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Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:17
von Martin P
Maddin hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 17:19Was mich eher stört ist das voreilige Verhalten der Behörde. Wieso hier eigentlich gleich die „Höchststrafe“ ? Komm ich halt in einer Woche wieder und wenn dann noch immer nicht ins Haus gelassen wird kann man darüber reden...
§ 8 Abs. 6 WaffG 1996, ist doch in der Entscheidung zitiert ...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:22
von gewo
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:06
gewo hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 14:36
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 14:33
Guten Tag!
Ich stieß auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichthofes aus diesem Monat bei der eine Person die Waffenbesitzkarte verlor, weil er eine UNANGEKÜNDIGTE Kontrolle durch Beamte der Exekutive verweigerte, weil er einen dringenden privaten Termin wahrnehmen musste. Ich würde gerne wissen was ihr dazu sagt. Ich war der Meinung, dass man eine ANGEKÜNDIGTE Kontrolle immer durchführen lassen muss, weil sie ja ohnehin geplant ist. Warum aber muss man auch bei einer UNANGEKÜNDIGTEN Kontrolle immer mitmachen, wenn man keine Zeit hat? Dass man prinzipiell immer das machen sollte, was die Beamten sagen ist mir bewusst, aber hat man als Bürger nicht trotzdem noch gewisse Rechte?
Ich würd gerne wissen was ihr dazu sagt
Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 01_2019_00
was willst ueber ein VfGH urteil diskutieren
du hast eine Mitwirkungspflicht
basta
in welchem Bereich wird zwar im rahmen des Waffenführerscheins thematisiert aber im Prinzip ist das nur glaskugelleserei
weil jeder Einzelfall anders entschieden werden kann
wie gesagt ich würde immer 100% kooperieren, aber ich dachte, dass man als Bürger trotzdem gewissen Freiraum hat, aber anscheinend lag ich falsch
ja hast du
wenn es unzumutbar ist
unmittelbares antreten einer flugreise waere der klassiker
spannend sind fragen zum dienstantritt
- wennst automechaniker bist und kommst 10 minuten zu spaet wird das zumutbar sein
aber
- wennst chirurg bist und der OP zeitplan durcheinanderkommt weil du zu spaet kommst und eine geplante herztransplantation wird gefaehrdet ... hmm
aber
- wennst als linienpilot .. wenn die 787 ohne pilot ned rechtzeitig ihren start slot erreichen kann und 400 leut a hotelzimmer und einen ersatzflig brauchen ...
lauter einzelfaelle
und jede menge ermessensspielraum
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:24
von Balistix
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:00
BigBen hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 14:47
Welches VfGH Urteil? Hier ist ja nur ein Urteil vom LVwG gegen das auch Revision eingelegt werden kann.
Im Endeffekt ist es aber natürlich so dass der Ton die Musik macht.
Einfach nur behaupten, dass man einen wichtigen Termin hat, ohne den Beamten mitzuteilen was für ein Termin das ist, reicht halt nicht immer. Wobei es mich auch nicht wundern würde wenn das Urteil von der nächsten Instanz nicht bestätigt wird...sofern denn wirklich ein wichtiger und dringender Termin existiert hat...
Ist das denn nicht Privatsache? ICh mein man wurde auch nicht gefragt ob man Zeit hat und was man in der Freizeit macht geht doch keinen was an, oder versteh ich da was falsch?
Du bist gesetzlich verpflichtet, an der Überprüfung mitzuwirken. Gesetzliche Verpflichtung schlägt Familienbesuch. Oder entziehst du dich auch einer Verkehrskontrolle, weil du mit Tante Erna auf einen Kaffee verabredet bist?
Was das mit der völligen Abwesenheit persönlicher Freiheit zu tun hat, erschließt sich mir im Übrigen nicht. Als Mitglied einer Gesellschaft hat man nicht nur Rechte, sondern eben auch Pflichten.
Und dass die Überprüfung unangekündigt kommt, ist auch nachvollziehbar, weil man den LWB möglichst in seinem natürlichen Habitat antreffen will. Bei angekündigten Prüfungen könnte man sich ja alles passend herrichten. Ist ja bspw bei Steuerprüfungen und Hausdurchsuchungen auch nicht viel anders...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Mo 29. Apr 2019, 21:31
von bino71
FlorianW hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:00
Ist das denn nicht Privatsache? ICh mein man wurde auch nicht gefragt ob man Zeit hat und was man in der Freizeit macht geht doch keinen was an, oder versteh ich da was falsch?
Sicher ist es Privatsache, nur mußt dann mit den Konsequenzen leben können und wollen.
Les Dir §8 Abs 5, 6, 7 WaffG durch.
Als Vergleichsbeispiel:
Wenn man Dich mit Deinem Fahrzeug aufhalten, sag einfach, Du mußt weiter und hast keine Zeit für die Verkehrskontrolle (ist ja blöderweise auch unangekündigt). Versuchs mal

Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 06:48
von kapfe
Was wäre eigentlich, wenn man bei der Verwahrungskontrolle, betrunken die Tür öffnet.
