Seite 2 von 9

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 18:31
von SSG308
Richte mal die Frage mit Sachverhalt und zitiertem Runderlass ans BMI,
die sollen ihre Dienstanweisung durchsetzen..

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 19:12
von gewo
SSG308 hat geschrieben:Richte mal die Frage mit Sachverhalt und zitiertem Runderlass ans BMI,
die sollen ihre Dienstanweisung durchsetzen..


das ist ned ganz so leicht

der sachbearbeiter der waffenbehoerde sind NICHT dem BMI unterstellt sondern dem jeweiligen magistratsleiter, dem bezirkshauptmann oder der LPD
es gibt hier kein direktes weisungsrecht (soweit mir bekannt)

das ist auch der grund warum in einzelfaellen eine waffe - obwohl es sich um ein bundesgesetz handelt - in einer BH die eine kategorie und in der daneben die andere kategorie haben kann ...

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 19:20
von Glock1768
Vielleicht wird das auch mit dem neuen waffg geändert ... Diese Willkür und das ausgesetzt sein ist etwas absolut inakzeptables

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 19:21
von Wulpe
FFWGK hat geschrieben:Wo kämen wir denn da hin wenn sich jetzt schon eine BH an ein höchstgerichtliches Urteil halten würde...


Tut sie das wirklich nicht?

Das zitierte VfGH-Urteil findet sich nicht online, und im Runderlass steht eigentlich nichts davon drinnen, dass man durch gemeinsame Verwahrung Zugriff auf mehr Waffen haben darf, als man Plätze auf der WBK hat. Nur in Bezug auf die "Art der Sicherung" gegenüber dem Ehepartner oder Mitbewohner sind keine "überspitzten Anforderungen" zu stellen.

Oder habe ich etwas überlesen?

Das ist halt der übliche Ermessenspielraum bzw. die Willkür, meiner Meinung nach.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 19:48
von gewo
Wulpe hat geschrieben:
FFWGK hat geschrieben:Wo kämen wir denn da hin wenn sich jetzt schon eine BH an ein höchstgerichtliches Urteil halten würde...


Tut sie das wirklich nicht?

Das zitierte VfGH-Urteil findet sich nicht online, und im Runderlass steht eigentlich nichts davon drinnen, dass man durch gemeinsame Verwahrung Zugriff auf mehr Waffen haben darf, als man Plätze auf der WBK hat. Nur in Bezug auf die "Art der Sicherung" gegenüber dem Ehepartner oder Mitbewohner sind keine "überspitzten Anforderungen" zu stellen.

Oder habe ich etwas überlesen?

Das ist halt der übliche Ermessenspielraum bzw. die Willkür, meiner Meinung nach.


das urteil steht doch eh im RIS
mit allen details
und einem eigenen rechtssatz ...

und im runderlass steht doch klipp und klar:

"....Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft. Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden..."

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 20:00
von Wulpe
gewo hat geschrieben:
und im runderlass steht doch klipp und klar:

"....Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft. Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden..."


Werde mir das im RIS noch ansehen, bin am Handy . Dennoch, aus diesem Teil im Runderlass

zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden

geht nicht hervor, wieviele Waffen man gemeinsam verwahren darf, nur dass man es darf. Genau so scheint seine BH ja zu argumentieren: gemeinsame Verwahrung kein Problem, aber halt nicht mehr Waffen als der kleinste gemeinsame Nenner der WBKs.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 20:07
von bino71
Ihr meint also, daß man 2 Kat B gemeinsam im Tresor verwahren darf, weil jeder der Eheleute 2 Plätze auf der WBK hat.
Auch eine Interpretation...aber eine sehr schlechte.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 20:13
von gewo
Wulpe hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
und im runderlass steht doch klipp und klar:

"....Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft. Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden..."


Werde mir das im RIS noch ansehen, bin am Handy . Dennoch, aus diesem Teil im Runderlass

zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden

geht nicht hervor, wieviele Waffen man gemeinsam verwahren darf, nur dass man es darf. Genau so scheint seine BH ja zu argumentieren: gemeinsame Verwahrung kein Problem, aber halt nicht mehr Waffen als der kleinste gemeinsame Nenner der WBKs.


ja aber das war doch der anlassfall damals
beide je zwei waffen
behoerde leitet entzugsverfahren ein weil gemeinsma verwahrt

VfgH stoppt das und sagt: keine ueberspitzt stringenten anforderungen zustellen wenn EHEPAAR im gemeinsamen haushalt

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 20:26
von Wulpe
Im RIS finde ich unter Filter VwGH und Suche nach „3590/80“ nur den lapidaren Rechtssatz als Einzeiler, aber kein Urteil, welches die Umstände (Zahl der Waffen,...) erhellen würde.

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe? ... Position=1

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 21:05
von FFWGK
Wenn nur insgesamt 2 Waffen gemeinsam verwahrt gewesen wären, aufgrund welcher Regelung hätte dann die Behörde ein Entzugsverfahren einleiten können?
Daher...
Dämmerts?

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Di 10. Apr 2018, 21:38
von Wulpe
FFWGK hat geschrieben:Wenn nur insgesamt 2 Waffen gemeinsam verwahrt gewesen wären, aufgrund welcher Regelung hätte dann die Behörde ein Entzugsverfahren einleiten können?
Daher...
Dämmerts?


Ich habe wie gesagt im RIS unter „3590/80“ nur den Rechtssatz

„An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.“

gefunden. Es ging um ein Entzugsverfahren? Wo steht das?

EDIT: das betreffende Urteil aus den 80er Jahren scheint es gar nicht online zu geben

Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst.

https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/index.html

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 15:29
von Gryphos
Ich bin aus Salzburg und hatte letzte Woche meine Überprüfung.
WBK Plätze bei mir: 2
WBK Plätze von meiner Frau: 2
Wir haben alles in einem gemeinsamen Tresor (in Summe 4 Kat. B Waffen) und es hatte alles seine Richtigkeit...

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 15:52
von JägerausSalzburg
Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.

Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden. :doh:

Warum tust nicht einfach ein Radlschloss oder Stahlseil mit Ösen und Schloss durch deine Puffer im Safe? . Problem gelöst. Egal wer oder was da noch drin liegt?!

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 15:53
von JägerausSalzburg
JägerausSalzburg hat geschrieben:
Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.

Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden. :doh:

Warum tust nicht einfach ein Radlschloss oder Stahlseil mit Ösen und Schloss durch deine Puffer im Safe (durchn Lauf)? . Problem gelöst. Egal wer oder was da noch drin liegt?!

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 11. Apr 2018, 16:02
von FFWGK
Gryphos hat geschrieben:Ich bin aus Salzburg und hatte letzte Woche meine Überprüfung.
WBK Plätze bei mir: 2
WBK Plätze von meiner Frau: 2
Wir haben alles in einem gemeinsamen Tresor (in Summe 4 Kat. B Waffen) und es hatte alles seine Richtigkeit...

Starkes Stück was sich LPD (?) Salzburg da erlaubt. Halten sich einfach an gültiges Recht. Das gehört abgedreht...