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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 12:00
von mighty
Jungens, eh alles ganz toll. Es sollte hier aber um EINZELTEILE der Magazine gehen.
Sonst hätt ma ja wirklich schon 10 andere threads.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 14:24
von Joewood
mighty hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 12:00 Jungens, eh alles ganz toll. Es sollte hier aber um EINZELTEILE der Magazine gehen.
Sonst hätt ma ja wirklich schon 10 andere threads.
Und an der Stelle ist die Frage mit den Magazinböden tatsächlich interessant...
ich hab ne Glock 19 daheim. Da sind standardmäßig 15 Murmeln drinnen. Mit einem +5 (wusste gar nicht, dass es das gibt) komm ich auf 20 und bin rechtlich safe. Derselbe Boden an einem Glock 17 magazin macht aber 22 Schuss. Wie ist der dann zu werten?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 14:50
von bino71
mighty hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 12:00 Jungens, eh alles ganz toll. Es sollte hier aber um EINZELTEILE der Magazine gehen.
Sonst hätt ma ja wirklich schon 10 andere threads.
Was ist Dein Gedankengang dahinter?
Bsp:
Ich habe alle Teile um ein Magazin zusammenzubauen. Du meldest es nicht und willst 2022 das Magazin zusammenbauen.
Sobald das Ding zusammengebaut ist, hast ein Kat A Ding, was Du nicht haben (Ausnahme VIP Sportschütze)
und nirgendwo anstecken darfst (kein Magazin WBK, keine Ausnahme in der WBK). Verkaufen kannst es auch nicht.
Was machst damit? Eingraben für die Zombieapokalypse?

Anders schaut es aus, wenn Du die Ausnahme in der WBK hast, dann is wurscht.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 14:54
von gewo
in frage kommt eh nur die Feder und der Körper
weil alles andere ist ja ident

die frage ist aber obs ueberhaupt reglementiert wird

solange es ned zusammen gebaut ist ...

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 15:04
von Promo
Sehe es so wie gewo. Wenn der Zuführer von einem 10 Schuss und von einem 30 Schuss HA-LW Magazin ident ist, dann ist er nicht relevant. Wenn die Feder aber nur für ein 30 Schuss Magazin passt, dann wurde es für dieses produziert und ist daher als relevant anzusehen. Dto. der Magazinkörper.

WaffG stellt immer auf das Wesen ab. Wenn etwas ausschließlich für ein ab 14.12.2019 verbotenes Magazin gefertigt wurde und auch nur für dieses passt, dann gelten die gleichen Regelungen wie für den verbotenen Gegenstand selbst. Wenn es nicht spezifisch für ein z.B. >30 Schuss HA-LW-Magazin gebaut wurde sondern eben auch in einem 5-Schuss Magazin zum Einsatz kommt, dann ist es nicht relevant.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 15:22
von Prometheus
Zu Ziffer 9:
Vorweg wird festgehalten, dass Magazine keine wesentlichen Teile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. Ein Magazin mit einer Kapazität von höchstens 10 Patronen kann somit jedenfalls frei erworben werden. Ein großes Magazin kann aber eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG sein.

............
Nachdem ein Magazin ja nun bereits einzeln als Waffe gewertet werden kann/muss (Idioten in der Regierung sei dank) sind diese auch als solche zu behandeln oder?
Das heißt, Transport nur im geschlossenen Behältnis, kein "Führen" außerhalb eingefriedeter Liegenschaft, vor fremden Zugriff gesichtert verwahren, Waffenverbotszonen müssen beachtet werden, eventuell sogar Teil der 5 Jahres Überprüfung durch Polizei?! :?

Und das wichtigste zum Schluss, muss man zu Magazintaschen nun Holster sagen???

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 15:42
von Promo
Du hättest wohl auch etwas dagegen, wenn jemand, der eine Sondergenehmigung zum Besitz von einem Schlagring hat, diesen auch führt - oder? Gleiches gilt eben jetzt für Magazine auch. Nicht Idioten in der Regierung sondern Idioten in der EU.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 16:20
von Prometheus
Promo hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 15:42 Du hättest wohl auch etwas dagegen, wenn jemand, der eine Sondergenehmigung zum Besitz von einem Schlagring hat, diesen auch führt - oder? Gleiches gilt eben jetzt für Magazine auch. Nicht Idioten in der Regierung sondern Idioten in der EU.
Als jemand der sich mit Waffen auskennt solltest du nicht so einen Vergleich machen.
Ein Schlagring ist eine sehr gefährliche Waffe.
Ein Magazin ohne Waffe ist garnix. Da kannst dir höchstens die Feder ins Augerl schießen wennst beim Zerlegen nicht aufpasst.
Und das weißt du auch!

