Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 10:55
Das ist (leider) eine sonnenklare Sache.
§ 17 Abs 1 Z 2 WaffG sagt de facto zum AUG (da keine Jagdwaffe kürze ich zusammen):
"Verboten sind Schußwaffen, die über das für Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet sind."
Offenbar behauptet auch hier niemand, dass schon bisher ein erheblicher Teil ("üblich"!) der Sportschützen ihre Langwaffen (egal ob Repetierer oder Halbautomaten!!!) mit einem Handgriff zerlegt und in den Aktenkoffer/Rucksack/Turnbeutel gesteckt und sich diese sperrigen Waffentragetaschen bzw. -koffer gespart hat.
Der Threadtitel klingt verlockend, aber die Frage ist sowas von eindeutig zu verneinen, wie es nur selten im Waffenrecht vorkommt.
§ 17 Abs 1 Z 2 WaffG sagt de facto zum AUG (da keine Jagdwaffe kürze ich zusammen):
"Verboten sind Schußwaffen, die über das für Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet sind."
Offenbar behauptet auch hier niemand, dass schon bisher ein erheblicher Teil ("üblich"!) der Sportschützen ihre Langwaffen (egal ob Repetierer oder Halbautomaten!!!) mit einem Handgriff zerlegt und in den Aktenkoffer/Rucksack/Turnbeutel gesteckt und sich diese sperrigen Waffentragetaschen bzw. -koffer gespart hat.
Der Threadtitel klingt verlockend, aber die Frage ist sowas von eindeutig zu verneinen, wie es nur selten im Waffenrecht vorkommt.