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Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Di 18. Aug 2020, 23:22
von rupi
im Grunde ists eh wurscht was als Grund bei der Erstausstellung angegeben wird
spätestens bei der ersten Erweiterung ists sowieso ein anderer Grund wieder...
aber ja, in der ZWR-Maske vom EDV Programm auf dem alle Sachbearbeiter arbeiten gibts nur ein einzelnes Feld für die Begründung
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 00:23
von Emil
Roterpaladin hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 19:34
Hallo zusammen,
Ich habe alle Themen abgesucht bin jedoch auf keine Antwort zu meiner Frage gestoßen und habe gehofft ihr könntet mir weiter helfen.
Ich bin gerade dabei in OÖ meine WBK zu beantragen nun muss ich am Antrag die Begründung angeben.
Hier steht bei mir zwar Sportschießen im Vordergrund nur möchte ich Einfachheitshalber SV angeben, was mich zu meiner Frage bringt:
Ist es ein Problem SV als Begründung an zu geben wenn ich noch bei meinen Eltern wohnhaft bin?
Da ich ja dann rein theoretisch kein Eigenheim, welches ich schützen müsste, besitze.
Vielen Dank im Voraus!
Der Vollständigkeit halber seien zwei Dinge erwähnt falls dich die Behörde das fragt:
1.) Du musst die Zustimmung des Wohnungsbesitzers (nicht zwingend des Eigentümers) haben, also wenn dein Vater z.B. der Mieter der Wohnung ist brauchst du seine Zustimmung - mir ist aber nicht bekannt, dass die Behörde dies nachfragt, wenn man bei den Eltern wohnt (in einem Studentenwohnheim oder so vielleicht schon)
2.) Du musst eine Zugriffsmöglichkeit auf deine Waffen haben, also z.B. einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung
Nur damit du weißt was für Fragen möglicherweise bei der Behörde kommen könnten.
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 03:47
von mastercrash
rupi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 23:22
aber ja, in der ZWR-Maske vom EDV Programm auf dem alle Sachbearbeiter arbeiten gibts nur ein einzelnes Feld für die Begründung
Richtig, das Thema hatten wir ja schon... Im Programm ist nur ein Feld aber im Antrag auf Papier können mehrere Begründungen stehen und verwaltungsrechtlich kann man sich dann darauf auch später immer berufen, weil der Antrag rechtlich die Grundlage für die Ausstellung des Bescheids ist und nicht das was der Beamte im PC eingibt (zB wenn das Gesetz irgendwann geändert wird und ein Grund wegfällt):
"Gemäß meinem Antrag vom XY habe ich sowohl X als auch Y als Begründung für die Ausstellung der WBK angegeben, daher (gib mir weitere Plätze/genehmige mir was aus dem § 17 Sortiment/darfst mir nichts wegnehmen auch wenn SV jetzt plötzlich böööse sein sollte weil wer in einer künftigen Regierung mal schlecht geträumt hat/...)"
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 08:21
von cas81
KGR84 hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 19:50
Dobi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 19:42
...
Edit: Warum eigentlich der Einfachheit halber!? Sportschießen steht dir ja auch zu, ohne dass du deshalb gleich jeder Woche trainieren müsstest!
...
Sportschiessen ist in der Theorie keine muss Begründung, SV schon. Nur zur Info
In der Praxis aber egal.
Auch Sportschießen ist eine zwingend anzuerkennende Rechtfertigung. Das "Problem" ist die Glaubhaftmachung. Bei SV gibt es nichts glaubhaft zu machen, resp ist diese Rechtfertigung in keinster Weise nachprüfbar, außer man stellt sich extra dämlich an (s.u.). Sportschießen und Jagd schon, zB "Welcher Verein, Welche Disziplinen, etc". Wenn dann jemand meint, er möchte einem Sport nachgehen und weiß absolut nichts diesbezüglich, dann kann das uU unglaubwürdig sein. Das ist auch keine rein theoretische Konstruktion, das gibts bereits im RIS und auch hier im Forum irgendwo mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. Da half dann auch kein Ausweichen mehr auf SV, weil es eben nicht mehr glaubhaft war. Letztendlich ist SV sehr wohl "einfacher" und "sicherer", sofern man nicht wirklich sonderbar verhaltensauffällig ist und dann auch noch an einen peniblen Beamten oder VB gelangt.
§22 Abs 1 WaffG hat geschrieben:Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
...
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 10:16
von gewo
mastercrash hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 03:47
rupi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 23:22
aber ja, in der ZWR-Maske vom EDV Programm auf dem alle Sachbearbeiter arbeiten gibts nur ein einzelnes Feld für die Begründung
Richtig, das Thema hatten wir ja schon... Im Programm ist nur ein Feld aber im Antrag auf Papier können mehrere Begründungen stehen und verwaltungsrechtlich kann man sich dann darauf auch später immer berufen, weil der Antrag rechtlich die Grundlage für die Ausstellung des Bescheids ist und nicht das was der Beamte im PC eingibt (zB wenn das Gesetz irgendwann geändert wird und ein Grund wegfällt):
der antrag ist persoenlich,muendlich zu stellen
schriftform ist nicht vorgesehen
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 10:33
von mastercrash
gewo hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 10:16
mastercrash hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 03:47
rupi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 23:22
aber ja, in der ZWR-Maske vom EDV Programm auf dem alle Sachbearbeiter arbeiten gibts nur ein einzelnes Feld für die Begründung
Richtig, das Thema hatten wir ja schon... Im Programm ist nur ein Feld aber im Antrag auf Papier können mehrere Begründungen stehen und verwaltungsrechtlich kann man sich dann darauf auch später immer berufen, weil der Antrag rechtlich die Grundlage für die Ausstellung des Bescheids ist und nicht das was der Beamte im PC eingibt (zB wenn das Gesetz irgendwann geändert wird und ein Grund wegfällt):
der antrag ist persoenlich,muendlich zu stellen
schriftform ist nicht vorgesehen
Und das steht wo? Denn nach der Generalnorm des § 13 AVG sind schriftliche Anträge genauso zulässig wie mündliche. Es müsste daher ein lex specialis geben, welche dies bei Anträgen von waffenrechtlichen Dokumenten außer Kraft setzt und eine solche konnte ich nicht finden.
