Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 11:08
https://www.jusline.at/entscheidung/603872
2.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.
Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehende Waffe kein Kriegsmaterial darstellt, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, wonach es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um Kriegsmaterial handelt, im Wesentlichen damit begründet, dass die Waffe technisch "angelehnt" bzw. "orientiert" am Sturmgewehr M 16 sei, weshalb diese im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten keine Sportwaffe sei.
Auf diesen Umstand, nämlich der konstruktiven Ableitung oder, wie im vorliegenden Fall der "technischen Orientierung" kommt es jedoch im Sinne des vorerwähnten Judikats nicht an.
Dies hat auch die belangte Behörde erkannt, weshalb sie, wie oben unter Punkt I.7. dargelegt, den ihr beigegebenen Amtssachverständigen, das ARWT, ersucht hat, näher darzustellen, welche Merkmale die gegenständliche Waffe aufweise, die für militärische Gewehre bzw. das Sturmgewehr M 16 kennzeichnend wären, sowie welche Merkmale der gegenständlichen Schusswaffe nur bei Sportgewehren üblich wären.
Das ARWT ist allerdings diesem Auftrag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht nachgekommen, sondern hat das ARWT in seinem "Gutachten" lediglich wiederholend ausgeführt, dass die antragsgegenständliche Waffe äußerlich dem StG M 16 sehr ähnlich sieht und das Gassystem dem M 16 nachempfunden wurde, allerdings Verschluss und Lauf sich wesentlich unterscheiden würden.
Die belangte Behörde hat also die von ihr selbst als notwendig erachteten Beweise zum Wesen der antragsgegenständlichen Waffe nicht eingeholt, sondern die Feststellung, dass es sich um Kriegsmaterial handelt auf rechtlich unzutreffende Erwägungen gestützt (siehe vorzitiertes Judikat des Verwaltungsgerichtshofes).
Diese Vorgangsweise lässt den Schluss zu, dass die Verwaltungsbehörde aus welchen Gründen auch immer, notwendige Ermittlungen bewusst unterlassen hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die von der belangten Behörde zu ermitteln sein, welche Merkmale die gegenständliche Waffe aufweist, die für militärische Gewehre kennzeichnend und typisch sind, und ob sowie allenfalls welche Merkmale der gegenständlichen Schusswaffe dafürsprechen, dass es sich um eine Sport- oder Jagdwaffe handelt. Sofern die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen, dass die antragsgegenständliche Waffe oder vergleichbarere Waffen im Schießsport tatsächlich Verwendung finden, zusätzliche Erhebungen oder Beweise für notwendig erachtet, erscheint eine Heranziehung von Amtssachverständigen des ARWT zur Klärung damit im Zusammenhang stehenden Fragen jedenfalls ungeeignet, da es sich dabei nicht um Sachverständige für den Schießsport handelt.
2.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.
Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehende Waffe kein Kriegsmaterial darstellt, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, wonach es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um Kriegsmaterial handelt, im Wesentlichen damit begründet, dass die Waffe technisch "angelehnt" bzw. "orientiert" am Sturmgewehr M 16 sei, weshalb diese im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten keine Sportwaffe sei.
Auf diesen Umstand, nämlich der konstruktiven Ableitung oder, wie im vorliegenden Fall der "technischen Orientierung" kommt es jedoch im Sinne des vorerwähnten Judikats nicht an.
Dies hat auch die belangte Behörde erkannt, weshalb sie, wie oben unter Punkt I.7. dargelegt, den ihr beigegebenen Amtssachverständigen, das ARWT, ersucht hat, näher darzustellen, welche Merkmale die gegenständliche Waffe aufweise, die für militärische Gewehre bzw. das Sturmgewehr M 16 kennzeichnend wären, sowie welche Merkmale der gegenständlichen Schusswaffe nur bei Sportgewehren üblich wären.
Das ARWT ist allerdings diesem Auftrag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht nachgekommen, sondern hat das ARWT in seinem "Gutachten" lediglich wiederholend ausgeführt, dass die antragsgegenständliche Waffe äußerlich dem StG M 16 sehr ähnlich sieht und das Gassystem dem M 16 nachempfunden wurde, allerdings Verschluss und Lauf sich wesentlich unterscheiden würden.
Die belangte Behörde hat also die von ihr selbst als notwendig erachteten Beweise zum Wesen der antragsgegenständlichen Waffe nicht eingeholt, sondern die Feststellung, dass es sich um Kriegsmaterial handelt auf rechtlich unzutreffende Erwägungen gestützt (siehe vorzitiertes Judikat des Verwaltungsgerichtshofes).
Diese Vorgangsweise lässt den Schluss zu, dass die Verwaltungsbehörde aus welchen Gründen auch immer, notwendige Ermittlungen bewusst unterlassen hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die von der belangten Behörde zu ermitteln sein, welche Merkmale die gegenständliche Waffe aufweist, die für militärische Gewehre kennzeichnend und typisch sind, und ob sowie allenfalls welche Merkmale der gegenständlichen Schusswaffe dafürsprechen, dass es sich um eine Sport- oder Jagdwaffe handelt. Sofern die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen, dass die antragsgegenständliche Waffe oder vergleichbarere Waffen im Schießsport tatsächlich Verwendung finden, zusätzliche Erhebungen oder Beweise für notwendig erachtet, erscheint eine Heranziehung von Amtssachverständigen des ARWT zur Klärung damit im Zusammenhang stehenden Fragen jedenfalls ungeeignet, da es sich dabei nicht um Sachverständige für den Schießsport handelt.