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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Sa 3. Nov 2018, 23:30
von John Connor
daHawk hat geschrieben:Je mehr ich darüber lese umso weniger versteh ich es.

Was würde passieren wenn ich eine Glock mit langem Magazin habe und gleichzeitig ein AR-15 mit 9mm Upper das auch das gleiche Magazin nimmt ? Muss ich das dann für beides melden ? Geht das überhaupt ?

Laut Erläuterungen ist es so, dass ein Magazin nur dann ein großes ist, wenn es für die Waffe für die es gebaut wurde groß ist.

Hast du also zB ein Glock Magazin mit 17 Schuss und ein AR-15 mit 9mm Upper aber keine Glock ist dein Magazin nicht verboten, weil nicht für eine LW entwickelt. Wenn du es aber ans AR ansteckst, hast du eine Kat A Langwaffe.

Melden musst du das Magazin dann, wenn es auch für eine Kurzwaffe groß ist. Also +20 Murmeln reingehen.

Wennst du es an die Glock steckst, hast auch eine Kat B Kurzwaffe. Kann nur raten sowas zu melden - sogar dies anzustreben.

Die Waffen werden ja wieder Kat B wennst das große Magazin abziehst. Den Kat A Platz hast du dann aber für die Waffenart (LW/KW) und den KAT A Platz darfst auch mit einer KAT B Waffe belegen.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 13:04
von Paddy91
Martin P hat geschrieben:Nun meine Frage: sehe ich das falsch? Falls nein, warum hat das bislang niemand von den Fachleuten in den Stellungnahmen aufgegriffen (soweit ich das überblicke)?


Bist du die Nö Landesregierung? Aus deren Stellungnahme:
"Zu Z 37 (§ 17 Abs. 1) in Verbindung mit Z 41 (§ 17 Abs. 3):
Es sollte auch eine komplementäre Regelung zu § 17 Abs. 3 vorgesehen werden im
Hinblick darauf, dass z.B. eine Schusswaffe der Kategorie A durch Verwendung eines
kleineren Magazins als Schusswaffe der Kategorie B besessen bzw. geführt wird."


Deren Stellungnahme gefällt mir überhaupt gut.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 13:37
von Maddin
Blöde Frage, aber wieso sollte man eine Kat. A nur verkaufen können, wenn man die Magazine vernichtet ?

Der Altbestand ist geschützt, die Kat. der Waffe kann nicht einzig und allein vom Vorhandensein der Magazine abhängen. Ein AUG ist egal ob Kat. A oder B ein und derselbe Gegenstand. Wenn es hier überhaupt Probleme gibt kann ich die Waffe nur ohne die entsprechenden Magazine verkaufen. Das muss aber ausreichend sein, alles andere wäre lächerlich.

Wo steht denn, dass einmal legal besessene Magazine wieder abgegeben werden müssen oder die Berechtigung zum Besitz erlischt ?

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 13:41
von John Connor
Maddin hat geschrieben:Blöde Frage, aber wieso sollte man eine Kat. A nur verkaufen können, wenn man die Magazine vernichtet ?

Der Altbestand ist geschützt, die Kat. der Waffe kann nicht einzig und allein vom Vorhandensein der Magazine abhängen. Ein AUG ist egal ob Kat. A oder B ein und derselbe Gegenstand. Wenn es hier überhaupt Probleme gibt kann ich die Waffe nur ohne die entsprechenden Magazine verkaufen. Das muss aber ausreichend sein, alles andere wäre lächerlich.


Ist es ja auch. Selbst dann, wenn man passende große Magazine hat, wird die Waffe nur dann Kat A wenn ein großes Magazin angesteckt ist. Sonst ist sie Kat B!
Alles andere waren Überlegung im Rahmen der Richtlinie. Davon findet sich im Entwurf nix.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 13:43
von Maddin
John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:Blöde Frage, aber wieso sollte man eine Kat. A nur verkaufen können, wenn man die Magazine vernichtet ?

Der Altbestand ist geschützt, die Kat. der Waffe kann nicht einzig und allein vom Vorhandensein der Magazine abhängen. Ein AUG ist egal ob Kat. A oder B ein und derselbe Gegenstand. Wenn es hier überhaupt Probleme gibt kann ich die Waffe nur ohne die entsprechenden Magazine verkaufen. Das muss aber ausreichend sein, alles andere wäre lächerlich.


Ist es ja auch. Selbst dann, wenn man passende große Magazine hat, wird die Waffe nur dann Kat A wenn ein großes Magazin angesteckt ist. Sonst ist sie Kat B!
Alles andere waren Überlegung im Rahmen der Richtlinie. Davon findet sich im Entwurf nix.