Bei einer Grillerei oder Geburtstagsfeier zum Beispiel.
Wenn man dann den Beamten, betrunken die Waffen zeigen möchte, wäre das ja auch nicht gerade eine Zeichen der Zuverlässigkeit. Oder wäre Trunkenheit, ein Grund die Überprüfung zu verweigern?
So ein Fall wird ja sicher schon vorgekommen sein.
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 08:03
von Balistix
Das hab ich mich gestern auch schon gefragt und bin auf keinen grünen Zweig gekommen. Meine Varianten wären: auf meine Alkoholisierung hinweisen (ggf Bestätigung durch Vortestgerät) und neuen Termin vereinbaren oder aber den Beamten unter der Bedingung den Safe öffnen, dass sie die Überprüfung selbstständig durchführen und ich mit den Waffen nichts zu tun habe. Aus beiden Optionen kann man, wenn man bösartig aufgelegt ist, einen Strick drehen.
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 08:46
von sauersigi
Balistix hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 08:03
Das hab ich mich gestern auch schon gefragt und bin auf keinen grünen Zweig gekommen. Meine Varianten wären: auf meine Alkoholisierung hinweisen (ggf Bestätigung durch Vortestgerät) und neuen Termin vereinbaren oder aber den Beamten unter der Bedingung den Safe öffnen, dass sie die Überprüfung selbstständig durchführen und ich mit den Waffen nichts zu tun habe. Aus beiden Optionen kann man, wenn man bösartig aufgelegt ist, einen Strick drehen.
Sollte man betrunken sein, zur Zusammenarbeit aber grundsätzlich bereit, könnte man einen der Beamten als seinen Zeugen benennen und den anderen auffordern dir mittels Weisung den behördlichen Auftrag zur Waffen und Verwahrungskontrolle befehlen....
Oder hab ich da was falsch verstanden?
In einem anderen Thread wo es um Verkehrskontrolle mit der Frage was ist da im Kofferraum ging, sollte das die Antwort sein, weil man ja zu dem Momemt nicht berechtigt ist die Waffen anzufassen..???
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 09:22
von BigBen
Naja du hast eine Mitwirkungpflicht...und wenn einem etwas an seinen Waffen lieft, dann sollte man dem Kontrollorgan halt zumindest mitteilen WARUM die Kontrolle gerade nicht standfinden kann. Und "hab gerad ka Zeit" oder sowas ist halt kein echtes WARUM...
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 12:37
von Maddin
Martin P hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:17
Maddin hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 17:19Was mich eher stört ist das voreilige Verhalten der Behörde. Wieso hier eigentlich gleich die „Höchststrafe“ ? Komm ich halt in einer Woche wieder und wenn dann noch immer nicht ins Haus gelassen wird kann man darüber reden...
§ 8 Abs. 6 WaffG 1996, ist doch in der Entscheidung zitiert ...
Es ging mir ja um das sofort. Offenbar bestand nichteinmal die Möglichkeit einen Ersatztermin auszumachen. Das halte ich für eine ziemlich kurze Zündschnur der zuständigen Behörde. Kommt wohl auch auf das Kontrollorgan selbst an wie kulant es ist.
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 13:02
von Dobi
Maddin hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 12:37
Martin P hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:17
Maddin hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 17:19Was mich eher stört ist das voreilige Verhalten der Behörde. Wieso hier eigentlich gleich die „Höchststrafe“ ? Komm ich halt in einer Woche wieder und wenn dann noch immer nicht ins Haus gelassen wird kann man darüber reden...
§ 8 Abs. 6 WaffG 1996, ist doch in der Entscheidung zitiert ...
Es ging mir ja um das sofort. Offenbar bestand nichteinmal die Möglichkeit einen Ersatztermin auszumachen. Das halte ich für eine ziemlich kurze Zündschnur der zuständigen Behörde. Kommt wohl auch auf das Kontrollorgan selbst an wie kulant es ist.
Ich hab das so verstanden: Hätte er den Beamten seinen "dringenden" Grund plausibel erklären können bzw. wollen, dann hätten sie diesen vielleicht akzeptiert und man hätte sich auf einen Ersatztermin einigen können … aber so, hat er im Prinzip die Kontrolle verweigert, wurde über die Konsequenzen informiert und hat trotzdem weiter verweigert … wie ich oben schon mal geschrieben habe: In der Zeit hätte er auch locker die Kontrolle machen können …
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 13:14
von Maddin
Dobi hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 13:02
Maddin hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 12:37
Martin P hat geschrieben: Mo 29. Apr 2019, 21:17
§ 8 Abs. 6 WaffG 1996, ist doch in der Entscheidung zitiert ...
