu tun. (zB. Studentenwohnheim etc.)

Kein Mieter ist verpflichtet für seine Wohnräume die Zustimmung des Vermieters einzuholen (außer es sind zB. Umbaumaßnahmen vorzunehmen). Das ist Privatssphäre.

Ein Nutzungsberechtiger ist aber grundsätzlich schon jemand, der die Wohnung "nutzt". Somit auch jemand der dort (dauerhaft) wohnt.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 13:37
von eXistenZ
Maddin hat geschrieben:Kein Mieter ist verpflichtet für seine Wohnräume die Zustimmung des Vermieters einzuholen (außer es sind zB. Umbaumaßnahmen vorzunehmen). Das ist Privatssphäre.

Mit einem Mietvertrag erlangt man auch die alleinigen Nutzungsrechte.
In diesem Fall scheint es so einem Vertrag aber nicht zu geben.
Ich würde den Vater um Erlaubnis fragen.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 16:54
von Norander
@ DutyOne5o der §22 hat mit dem führen mal überhaupt nichts zu tun sondern beschreibt lediglich Rechtfertigung und Bedarf.

Weiters:
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Steht da irgendwas von Besitzer, Verfügungsberechtigten, Vermieter oder Eigentümer? Ich meine nicht. Wenn es so wäre, würde es wohl drin stehen.

Wie man aus § 7/2 auch schön herauslesen kann, fällt ein bei sich haben einer Waffe im genannten Fall nicht unter führen und ist somit gleichwertig zu Behandeln wie das Verwahren.

Das eine sich eine Berechtigung zur Benutzung zwischen Wohn- bzw. Betriebsräumlichkeiten unterscheidet sollte doch jedem klar sein.

Um in einer Wohnung einen Wohnsitz zu begründen und folglich dort gemeldet zu sein bedarf der Zustimmung des Inhabers bzw. Vermieters. Eine solche Zustimmung berechtigt in der Folge zur Nutzung der Räumlichkeiten. Was die Frage beantworten dürfte.

Im Gegensatz dazu ist ein einfacher Mitarbeiter oder ein zufälliger Lieferant per se kein Nutzungsberechtigter, da er die Betriebsräumlichkeiten, ja nicht ohne Einschränkungen Nutzen kann. Ein Mitarbeiter wird wohl auch kaum ohne Zustimmung in den Betriebsräumen nächtigen.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 17:07
von eXistenZ
Und was ist mit einem Hausrecht des Eigentümers?
So glas klar sehe ich das nicht.
Für mich klingt das so als wäre er dort nur geduldet.
Aufgrund dessen das er nicht fragen will, ist anzunehmen das er die Antwort bereits kennt und sie ihm nicht gefällt.
Seltsame Sache.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: Sa 16. Sep 2017, 20:30
von Norander
Wo bitte gibt's im Waffengesetz ein Hausrecht.

Wir reden hier darum ob etwas nach den Bestimmungen des Waffengesetz legal ist.

Das was du meinst fällt am ehesten ins Zivilrecht eine explizite Regelung betreffend der Verwahrung von Waffen gibt's dort nicht. Der Vater kann ihn natürlich rauswerfen oder die Verwahrung verbieten, dass muss er dem Sohn allerdings auch mitteilen.

Nur weil etwas keine mit Strafe verbundene Handlung darstellt, heißt es nicht das es moralisch in Ordnung ist oder keinen Streit verursachen könnte, der zu einem Rauswurf führt. Das Gesetz ist nicht dazu da jeden Sonderfall zu Regeln, auch wenn's manchmal so aussieht.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: So 17. Sep 2017, 08:12
von oJo
Wie gesagt, ihr macht es euch meiner Meinung nach zu einfach mit "zur Benützung berechtigt", nur weil ich eine Toilette benutzen darf, darf ich auf dieser keine Waffen herumtragen. Und wenn man eurer Auslegung folgt, kann der Vater es garnicht verbieten, weil du ja anscheinend sobald du gemeldet bist "nicht-führen" kannst was du willst.

Es gibt kein Gesetz dass jeden Einzelfall regelt, das ist auch Absicht. Es scheint aber schon sehr offensichtlich das es beim ganzen Thema der Nutzrechte um Mietwohnungen geht wo die Situation dadurch eindeutig sichergestellt ist, dass man nicht Eigentümer sein muss. Sich daraus eine Generalerlaubnis für jeden Raum den man betreten (= benützen, oder?!?!) darf zu basteln ist wahnwitzig.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: So 17. Sep 2017, 08:18
von mitmart
Norander hat geschrieben:@ DutyOne5o der §22 hat mit dem führen mal überhaupt nichts zu tun sondern beschreibt lediglich Rechtfertigung und Bedarf.

Weiters:
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Steht da irgendwas von Besitzer, Verfügungsberechtigten, Vermieter oder Eigentümer? Ich meine nicht. Wenn es so wäre, würde es wohl drin stehen.

Der Besitzer, Eigentümer, Vermieter ist sobald er das Objekt vermietet bzw. überlassen hat in der Regel nicht mehr Benützungsberechtigt.

Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: So 17. Sep 2017, 10:51
von cas81
Norander hat geschrieben:Wo bitte gibt's im Waffengesetz ein Hausrecht.

Wir reden hier darum ob etwas nach den Bestimmungen des Waffengesetz legal ist.

Das was du meinst fällt am ehesten ins Zivilrecht ...


Du weißt aber schon, dass sich der Passus "zur Benutzung berechtigt" tatsächlich nicht am WaffG orientiert? Ebenso kein "Hausrecht" (welches btw nicht das ist, als was die meisten Leute es verstehen)? Nur weil es nicht im WaffG steht, bedeutet das doch nicht, dass es automatisch nicht zu beachten ist. Oder darf man plötzlich morden, nur weils im WaffG nicht explizit verboten ist? Das Eine geht ohne das Andere nicht, völlig unabhängige und alleinstehende Normen gibt's nicht.



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Re: [Frage] "Führen" einer Waffe zu Hause?

Verfasst: So 17. Sep 2017, 11:19
von DutyOne5o
mitmart hat geschrieben:@ DutyOne5o der §22 hat mit dem führen mal überhaupt nichts zu tun sondern beschreibt lediglich Rechtfertigung und Bedarf.


das is schon klar , ich habe auch nur Bell zitiert ;)

"seiner eingefriedeten Liegenschaften" impliziert für mich aber das es MEINES sein muß ...sprich ich muß der besitzer od. hauptmieter sein und nur dieser kann anderen die erlaubnis erteilen


ich dachte in dem fall eines untermieters auch erst an eine art "Hausrecht des Eigentümers"
das ist aber in dem fall eines untermieters MIT mietvertrag natürlich falsch !!
denn wie existenz schreibt : Mit einem Mietvertrag erlangt man auch die alleinigen Nutzungsrechte.


Um in einer Wohnung einen Wohnsitz zu begründen und folglich dort gemeldet zu sein bedarf der Zustimmung des Inhabers bzw. Vermieters. Eine solche Zustimmung berechtigt in der Folge zur Nutzung der Räumlichkeiten. Was die Frage beantworten dürfte.


da weis ich jetzt nicht wie das gemeint is !

wenn der papa dem sohnemann den meldezettel unterschreibt weil er bei ihm wohnt, erlaubt er ihm deswegen ja noch nicht automatisch das bei sich haben der waffe, oder ? das müsste er ihm doch noch extra genehmigen wie der chef in der firma den angestellten !?!