Passt aber nicht so ganz zusammen mit dem Wegfall des Kat. B Platzes. Man hätte hier ja auf die WBK einfach einen Vermerk mit der Erlaubnis zum Besitz der Kat. A neu vermerken können (Stichwort große Magazine). Meines Wissens wird das in Zukunft aber nicht so "einfach" gemacht.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 13:51
von John Connor
Maddin hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:Blöde Frage, aber wieso sollte man eine Kat. A nur verkaufen können, wenn man die Magazine vernichtet ?

Der Altbestand ist geschützt, die Kat. der Waffe kann nicht einzig und allein vom Vorhandensein der Magazine abhängen. Ein AUG ist egal ob Kat. A oder B ein und derselbe Gegenstand. Wenn es hier überhaupt Probleme gibt kann ich die Waffe nur ohne die entsprechenden Magazine verkaufen. Das muss aber ausreichend sein, alles andere wäre lächerlich.


Ist es ja auch. Selbst dann, wenn man passende große Magazine hat, wird die Waffe nur dann Kat A wenn ein großes Magazin angesteckt ist. Sonst ist sie Kat B!
Alles andere waren Überlegung im Rahmen der Richtlinie. Davon findet sich im Entwurf nix.


Passt aber nicht so ganz zusammen mit dem Wegfall des Kat. B Platzes. Man hätte hier ja auf die WBK einfach einen Vermerk mit der Erlaubnis zum Besitz der Kat. A neu vermerken können (Stichwort große Magazine). Meines Wissens wird das in Zukunft aber nicht so "einfach" gemacht.


Das passt ganz wunderbar zusammen. Es steht in den Erläuterungen auch explizit drinnen, dass der Berechtigungsumfang nicht angetastet werden soll!

Der Wegfall des B Platzes ergibt sich aus der Zuerkennung des A Platzes. Und auf einem A Platz darf man natürlich eine „geringere“ B Waffe haben.

Sonst bräuchtest du ja 2 Plätze für eine Waffe. Einen für den „A Zustand“ und einen für den „B Zustand“. Das brauchst natürlich nicht.

Wennst den HA verkaufst (was man nicht tut :naughty: ) könntest auf dem A Platz auch einen Revolver eintragen.

Alles anderen ergäbe keinen Sinn.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 14:29
von Maddin
John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
Ist es ja auch. Selbst dann, wenn man passende große Magazine hat, wird die Waffe nur dann Kat A wenn ein großes Magazin angesteckt ist. Sonst ist sie Kat B!
Alles andere waren Überlegung im Rahmen der Richtlinie. Davon findet sich im Entwurf nix.


Passt aber nicht so ganz zusammen mit dem Wegfall des Kat. B Platzes. Man hätte hier ja auf die WBK einfach einen Vermerk mit der Erlaubnis zum Besitz der Kat. A neu vermerken können (Stichwort große Magazine). Meines Wissens wird das in Zukunft aber nicht so "einfach" gemacht.


Das passt ganz wunderbar zusammen. Es steht in den Erläuterungen auch explizit drinnen, dass der Berechtigungsumfang nicht angetastet werden soll!

Der Wegfall des B Platzes ergibt sich aus der Zuerkennung des A Platzes. Und auf einem A Platz darf man natürlich eine „geringere“ B Waffe haben.

Sonst bräuchtest du ja 2 Plätze für eine Waffe. Einen für den „A Zustand“ und einen für den „B Zustand“. Das brauchst natürlich nicht.

Wennst den HA verkaufst (was man nicht tut :naughty: ) könntest auf dem A Platz auch einen Revolver eintragen.

Alles anderen ergäbe keinen Sinn.



Ich schaue noch nicht so ganz durch, speziell was den Neuerwerb betrifft. Darum geht es ja eher, der Altbestand ist zumindest jetzt eh noch gesichert.

Diese ganzen dynamischen Verschiebungen hat man aber wohl mit der Aufnahme der Magazine in den neuen § 17 geschickt eingedämmt. Jetzt ergibt das "Waffe ist nur dann A, wenn Magazin steckt" halt nur begrenzt Sinn wie ich finde, weil man die Magazine eh nicht mehr kaufen und besitzen darf.

Wären die Magazine nicht verboten, wären die Konstellationen spannender. Dann könnte ich 10 AR 15 haben, aber nur für eine die Genehmigung haben und die Magazine fröhlich nach belieben tauschen. Sowas wird in Zukunft halt spannend sein, wenn die Waffe selbst nicht dauerhaft Kat. A wird.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 18:38
von John Connor
Maddin hat geschrieben:
Wären die Magazine nicht verboten, wären die Konstellationen spannender. Dann könnte ich 10 AR 15 haben, aber nur für eine die Genehmigung haben und die Magazine fröhlich nach belieben tauschen. Sowas wird in Zukunft halt spannend sein, wenn die Waffe selbst nicht dauerhaft Kat. A wird.


