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Re: Frage zu Erweiterung WBK von 2 auf 5 Plätze

Verfasst: Mi 15. Apr 2020, 12:25
von racepics
Ok, danke für die Info

Re: Frage zu Erweiterung WBK von 2 auf 5 Plätze

Verfasst: Do 16. Apr 2020, 11:46
von Wulpe
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen,...

Bei der Stelle irritiert mich immer das "höchstens". Es steht nicht "auf fünf zu erhöhen", sondern "auf höchstens fünf".

Sollte der Sachbearbeiter nur von 2 auf 3 erhöhen, wäre dem Gesetz ja auch Genüge getan? 3 ist nicht mehr als 5, und das Kriterium für die Anzahl ist "höchstens fünf".

Re: Frage zu Erweiterung WBK von 2 auf 5 Plätze

Verfasst: Do 16. Apr 2020, 11:51
von rhodium
Dann stellst du am nächsten Tag neu einen Antrag ... es heißt nämlich 5 Jahre ab der ersten (!) und nicht der letzten Festlegung :whistle:

Re: Frage zu Erweiterung WBK von 2 auf 5 Plätze

Verfasst: Do 16. Apr 2020, 11:57
von Wulpe
rhodium hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 11:51 Dann stellst du am nächsten Tag neu einen Antrag ... es heißt nämlich 5 Jahre ab der ersten (!) und nicht der letzten Festlegung :whistle:
Ah ja!

Könnte also nur passieren, dass man dreimal ei w WBK zahlen muss :lol:

Re: Frage zu Erweiterung WBK von 2 auf 5 Plätze

Verfasst: Do 16. Apr 2020, 18:19
von John Connor
Wulpe hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 11:57
rhodium hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 11:51 Dann stellst du am nächsten Tag neu einen Antrag ... es heißt nämlich 5 Jahre ab der ersten (!) und nicht der letzten Festlegung :whistle:
Ah ja!

Könnte also nur passieren, dass man dreimal ei w WBK zahlen muss :lol:
„...auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl....“ bedeutet, dass wenn man den Antrag stellt, von zwei auf fünf Plätze zu erweitern , die Behörde, wenn seit erstmaligen Festsetzung mindestens fünf Jahre vergangen sind, dem Antrag zu entsprechen hat. Weder dem § 23 WaffG noch einer anderem Bestimmung ist eine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen,

„Höchstens“, wurde nur eingefügt, damit man auch beantragen kann, nur um einen (auf drei) oder um zwei (auf vier) Plätze zu erweitern.
Dass man sowas will ist mir, und höchstwahrscheinlich allen hier im Forum, nicht nachvollziehbar, aber es gibt Menschen, die wollen nur drei oder vier Plätze und nicht mehr :doh: :tipphead: