Seite 2 von 2
Re: FoldAR: Wäre das bei uns erlaubt?
Verfasst: Do 11. Apr 2019, 13:47
von Martin_Q
Raider hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 13:34
Geht sich das dann bei einem 10,5“ upper mit dem LAW tactical folding adapter aus?
Also der is sicher unter 60cm.
Keine 30cm fürn Lauf, keine 20 für Upper, die 2cm fürn Adapter selbst und ein paar cm für den Kompensator machen das Kraut auch nimmer fett
Re: FoldAR: Wäre das bei uns erlaubt?
Verfasst: Do 11. Apr 2019, 13:48
von bino71
rupi hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 13:17
bino71 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 12:23
Copy/Paste:
bei Halbautomaten seit 2019 zusätzlich
wenn unter 60cm verkürz oder klappbar -> A
das gilt frühestens ab 14.12.2019
Aus Runderlass (Jahr 2012)
https://iwoe.at/wp-content/uploads/2013 ... erlass.pdf :
Um jedoch der Praxis einerseits im Regelfalle eine solche Einzelprüfung zu ersparen und um andererseits eine möglichst einheitliche Vollziehung der o. a. Gesetzesbestimmung zu gewährleisten, wären Schusswaffen, die durch Zusammenklappen oder Zusammenschieben derart verkürzt werden können, dass sie in diesem Zustand eine Gesamtlänge von 60 cm oder weniger aufweisen, generell als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 anzusehen.
Da wir im Waffenrecht sind, der Zusatz, der erst kommt, aber schon in den Runderlässen definiert ist:
§17 (1) Z11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 [GK FFW mit Magazin >20] fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;