Die Idioten in der EU sind zwar auch Idioten aber unsere Idioten haben den Schmarrn so umgesetzt.
Es hätte auch gereicht wenn man den Erwerb von großen Magazinen einfach an WBK Besitz gebunden hätte oder ähnliches.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 16:43
von Baxter
Prometheus hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 16:20
Promo hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 15:42 Du hättest wohl auch etwas dagegen, wenn jemand, der eine Sondergenehmigung zum Besitz von einem Schlagring hat, diesen auch führt - oder? Gleiches gilt eben jetzt für Magazine auch. Nicht Idioten in der Regierung sondern Idioten in der EU.
Als jemand der sich mit Waffen auskennt solltest du nicht so einen Vergleich machen.
Ein Schlagring ist eine sehr gefährliche Waffe.
Ein Magazin ohne Waffe ist garnix. Da kannst dir höchstens die Feder ins Augerl schießen wennst beim Zerlegen nicht aufpasst.
Und das weißt du auch!

Die Idioten in der EU sind zwar auch Idioten aber unsere Idioten haben den Schmarrn so umgesetzt.
Es hätte auch gereicht wenn man den Erwerb von großen Magazinen einfach an WBK Besitz gebunden hätte oder ähnliches.
Meine laienhafte Meinung dazu, ich bekomme für die Magazine ja eine Bewilligung zum Führen wenn ich Waffen nach §17 Abs1 7/8 oder 11 besitze, zb §17 (3) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.

Damit brauche ich die Ausnahmen vom Führen nach §7 nicht, weil ich ja das Magazin führen darf.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 16:59
von Exitus
Prometheus hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 15:22 .......Das heißt, Transport nur im verschlossenen Behältnis,.....
Wenn dann Geschlossen, nicht Verschlossen!

Greetings Oliver

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 17:03
von gewo
"..Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung..."

wo steht das ?
gesetzt?
erlass?

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 17:17
von HowlingWolf
gewo hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 17:03 "..Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung..."

wo steht das ?
gesetzt?
erlass?
Im Gesetz:
WaffG §17 Abs. 3 ab 14.12.2019 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 17:20
von Prometheus
Exitus hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 16:59
Prometheus hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 15:22 .......Das heißt, Transport nur im verschlossenen Behältnis,.....
Wenn dann Geschlossen, nicht Verschlossen!

Greetings Oliver
Aso ja stimmt sry
Das impliziert man bräuchte ein Schloss

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 17:20
von Baxter
gewo hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 17:03 "..Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung..."

wo steht das ?
gesetzt?
erlass?
Im Gesetz §17 Abs3. Was für mich in diesem Zusammenhang nicht klar ist, deswegen habe ich auch laienhafte Meinung geschrieben, ob dieser aus dem Abs3 losgelöste Satz auch für den Altbestand §58 (13) gilt weil er im Kontext der Sportschützen geschrieben ist.

Der §58 (13) (=Altbestand) beschreibt das Führen von Magazinen wie folgt: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.

Da steht jetzt oder und wenn ich mir die Erläuterungen zu diesem § durchlese befürchte ich fast es gibt auch Waffenpässe für Magazine?

Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem
Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen
aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17
ausgestellt werden.

Diese Unterscheidung von Altbestand und Sportschütze im Zusammenhang mit dem Führen von Magazinen wäre sehr schmerzlich.

Re: Magazin Teile nach dem 14.12.

Verfasst: Mo 2. Dez 2019, 18:02
von HowlingWolf
Baxter hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 17:20
gewo hat geschrieben: Mo 2. Dez 2019, 17:03 "..Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung..."

wo steht das ?
gesetzt?
erlass?
Im Gesetz §17 Abs3. Was für mich in diesem Zusammenhang nicht klar ist, deswegen habe ich auch laienhafte Meinung geschrieben, ob dieser aus dem Abs3 losgelöste Satz auch für den Altbestand §58 (13) gilt weil er im Kontext der Sportschützen geschrieben ist.

Der §58 (13) (=Altbestand) beschreibt das Führen von Magazinen wie folgt: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.

Da steht jetzt oder und wenn ich mir die Erläuterungen zu diesem § durchlese befürchte ich fast es gibt auch Waffenpässe für Magazine?

Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem
Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen
aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17
ausgestellt werden.

Diese Unterscheidung von Altbestand und Sportschütze im Zusammenhang mit dem Führen von Magazinen wäre sehr schmerzlich.
Es steht "die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden", das Gestz unterscheidet also nicht, auf welchem Weg (Altbestand oder Sportschütze) diese Bewilligung erlangt wurde.

Daher wird es explizite Genehmigungen nach §17 Abs. 1 Z9 und Z10 (die im Übrigen das Erwerbsverbot nicht aufheben) höchst wahrscheinlich auch nur für innerhalb der Übergangsfrist gemeldeten reinen Magazins-Altbestand (ohne Waffe) geben. Sie werden ja auch nur in §58 Abs. 13 erwähnt.