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Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 15:03
von bino71
... und wenn Du im falschen Bezirk wohnst (weil der SB sowas nicht einsieht), dann darfst nicht gemeinsam verwahren, sondern mußt Dir das Recht über den Rechtsweg holen.

Ich erinnere an Irwin J. Finster, der im Waffenraum nicht gemeinsam verwahren darf, sondern Tresore aufstellen muß.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 15:05
von gewo
Promo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 14:29 Außerdem kenne ich derartige Beispiele selbst in der Praxis, die seit jeher auch bei Kontrollen nicht beanstandet wurden.
du weisst doch dass das voellig bedeutungslos ist ....

schau dir den rechtssatz im RIS an

da steht
EHELEUTE
und
AM GEMEINSAMEN WOHNSITZ LEBENDE

der erlass ist - so wie alle erlaesse - komplett bedeutungslos

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 15:22
von gewo
bino71 hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 15:03 ... und wenn Du im falschen Bezirk wohnst (weil der SB sowas nicht einsieht), dann darfst nicht gemeinsam verwahren, sondern mußt Dir das Recht über den Rechtsweg holen.

Ich erinnere an Irwin J. Finster, der im Waffenraum nicht gemeinsam verwahren darf.
so ist es
dem haben sie schriftlich mittels rechtsauskunft mitgeteilt dass eine gemeinsame verwahrung mit seiner am selben wohnsitz lebenden ehegattin nicht zulaessig ist
trotz vorhalt des runderlasses ... mit der (zugegebenerweise richtigen) bemerkung: "rechtlich unbedeutsam fuer dritte ...."

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 15:45
von Promo
gewo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 15:05
Promo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 14:29 Außerdem kenne ich derartige Beispiele selbst in der Praxis, die seit jeher auch bei Kontrollen nicht beanstandet wurden.
du weisst doch dass das voellig bedeutungslos ist ....
schau dir den rechtssatz im RIS an
da steht
EHELEUTE
und
AM GEMEINSAMEN WOHNSITZ LEBENDE
der erlass ist - so wie alle erlaesse - komplett bedeutungslos
Lies mal das von mir zitierte Gerichtsurteil des VwGH vom 22. April 1981 (2978/80). Demnach ist eine gemeinsame Verwahrung von selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohnern zulässig. Daraus ergibt sich auch das was im Erlass steht und auf der höchstgerichtlichen Judikatur basiert.
Wenn eine Behörde etwas Anderes behauptet, dann handelt die Behörde falsch.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 16:17
von bino71
Gut, diskutieren wir weiter:
Der BH ist das Gerichtsurteil des VwGH (ist ja auch 40 Jahre her) egal und muß sich daran nicht halten.
Da kannst zitieren so viel Du willst, wenn die BH Granden sagen "nein", dann darf man selber den Rechtsweg gehen.

Das 80-90% der BH sich da korrekt verhalten und abnicken kann man als positiv sehen, daher empfehle ich dem TE
seinen SB zu befragen und sich das schriftliche OK zu holen.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 16:34
von KGR84
bino71 hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 16:17 Das 80-90% der BH sich da korrekt verhalten und abnicken kann man als positiv sehen, daher empfehle ich dem TE
seinen SB zu befragen und sich das schriftliche OK zu holen.
Ich würde das eher so sehen, dass man im Umkehrschluss, die 10-20% der BHs die überbleiben und sich nicht ans Gesetz halten, als sehr bedenklich sehen muss. Und wenns nur 1% der BHs ist die sich nicht ans Gesetz halten, eigentlich ist hier nichts positiv zu sehen, so lange sich eine stattliche Einrichtung egal auf welcher Ebene nicht ans Gesetzt hält!

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 17:24
von bino71
Net wirklich, weil wenn man das Gesetz als solches nimmt, ist es zu schwammig und an Erlässe und VwGH Urteile muß sich keine BH halten, weil auf Landesebene. Da ist das Wort des Bezirkshauptmanns/Bürgermeisters/"wer auch immer die Fäden zieht" gewichtiger.