Das wirst Du in Zukunft jedenfalls können.

Hast Du jetzt zB ein OA M4 und ein passendes Magazin dazu, bekommt Du eine Ausnahmegenehmigung Kategorie A Langwaffe.

Kaufst Du Dir danach zB ein Schmeisser (oder ein Bushmaster, Colt etc, das darfst Du ja dann :dance: ) ist das in seinem Grundzustand Kat B.

Du kannst das Magazin vom OA abziehen und es damit zu Kat B machen.

Da Du die Kat A Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ hast, darfst Du das Magazin dann an Dein anderes AR15 anstecken. Du darfst, wenn Du einen Platz A hast, nur nicht gleichzeitig zwei Langwaffen zur Kat A machen.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:06
von Martin P
Paddy91 hat geschrieben:
Martin P hat geschrieben:Nun meine Frage: sehe ich das falsch? Falls nein, warum hat das bislang niemand von den Fachleuten in den Stellungnahmen aufgegriffen (soweit ich das überblicke)?


Bist du die Nö Landesregierung? Aus deren Stellungnahme:
"Zu Z 37 (§ 17 Abs. 1) in Verbindung mit Z 41 (§ 17 Abs. 3):
Es sollte auch eine komplementäre Regelung zu § 17 Abs. 3 vorgesehen werden im
Hinblick darauf, dass z.B. eine Schusswaffe der Kategorie A durch Verwendung eines
kleineren Magazins als Schusswaffe der Kategorie B besessen bzw. geführt wird."


Deren Stellungnahme gefällt mir überhaupt gut.


Nein, bin ich nicht. Und mir gefällt deren Stellungnahme auch nicht ...

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:14
von TrkA
John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Wären die Magazine nicht verboten, wären die Konstellationen spannender. Dann könnte ich 10 AR 15 haben, aber nur für eine die Genehmigung haben und die Magazine fröhlich nach belieben tauschen. Sowas wird in Zukunft halt spannend sein, wenn die Waffe selbst nicht dauerhaft Kat. A wird.


Das wirst Du in Zukunft jedenfalls können.

Hast Du jetzt zB ein OA M4 und ein passendes Magazin dazu, bekommt Du eine Ausnahmegenehmigung Kategorie A Langwaffe.

Kaufst Du Dir danach zB ein Schmeisser (oder ein Bushmaster, Colt etc, das darfst Du ja dann :dance: ) ist das in seinem Grundzustand Kat B.

Du kannst das Magazin vom OA abziehen und es damit zu Kat B machen.

Da Du die Kat A Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ hast, darfst Du das Magazin dann an Dein anderes AR15 anstecken. Du darfst, wenn Du einen Platz A hast, nur nicht gleichzeitig zwei Langwaffen zur Kat A machen.



Mit der Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ darf ich dann aber nur "große" Magazine passend für den besessenen Waffentyp (z.B.: AUG, AR15) kaufen, oder?

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:30
von John Connor
TrkA hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Wären die Magazine nicht verboten, wären die Konstellationen spannender. Dann könnte ich 10 AR 15 haben, aber nur für eine die Genehmigung haben und die Magazine fröhlich nach belieben tauschen. Sowas wird in Zukunft halt spannend sein, wenn die Waffe selbst nicht dauerhaft Kat. A wird.


Das wirst Du in Zukunft jedenfalls können.

Hast Du jetzt zB ein OA M4 und ein passendes Magazin dazu, bekommt Du eine Ausnahmegenehmigung Kategorie A Langwaffe.

Kaufst Du Dir danach zB ein Schmeisser (oder ein Bushmaster, Colt etc, das darfst Du ja dann :dance: ) ist das in seinem Grundzustand Kat B.

Du kannst das Magazin vom OA abziehen und es damit zu Kat B machen.

Da Du die Kat A Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ hast, darfst Du das Magazin dann an Dein anderes AR15 anstecken. Du darfst, wenn Du einen Platz A hast, nur nicht gleichzeitig zwei Langwaffen zur Kat A machen.



Mit der Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ darf ich dann aber nur "große" Magazine passend für den besessenen Waffentyp (z.B.: AUG, AR15) kaufen, oder?


Nein, warum? Wennst eine Ausnahmegenehmigung für „Langwaffe Kat A“ hast sowie ein passendes legales AUG Magazin und dann nach dem Stichtag ein AUG kaufst, warum sollst dann das legale Magazin nicht anstecken dürfen?