Es ging mir ja um das sofort. Offenbar bestand nichteinmal die Möglichkeit einen Ersatztermin auszumachen. Das halte ich für eine ziemlich kurze Zündschnur der zuständigen Behörde. Kommt wohl auch auf das Kontrollorgan selbst an wie kulant es ist.
Ich hab das so verstanden: Hätte er den Beamten seinen "dringenden" Grund plausibel erklären können bzw. wollen, dann hätten sie diesen vielleicht akzeptiert und man hätte sich auf einen Ersatztermin einigen können … aber so, hat er im Prinzip die Kontrolle verweigert, wurde über die Konsequenzen informiert und hat trotzdem weiter verweigert … wie ich oben schon mal geschrieben habe: In der Zeit hätte er auch locker die Kontrolle machen können …
Wer weiß schon ob die Beamten die "dringenden" Gründe eventuell nicht akzeptiert haben ?
Klassischer Fall: Die Frau liegt nackt im Schlafzimmer. "Dringender" Grund ja oder nein ?
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 13:30
von tousibaer
Maddin hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 13:14
Klassischer Fall: Die Frau liegt nackt im Schlafzimmer. "Dringender" Grund ja oder nein ?
Das hat meiner Meinung nach keinen Sinn da jetzt irgendwas zu konstruieren. Ob der Grund jetzt dringend oder nicht war wird im Extremfall die letzte Instanz "erkennen"....
Grüße
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 13:48
von Martin P
Maddin hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 12:37Es ging mir ja um das sofort. Offenbar bestand nichteinmal die Möglichkeit einen Ersatztermin auszumachen. Das halte ich für eine ziemlich kurze Zündschnur der zuständigen Behörde. Kommt wohl auch auf das Kontrollorgan selbst an wie kulant es ist.
Wieso? Er wurde aufgefordert, die Überprüfung zu ermöglichen, hat sich offenbar ohne ausreichenden Grund geweigert und wurde auch über die waffenrechtlichen Folgen einer ungerechtfertigten Weigerung aufgeklärt. Weshalb sollten die Beamten dann mit ihm darüber verhandeln, wann es ihm besser passt?
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 13:56
von Alaskan454
Ja ich finde es immer lustig wenn ein paar glauben sie zeigen der Behörde wie es geht,aber wenn die Behörde den Spieß dann umdreht kommt immer das gesudere wie böse und gemein die nicht sind.
Aber das hat man davon wenn man glaubt man muss den Beamten erklären wie sie ihren Job zu machen hätten,ganz abgesehen davon das wie vorher schon geschrieben wurde die Kontrolle kürzer gedauert hätte als die Diskussion.
Re: Frage zu LVwG 2.4 verlust WBK durch terminliche Verweigerung einer unangekündigten Kontrolle
Verfasst: Di 30. Apr 2019, 13:58
von Hellprayer
Maddin hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 13:14
Dobi hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 13:02
Maddin hat geschrieben: Di 30. Apr 2019, 12:37
Es ging mir ja um das sofort. Offenbar bestand nichteinmal die Möglichkeit einen Ersatztermin auszumachen. Das halte ich für eine ziemlich kurze Zündschnur der zuständigen Behörde. Kommt wohl auch auf das Kontrollorgan selbst an wie kulant es ist.
Ich hab das so verstanden: Hätte er den Beamten seinen "dringenden" Grund plausibel erklären können bzw. wollen, dann hätten sie diesen vielleicht akzeptiert und man hätte sich auf einen Ersatztermin einigen können … aber so, hat er im Prinzip die Kontrolle verweigert, wurde über die Konsequenzen informiert und hat trotzdem weiter verweigert … wie ich oben schon mal geschrieben habe: In der Zeit hätte er auch locker die Kontrolle machen können …
Wer weiß schon ob die Beamten die "dringenden" Gründe eventuell nicht akzeptiert haben ?
Klassischer Fall: Die Frau liegt nackt im Schlafzimmer. "Dringender" Grund ja oder nein ?
Klassische Antwort: Nein. Anziehen lernst normalerweise vorm Kindergarten und die stürmen nicht wie die WEGA deine Wohnung sondern läuten an und erklären sich und den Grund für den Besuch.
Wennst nicht dabei gewesen bist dann kannst jetzt jeden Film im Kopfkino rennen lassen. Die Wahrheit liegt wohl irgendwo dazwischen.
Es wurde eine unangemeldete Kontrolle durchgeführt. Diese wurde verweigert und die Folgen wurden erklärt. Steht auch im Akt dass beide Seiten keine abweichenden Geschichten erzählen also waren die Karten auf dem Tisch. Ist vielleicht ein hartes Urteil aber im Grunde waren alle Beteiligten aufgeklärt also seh ich da kein wirkliches Fehlverhalten der Behörde.
Wie schon einige Vorposter geschrieben haben, mach sowas bei ner Verkehrskontrolle und schau was passiert