Aber alles steht eigentlich hier mit Details:
viewtopic.php?t=40549

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 20:54
von Promo
bino71 hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 16:17 Gut, diskutieren wir weiter:
Der BH ist das Gerichtsurteil des VwGH (ist ja auch 40 Jahre her) egal und muß sich daran nicht halten.
Da kannst zitieren so viel Du willst, wenn die BH Granden sagen "nein", dann darf man selber den Rechtsweg gehen.
Tolle Auskunft die du hier gibst. Hast überhaupt nachgedacht bevor du das getippt hast? Wenn eine BH es so haben will, dann sollen wir also das Gesetz beugen. Auch wenn es Judikatur dazu gibt, die genau das Gegenteil besagt. Wenn dir deine BH keine halbautomatische Langwaffe eintragen will, nimmst du das auch hin? Ist halt so bei dir im Bezirk, was soll es ...... Und letztlich: unabhängig davon sind hier rechtlich verbindliche Aussagen gefragt, und nicht das was irgendeiner BH gerade einfällt. Wenn er deren Meinung wissen will, dann hätte er dort auch gefragt. Er hat um eine unabhängige Rechtsauskunft gebeten, die hat er bekommen, untermauert mit VwGH Urteilen. Was er damit macht bleibt ihm selbst überlassen.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 21:00
von DonPapa
Promo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 15:45
gewo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 15:05
Promo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 14:29 Außerdem kenne ich derartige Beispiele selbst in der Praxis, die seit jeher auch bei Kontrollen nicht beanstandet wurden.
du weisst doch dass das voellig bedeutungslos ist ....
schau dir den rechtssatz im RIS an
da steht
EHELEUTE
und
AM GEMEINSAMEN WOHNSITZ LEBENDE
der erlass ist - so wie alle erlaesse - komplett bedeutungslos
Lies mal das von mir zitierte Gerichtsurteil des VwGH vom 22. April 1981 (2978/80). Demnach ist eine gemeinsame Verwahrung von selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohnern zulässig. Daraus ergibt sich auch das was im Erlass steht und auf der höchstgerichtlichen Judikatur basiert.
Wenn eine Behörde etwas Anderes behauptet, dann handelt die Behörde falsch.
Genau so ist es ! Ich hab das von meinem SB (BH) ausgedruckt bekommen.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 22:10
von gewo
Fakt ist das es schon entzugsverfahren der Wbk wegen der Gemeinsamen Verwahrung mit Ehegatten gegeben hat. ( so ist es überhaupt erst zum VfGH Urteil und zum rechtssatz gekommen)

Und dass es aktuell (2019) Behörden gibt welche die gemeinsame Verwahrung mit Ehegatten im selben Haushalt als unzulässig betrachten

Unter diesen Voraussetzungen Ist der Fragesteller für die Frage nach der Zulässigkeit der gemeinsamen Verwahrung mit seiner Tochter doch wohl sicherheitshalber eher an seine zuständige behoerde zu verweisen ....

Schriftlich dort anfragen per email ....

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 23:54
von sic210
Also bevor ich mit irgendwem lang um des Kaisers Bart diskutiere, ist es besser unangreifbare Fakten zu schaffen, insbesondere wenn damit nicht lawinöse Ausgaben verbunden sind.

https://www.bauhaus.at/tresore/moebelei ... p/23519628

Nur ein Beispiel, wo man um € 34,90 ein für eine normale B-Waffe brauchbares Eisenschränkchen bekommt, das noch dazu mit einen elektronischen Schloss versehen ist. Irgendwo an die Wand geschraubt und jede Debatte erübrigt sich.