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:32
von HS911
Maddin hat geschrieben:Wo steht denn, dass einmal legal besessene Magazine wieder abgegeben werden müssen oder die Berechtigung zum Besitz erlischt ?


in der nächsten EU-Richtlinie wird's stehen. oder in der übernächsten. die werden nicht ruhe geben, bis wir britische verhältnisse oder schlimmer haben.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:36
von Martin P
John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Wären die Magazine nicht verboten, wären die Konstellationen spannender. Dann könnte ich 10 AR 15 haben, aber nur für eine die Genehmigung haben und die Magazine fröhlich nach belieben tauschen. Sowas wird in Zukunft halt spannend sein, wenn die Waffe selbst nicht dauerhaft Kat. A wird.


Das wirst Du in Zukunft jedenfalls können.

Hast Du jetzt zB ein OA M4 und ein passendes Magazin dazu, bekommt Du eine Ausnahmegenehmigung Kategorie A Langwaffe.

Kaufst Du Dir danach zB ein Schmeisser (oder ein Bushmaster, Colt etc, das darfst Du ja dann :dance: ) ist das in seinem Grundzustand Kat B.

Du kannst das Magazin vom OA abziehen und es damit zu Kat B machen.

Da Du die Kat A Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ hast, darfst Du das Magazin dann an Dein anderes AR15 anstecken. Du darfst, wenn Du einen Platz A hast, nur nicht gleichzeitig zwei Langwaffen zur Kat A machen.


Bist du dir sicher? Nur als Diskussionsbeitrag:

Bei deinem Beispiel ist das M4 Altbestand und fällt damit unter § 58 Abs. 13 des Entwurfes. Laut dem ersten Satz der Bestimmung ist der Besitz dieser Waffe(n) weiterhin zulässig (rechtzeitige Meldung vorausgesetzt). Das kann man meiner Meinung nach auch so lesen, dass du eben nicht eine Ausnahmebewilligung für eine Waffengruppe bekommst, sondern eine auf genau die besessene Waffe eingeschränkte Erlaubnis. Das wäre dann so, wie aktuell eine § 18-Bewilligung für eine MP40 - da kannst du auch nicht statt dessen einfach eine PPsh41 draufsetzen.

Das Ergebnis wäre, dass du mitnichten aus deiner Altbestandsbewilligung heraus ein großes Magazin an einen nach Inkrafttreten der Novelle gekauften HA anstecken darfst ...

Ich weiß, für dein Ergebnis spricht die allgemein gehaltene Formulierung im dritten Satz (arg.: "... solche Waffen ...") ...

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:39
von Maddin
HS911 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:Wo steht denn, dass einmal legal besessene Magazine wieder abgegeben werden müssen oder die Berechtigung zum Besitz erlischt ?


in der nächsten EU-Richtlinie wird's stehen. oder in der übernächsten. die werden nicht ruhe geben, bis wir britische verhältnisse oder schlimmer haben.


Da erwarte ich früher oder später eh noch ganz andere Sachen. Als nächstes kommt die Überführung von C in B und damit das Ende vom freien Schusswaffenzugang. Da würde ich viel drauf wetten.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 19:42
von TrkA
John Connor hat geschrieben:
TrkA hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
Das wirst Du in Zukunft jedenfalls können.

Hast Du jetzt zB ein OA M4 und ein passendes Magazin dazu, bekommt Du eine Ausnahmegenehmigung Kategorie A Langwaffe.

Kaufst Du Dir danach zB ein Schmeisser (oder ein Bushmaster, Colt etc, das darfst Du ja dann :dance: ) ist das in seinem Grundzustand Kat B.

Du kannst das Magazin vom OA abziehen und es damit zu Kat B machen.

Da Du die Kat A Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ hast, darfst Du das Magazin dann an Dein anderes AR15 anstecken. Du darfst, wenn Du einen Platz A hast, nur nicht gleichzeitig zwei Langwaffen zur Kat A machen.



Mit der Bewilligung für die Waffengruppe „Langwaffe“ darf ich dann aber nur "große" Magazine passend für den besessenen Waffentyp (z.B.: AUG, AR15) kaufen, oder?


Nein, warum? Wennst eine Ausnahmegenehmigung für „Langwaffe Kat A“ hast sowie ein passendes legales AUG Magazin und dann nach dem Stichtag ein AUG kaufst, warum sollst dann das legale Magazin nicht anstecken dürfen?


Sorry, meinte es anders herum - so wie ich die Richtlinie lese, darf ich mit der Ausnahmegenehmigung auch weiterhin Magazine kaufen ( §17 (3) bezüglich Erwerb von Magazinen und §58 (13)) nur ist mir nicht klar ob dies nur für z.B.: ein AUG gilt, da in §58 von "solchen Magazinen" die Rede ist, oder dies allgemein für große Magazine für Langwaffen gilt!