cas81 hat geschrieben: Fr 25. Jan 2019, 09:07
@mastercrash:
Du meinst, man kann ja auch neu kaufen und Besitzkonstitut vereinbaren, Problem theoretisch (s. u.) gelöst?
Das Problem hatte ich schon erkannt als ich meinen vorigen Beitrag verfasst hatte.
Problematik ist ja, dass der Modus beim Erwerb der Waffe nur ausgeführt werden kann entweder wenn ich einen Platz frei habe (dann Übergabe) oder eben per Besitzkonstitut. Kein Modus => Kein Eigentumserwerb => Kein Eigentum. Im "normalen" Zivilrecht wo mir so viele Laptops wie ich will übergeben werden dürfen stellt sich die Problematik ja gar nicht, dass der Verkäufer den Modus "Übergabe" rechtlich nicht ausführen darf. Aber ja, Besitzkonstitut könnte da eine Umgehung der Problematik sein.
Umgekehrt gilt natürlich das selbe, dann zum Vorteil. Hat man einen Platz auf der WBK (kurzzeitig) frei, dann erwirbt man eine neue (Titel => KV, Modus Übergabe). Wenn man die dann dem Händler überlässt zur Aufbewahrung gäbs ja erstmal keinen Titel zum Eigentumerwerb des Händlers, dh wirtschaftlich berechtigt verbleibt der "Auf-depot-leger".
cas81 hat geschrieben: Fr 25. Jan 2019, 09:07
Dem Telos des WaffG würd ich aber schon entnehmen, dass es auf die faktische Innehabung ankommt, eben darum wird der Besitz der Innehabung gleichgestellt.
Nicht nur dem Telos des WaffG, es steht sogar immer wieder von Innehabung und das WaffG unterscheidet hier sogar mehrfach:
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht...
Das heißt, dem Waffengesetz ist das Eigentum an der Sache im Prinzip absolut wurst, die Waffe ist in dem Fall auf den Innehabenden umzuregistrieren, auch wenn Eigentümer ohne Frage jemand anderes ist.
Der Treuhänder kann mehr als er darf, also ja, er könnte sich einen Urlaub aus dem Verkaufserlös deiner Waffe gönnen. Und zum Besitzkonstitut s. o.
Können durch gutgläubigen (auf Seiten des neuen Käufers) Weiterverkauf ja, aber viel Freude hätte er mit dem Urlaub nicht, wenn er nachher zur "vollen Genugtuung" (also Schadenersatz in Geld) verpflichtet ist und sich obendrein der Untreue strafbar gemacht hat.
gewo hat geschrieben: Fr 25. Jan 2019, 09:35
dass der haendler die waffen nicht verkauft ist durch den abschluss eines depotvertrages geregelt in welchem auch vorkehrungen fuer den fall einer insolvenz getroffen sind
Scheint so als würde man hier versuchen zivilrechtliches Eigentum zu umgehen. Im Prinzip wird gesagt, du hast kein Eigentum an den Sachen aber fast die gleichen Rechte als wärs so (Händler darf ohne Zustimmung nicht frei verfügen und im Falle der Insolvenz gehören sie dennoch dir und nicht der Insolvenzmasse). Das mit der Insolvenz ist hier sehr spannend. Eigentümer sein, aber die Sachen fallen nicht in die Insolvenzmasse? Da würde ich als Gläubiger aber zum Gericht galoppieren
Im Ergebnis reden wir hier um den heißen Brei, denn es bringt sowieso nichts. Das WaffG interessiert sich nur, auch in Bezug auf die Altbestandsregelungen und auch für alles andere, nur für den Besitz als tatsächliche Innehabung (dh Herrschaftsgewalt über die Sache). Eigentum oder Rechtsbesitz wie immer man das auch sehen will ist dem WaffG in jeder Hinsicht mehr oder weniger egal. Wenn ich meine Waffe jemandem leihe muss der sie nach 6 Wochen sogar auf sich selbst umregistrieren (§ 33 Abs 8), auch wenn ich hier mangels jedweden zivilrechtlichen Titels auf jeden Fall vollumfänglicher Eigentümer bleibe. Hier ließe sich rechtlich soweit weiterspinnen, dass man ein ganzes Fachbuch darüber schreiben könnte. Was, wenn mir jemand seine Waffe leiht, wir diese binnen 6 Wochen wie verlangt auf mich umregistrieren, der Eigentümer seine WBK in der Zwischenzeit abgeben muss (Waffenverbot), dann aber aus seinem Eigentum die Herausgabe der Waffe verlangt. Klar würde man diese verweigern um sich nicht strafbar zu machen aber interessanter Aspekt wie ich finde, denn er dürfte die Herausgabe verlangen. Hätte er eine volle WBK wärs ja kein Problem => sein Bier wenn er Stückzahl überschreitet. Hätte er ein Waffenverbot => mein Bier wenn ich sie dem Eigentümer dennoch überlasse.
Aber wie gesagt: Alles heißer Brei, egal ob Eigentum, Depotvertrag, Rechtsbesitz, ... Für das WaffG in jeder Hinsicht und das auch zurecht, zählt nur der der die Herrschaftsgewalt bzw tatsächliche Innehabung. Wenn ich meine Waffe also bis zB 01.01.2020 verleihe und umregistriere, dann kriege nicht ich den Kat A Eintrag sondern der, dem ich sie verleihe und der darf mir die Mags dann nicht mehr zurückgeben.