Die Behörde ist bei der Kontrolle glücklich, keine Rechtsfragen, keine Sorgen.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Di 28. Jul 2020, 00:34
von KGR84
Dann stellt sich mir die Frage möchte ich die Waffe sicher verwahren, oder muss ich dem Gesetz genüge tun? Das eine schliesst das andere nicht aus, aber es erschwert es.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Di 28. Jul 2020, 01:27
von Emil
Promo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 20:54
bino71 hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 16:17 Gut, diskutieren wir weiter:
Der BH ist das Gerichtsurteil des VwGH (ist ja auch 40 Jahre her) egal und muß sich daran nicht halten.
Da kannst zitieren so viel Du willst, wenn die BH Granden sagen "nein", dann darf man selber den Rechtsweg gehen.
Tolle Auskunft die du hier gibst. Hast überhaupt nachgedacht bevor du das getippt hast? Wenn eine BH es so haben will, dann sollen wir also das Gesetz beugen. Auch wenn es Judikatur dazu gibt, die genau das Gegenteil besagt. Wenn dir deine BH keine halbautomatische Langwaffe eintragen will, nimmst du das auch hin? Ist halt so bei dir im Bezirk, was soll es ...... Und letztlich: unabhängig davon sind hier rechtlich verbindliche Aussagen gefragt, und nicht das was irgendeiner BH gerade einfällt. Wenn er deren Meinung wissen will, dann hätte er dort auch gefragt. Er hat um eine unabhängige Rechtsauskunft gebeten, die hat er bekommen, untermauert mit VwGH Urteilen. Was er damit macht bleibt ihm selbst überlassen.


Es gibt auch einen neueren Rechtssatz des VwGH von Oktober 1997, der überspitzte Maßstäbe für die Sicherung von Waffen vor Personen aus dem privaten Nahebereich (gemeint ist hier: die selbst gar keine WBK/WP besitzen!) ablehnt:
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht grundsätzlich auch gegenüber Fremden, Lebensgefährten oder Ehegatten, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 009X02.pdf



Ich würde dir mac100 empfehlen, der Behörde schriftlich die von dir geplante Verwahrung mitzuteilen und unter Verweis auf die (von Promo zitierten) Urteile des VwGH vom 22. Juni 1976 GZZ: 1055, 1056/76 sowie vom 29. April 1981 GZ: 3590/80 sowie ergänzend auf den (von mir zitierten) Rechtssatz des VwGH vom 09.10.1997 GZ: 95/20/0421, Rechtssatznummer 2; um schriftliche Antwort ersuchen, mit der die Behörde euch drei diese Verwahrung - aufgrund einheitlicher / ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung - für zulässig erklärt.

Sicher ist sicher.

Re: Verwahrung der Waffen von mehreren im Haushalt lebenden Personen

Verfasst: Di 28. Jul 2020, 07:31
von bino71
Promo hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 20:54
bino71 hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 16:17 Gut, diskutieren wir weiter:
Der BH ist das Gerichtsurteil des VwGH (ist ja auch 40 Jahre her) egal und muß sich daran nicht halten.
Da kannst zitieren so viel Du willst, wenn die BH Granden sagen "nein", dann darf man selber den Rechtsweg gehen.
Tolle Auskunft die du hier gibst. Hast überhaupt nachgedacht bevor du das getippt hast? Wenn eine BH es so haben will, dann sollen wir also das Gesetz beugen. Auch wenn es Judikatur dazu gibt, die genau das Gegenteil besagt. Wenn dir deine BH keine halbautomatische Langwaffe eintragen will, nimmst du das auch hin? Ist halt so bei dir im Bezirk, was soll es ...... Und letztlich: unabhängig davon sind hier rechtlich verbindliche Aussagen gefragt, und nicht das was irgendeiner BH gerade einfällt. Wenn er deren Meinung wissen will, dann hätte er dort auch gefragt. Er hat um eine unabhängige Rechtsauskunft gebeten, die hat er bekommen, untermauert mit VwGH Urteilen. Was er damit macht bleibt ihm selbst überlassen.
Die Judikatur gilt aber genau für den einen Fall und nur für die Person/Personen die diesen Weg gegangen sind.
Das muß ich Dir doch nicht aufzeigen?!
Es gibt bei dieser Rechtsauskunft keine richtige Antwort, so sehr es Du Dir auch wünscht und das ist belegbar.
Es schreiben viele hier und das ist die einzig richtige Antwort, wie eben von Emil, befrage Deine BH.