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Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 11:55
von waffzick
Kommt immer auf die Versicherung an, man sollte sich das durchlesen. In den meisten Fällen Kostendeckung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nur bei Fahrlässigkeitsdelikten, bei Vorsatzdelikten nur bei Freispruch/Einstellung (aber erst rückwirkend ab Rechtskraft), Diversionen eigentlich fast nie oder gedeckelt mit ~EUR 1.000,00.

edit: das was Paddy91 sagt, ja :lol:

Dazu sollte man noch wissen, dass die österreichischen Rechtsschutzversicherungen (wenn überhaupt ohne Abschlag) nur die tarifmäßigen Kosten übernehmen. Da kann also schon auch noch ein Teil der Honorarnote des Rechtsanwalts "übrigbleiben". Aber es hilft schon mal sehr viel.

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 12:08
von HS911
vol.at hat geschrieben:Die Afghanen, die von der Polizei trotz einer sofortigen Fahndung nicht ausgeforscht werden konnten ...
Konnten oder wollten? :?

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 12:12
von Kitty
Man darf nicht vergessen, RAs sind nicht verpflichtet mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen...
Heißt, Mandant zahlt RA und die Abwicklung wg Kostenersatz bleibt ihm zur Gänze überlassen;

Honorarverrechnung ist Vereinbarungssache
Kann RATG, kann AHK, kann Einheitssatz, kann Einzelleistung, kann Stundensatz usw. sein

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 12:14
von Martin_Q
Paddy91 hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 11:12 Musst nur schlau genug gewesen sein VORHER bei ARAG oder DAS unterschrieben zu haben.
Grundsätzlich richtig und ich bin mit meiner ARAG Rechtschutzversicherung bisweilen eh zufrieden.
Allerdings handelt es sich hierbei - der Name verrät es schon - um eine Versicherung.
Und Versicherungen sind im allgemeinen eher dafür bekannt daß sie irgendwelche Klauseln einbauen, die ein Normalsterblicher üblicherweise erst dann versteht, wenn einem der Versicherungsfuzzi im Schadensfall erklärt warum das jetzt nicht bzw. nicht vollständig gedeckt ist...

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 12:32
von Paddy91
stimmt. ein Kollege hat deshalb auch eine zusätzliche 2,49 Rechtsschutzversicherung falls er mit DAS über die Rechtschutzversicherung selbst streitet. aber das ist mir dann schon zu pessimistisch.

Abrechnung RA: entweder man kennt wen, dann bewegt sich die Abrechnung schon im Rahmen dessen was man bekommt bzw. wird direkt abgerechnet. Oder man kennt niemanden, dann ists mir eh wurscht wer mich vertritt und ich vertraue drauf, dass DAS nicht Feind des eigenen Geldes ist und mir jemanden vorschlägt der in seiner Materie permanent verliert.

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 12:50
von waffzick
Paddy91 hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 12:32Oder man kennt niemanden, dann ists mir eh wurscht wer mich vertritt und ich vertraue drauf, dass DAS nicht Feind des eigenen Geldes ist und mir jemanden vorschlägt der in seiner Materie permanent verliert.
Explizit nicht auf die DAS bezogen: Versicherungen schlagen hauptsächlich die Vertragsanwälte vor, die bereit sind, der Versicherung 30%+ Abschlag zu gewähren :lol:

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 13:00
von Kitty
waffzick hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 12:50
Paddy91 hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 12:32Oder man kennt niemanden, dann ists mir eh wurscht wer mich vertritt und ich vertraue drauf, dass DAS nicht Feind des eigenen Geldes ist und mir jemanden vorschlägt der in seiner Materie permanent verliert.
Explizit nicht auf die DAS bezogen: Versicherungen schlagen hauptsächlich die Vertragsanwälte vor, die bereit sind, der Versicherung 30%+ Abschlag zu gewähren :lol:
Ja das sowieso 🤣

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 13:01
von FFWGK
Balistix hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 08:23
§ 3 Abs 1 StGB hat geschrieben: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Da steht, es muss das gelindeste Mittel, das auch tauglich zur Abwehr ist, eingesetzt werden. Nicht, dass zunächst nur das gelindeste Mittel an sich zu verwenden ist, sondern es spielt die Abwehreignung gerade dezidiert eine Rolle.
Echt? Wo?

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 13:15
von Paddy91
FFWGK hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 13:01
Balistix hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 08:23
§ 3 Abs 1 StGB hat geschrieben: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Da steht, es muss das gelindeste Mittel, das auch tauglich zur Abwehr ist, eingesetzt werden. Nicht, dass zunächst nur das gelindeste Mittel an sich zu verwenden ist, sondern es spielt die Abwehreignung gerade dezidiert eine Rolle.
Echt? Wo?
habs dir markiert!

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 13:38
von FFWGK
Ich lese da NOTWENDIG
nicht
GELINDESTES MITTEL

Kann durchaus sein, dass ich schasaugad bin. Glaube aber nicht...

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 14:02
von Paddy91
dann simma eh alle einer Meinung.
Außer -möglicherweise- die RichterIN:
Das Verhalten der Beschuldigten sei angemessen und gerechtfertigt gewesen, meinte Richterin Tagwercher. Sie hätten zuerst vergeblich versucht, die Gürtelschläge mit Stößen und Tritten, sprich mit gelinderen Mitteln abzuwehren.
Diese Aussage. falls korrekt widergegeben, lässt zumindest die Vermutung aufkommen

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 14:07
von FFWGK
Mir hats beim Lesen e die Haare aufgestellt.
Mach ma uns a Gaudi?
Du studierst ja e noch. Argumentiere bei deiner Strafrechtprüfung mit „gelindestes Mittel“. Dann stopp mit, wie lange es dauert bis der Prof. dich rauswirft.

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 14:12
von Balistix
Gelindestes Mittel mit Abwehreignung. So stehts sinngemäß da. Schon mal was von Notwehrexzess gehört?

Und wenn du beim Höpfel die Prüfung machst, dann darfst den Unfug mit dem gelindesten Mittel an sich bringen, der glaubt das nämlich. Stand unlängst in irgendeinem Interview.

Re: Notwehr mit SSW und Messer

Verfasst: Mo 1. Jul 2019, 14:24
von FFWGK
...und der Rippel hat ihn dafür in der Luft zerrissen.

Jetzt hast e a gutes Jahr Zeit gehabt. Hast schon ein Urteil gefunden wo in einer zugestandenen Notwehrsituation der 1. Schuß als Notwehrexzess gewertet wurde? Nein? Siehst...

Ansonsten...Taubenschach ;-)