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 19:52
von johro
ich habe nur Sportschießen angegeben, Selbstverteidigung will ich eigentlich gar nicht

Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 20:52
von Yukon
johro hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 19:52
ich habe nur Sportschießen angegeben, Selbstverteidigung will ich eigentlich gar nicht
Selbstverteidigung ist nichts Schlechtes oder Verwerfliches, Selbstverteidigung ist ein zutiefst menschliches Bedürfnis.
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Mi 19. Aug 2020, 22:38
von Emil
Yukon hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 20:52
johro hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 19:52
ich habe nur Sportschießen angegeben, Selbstverteidigung will ich eigentlich gar nicht
Selbstverteidigung ist nichts Schlechtes oder Verwerfliches, Selbstverteidigung ist ein zutiefst menschliches Bedürfnis.
Naja ich verstehe ihn schon, ich kenne viele Sportschützen die ihren Waffentresor im Keller ect. haben und eine Selbstverteidigung auch nicht wollen. Man muss aber auch die vielen anderen sehen, die über ihre gefährdete Situation (meistens durch den Beruf, manchmal auch Privat) zum Schießsport gekommen sind und für die eine Selbstverteidigung dann mehr im Vordergrund steht.
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Do 20. Aug 2020, 06:08
von Dobi
gewo hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 10:16
mastercrash hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 03:47
rupi hat geschrieben: Di 18. Aug 2020, 23:22
aber ja, in der ZWR-Maske vom EDV Programm auf dem alle Sachbearbeiter arbeiten gibts nur ein einzelnes Feld für die Begründung
Richtig, das Thema hatten wir ja schon... Im Programm ist nur ein Feld aber im Antrag auf Papier können mehrere Begründungen stehen und verwaltungsrechtlich kann man sich dann darauf auch später immer berufen, weil der Antrag rechtlich die Grundlage für die Ausstellung des Bescheids ist und nicht das was der Beamte im PC eingibt (zB wenn das Gesetz irgendwann geändert wird und ein Grund wegfällt):
der antrag ist persoenlich,muendlich zu stellen
schriftform ist nicht vorgesehen
Bei mir im 19. auf der Hohen Warte wars so:
Ich hatte den Antrag (Vorlage aus dem Internet) ausgefüllt mit. Die Beamtin hat mich alles gefragt, was schon auf meinem Antrag stand, hat es in dem Computer getippt, ausgedruckt und mir dann genau das gleiche zum Unterschreiben gegeben, was ich schon unterschrieben mit hatte.
Das war dann offenbar mein Antrag, der weitergeleitet wurde …
Edit: Vertipper am Handy vor dem Morgenkaffee

Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Do 20. Aug 2020, 06:43
von gewo
mastercrash hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 10:33
gewo hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 10:16
mastercrash hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 03:47
Richtig, das Thema hatten wir ja schon... Im Programm ist nur ein Feld aber im Antrag auf Papier können mehrere Begründungen stehen und verwaltungsrechtlich kann man sich dann darauf auch später immer berufen, weil der Antrag rechtlich die Grundlage für die Ausstellung des Bescheids ist und nicht das was der Beamte im PC eingibt (zB wenn das Gesetz irgendwann geändert wird und ein Grund wegfällt):
der antrag ist persoenlich,muendlich zu stellen
schriftform ist nicht vorgesehen
Und das steht wo? Denn nach der Generalnorm des § 13 AVG sind schriftliche Anträge genauso zulässig wie mündliche. Es müsste daher ein lex specialis geben, welche dies bei Anträgen von waffenrechtlichen Dokumenten außer Kraft setzt und eine solche konnte ich nicht finden.
Du kannst auch einen Einspruch gegen eine Strafverfügung in der Praxis nicht mündlich machen.
Theoretisch geht
Praktisch nicht
Einmal gemacht mit Druck
Einspruch War dann inexistet
Keiner wusste was davon
Re: WBK-Antrag- SV
Verfasst: Do 20. Aug 2020, 07:33
von Wolf1971
Dobi hat geschrieben: Do 20. Aug 2020, 06:08
gewo hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 10:16
mastercrash hat geschrieben: Mi 19. Aug 2020, 03:47
Richtig, das Thema hatten wir ja schon... Im Programm ist nur ein Feld aber im Antrag auf Papier können mehrere Begründungen stehen und verwaltungsrechtlich kann man sich dann darauf auch später immer berufen, weil der Antrag rechtlich die Grundlage für die Ausstellung des Bescheids ist und nicht das was der Beamte im PC eingibt (zB wenn das Gesetz irgendwann geändert wird und ein Grund wegfällt):
der antrag ist persoenlich,muendlich zu stellen
schriftform ist nicht vorgesehen
Bei mir im 19. auf der Hohen Warte wars so:
Ich hatte den Antrag (Vorlage aus dem Internet) ausgefüllt mit. Die Beamtin hat mich alles gefragt, was schon auf meinem Antrag stand, hat es in dem Computer getippt, ausgedruckt und mir dann henqu das gleiche zum Unterschreiben gegeben, was ich schon unterschrieben mit hatte.
Das war dann offenbar mein Antrag, der weitergeleitet wurde …
Die wollte dir halt imponieren und zeigen, dass sie schreiben auch kann ...
