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Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 09:46
von Bell
burggraben hat geschrieben:Daraus ergibt sich der Hintergrund der Überlegung wieso die Zustimmung aller Benützungsberechtigten notwendig ist - weil man dabei an die allen zugänglichen Bereiche in Mehrparteienhäusern und Wohntürmen gedacht hat.
an diesen fall habe ich nicht gedacht, weil ich mit meiner frau in einem haus wohne und uns dieses jeweils „zur ungeteilten hälfte“ gehört.
drum mein vergleich mit dem sorgerecht.
soweit ich das verstanden habe, was uns der notar damals erklärt hat gehört also beiden alles zu 100% (inkl rechte und pflichten), also „ungeteilt“, aber eben gemeinsam, daher „hälfte“. nur bei einer etwaigen veräußerung müssten beide zustimmen, aber das ist explizit im vertrag angeführt.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 10:06
von chris01
Stefan85 hat geschrieben:Kann es sein das du nachfragst weil du oder ein bekannter von dir im Wachdienst arbeitet?
Führen einer Waffe nur mit wbk in nem eingefriedeten Grundstück, Spart denn wp. Gerade bei Standposten eine gute Frage. Für dich als Absicherung dass der Chef keinen Blödsinn geredet hat.
Falls ich falsch liege sorry.
Nein, ist mir völlig fremd. Es ist - wie gesagt - rein hypothetisch.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 10:12
von burggraben
Robiwan hat geschrieben:Gehe ich Recht in der Annahme, dass im Falle eines Betriebsgeländes/Büros der Nützungsberechtigte die Firma ist, und somit der Chef oder ein Handlungsbevollmächtigter die Zustimmung erteilen kann? Oder müssen auch die restlichen Angestellten zustimmen? Letzteres kann ich mur zwar nicht vorstellen, aber wer weiß...
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Dafür hab ich leider keine Quelle und Jurist bin ich auch keiner, aber du hast meiner Meinung nach Recht. Die Angestellten werden genausowenig Benützungsberechtigte sein wie ein Hausgast der zum Abendessen in dein Eigenheim eingeladen ist.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 10:35
von burggraben
Bell hat geschrieben:an diesen fall habe ich nicht gedacht, weil ich mit meiner frau in einem haus wohne und uns dieses jeweils „zur ungeteilten hälfte“ gehört.
drum mein vergleich mit dem sorgerecht.
soweit ich das verstanden habe, was uns der notar damals erklärt hat gehört also beiden alles zu 100% (inkl rechte und pflichten), also „ungeteilt“, aber eben gemeinsam, daher „hälfte“. nur bei einer etwaigen veräußerung müssten beide zustimmen, aber das ist explizit im vertrag angeführt.
Wird für die meisten Dinge genau so stimmen wie du sagst. Beim Führen wird meiner Meinung nach aber deine Frau zustimmen müssen, weil vom Gesetz her hier halt alle Benützungsberechtigten zustimmen müssen. Praktisch in so einer Situation natürlich nie ein Problem. Die Zustimmung muss auch nicht schriftlich sein sondern kann laut Praxiskommentar konkludent erfolgen (Verhalten, das auf einen bestimmten Willen schließen lässt und eine ausdrückliche Willenserklärung rechtlich ersetzt).
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:37
von cas81
burggraben hat geschrieben:Was bringt hier die Unterscheidung in Eigentümer und Benützungsberechtigten?
Ist denn der Vermieter während er die Sache an jemanden vermietet automatisch benützungsberechtigt?
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung ... chten.htmlGesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:43
von gewo
nur fuers protokoll:
rechtlich gesehen ist das rechtmaessige, uneingeschraenkte ( ggf. auch geladene ) hantieren mit schusswaffen auf privatem grund NICHT „fuehren“ einer waffe.
der begriff fuehren ist fuer das zugriffsbereite oder geladene oder zugriffsbereite UND dabei geladene mitfuehren einer schusswaffe in der öffentlichkeit reserviert.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:44
von burggraben
cas81 hat geschrieben:burggraben hat geschrieben:Was bringt hier die Unterscheidung in Eigentümer und Benützungsberechtigten?
Ist denn der Vermieter während er die Sache an jemanden vermietet automatisch benützungsberechtigt?
Eher anders rum würde ich sagen. In der Regel wird er das Nutzungsrecht nicht mehr haben, aber das Eigentum weiterhin. Aber darum gehts eigentlich nicht bei der Frage des Führens. Das Gesetz stellt nicht auf das Eigentum ab, sondern auf das Benützungsrecht. Der Praxiskommentar sagt:
Unerheblich ist, welcher Art der Rechtstitel für die Nutzungsberechtigung ist.
Sprich ob die Nutzungsberechtigung durch Eigentum oder durch aufrechten Mietvertrag entsteht ist egal.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:47
von gewo
cas81 hat geschrieben:burggraben hat geschrieben:Was bringt hier die Unterscheidung in Eigentümer und Benützungsberechtigten?
Ist denn der Vermieter während er die Sache an jemanden vermietet automatisch benützungsberechtigt?
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung ... chten.htmlGesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
evt zutrittsberechtigt
aber nicht benützungsberechtigt
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 13:07
von cas81
burggraben hat geschrieben:cas81 hat geschrieben:burggraben hat geschrieben:Was bringt hier die Unterscheidung in Eigentümer und Benützungsberechtigten?
Ist denn der Vermieter während er die Sache an jemanden vermietet automatisch benützungsberechtigt?
Eher anders rum würde ich sagen. In der Regel wird er das Nutzungsrecht nicht mehr haben, aber das Eigentum weiterhin. Aber darum gehts eigentlich nicht bei der Frage des Führens. Das Gesetz stellt nicht auf das Eigentum ab, sondern auf das Benützungsrecht. Der Praxiskommentar sagt:
Warum schreibst Du dann wiederholt vom Eigentum, bspw "Turm mit 20 Wohnungen"?
Spielt doch keine Rolle, weshalb Soll der Eigentümer oder Und Vermieter nun mitreden können?
EDIT: dir geht's ums Treppenhaus, check. Ich war bei der Wohnung. Mea culpa
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Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 13:27
von burggraben
Ja wir haben nebeneinander vorbei geredet, meinen aber glaub ich eh das gleiche. Mir gehts gar nicht um den Eigentümer, darauf bin ich erst gekommen wie der Hinweis Eigentümer vs. Mieter gekommen ist. Ich wollte ursprünglich lediglich drauf hinweisen dass alle Benützungsberechtigten zustimmen müssen, das sind bei einem Treppenhaus im Mehrparteienhaus halt mehrere, ganz egal ob Eigentümer oder Mieter, etc.