Re: Meldung nach Waffenkauf während Lockdown
Verfasst: Sa 26. Dez 2020, 10:47
Kaufvertragsdatum rückdatieren auf Zeit vor dem Lockdown.
Hast eh 6 Wochen Spazi.
Hast eh 6 Wochen Spazi.
Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
Danke dir, genau das hab ich jetzt mit dem Verkäufer vereinbart. Ist wohl das einfachste!Wolf1971 hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 10:47 Kaufvertragsdatum rückdatieren auf Zeit vor dem Lockdown.
Hast eh 6 Wochen Spazi.
Die beste und sicherste Lösung.
Wieso eigentlich ?AUG-andy hat geschrieben: Fr 25. Dez 2020, 23:27 Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Du glaubst also, dass ich ganz offiziell den Kauf durchziehen darf und das bei einer Kontrolle gegebenenfalls auch so sagen darf?Maddin hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 11:57Wieso eigentlich ?AUG-andy hat geschrieben: Fr 25. Dez 2020, 23:27 Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.
Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben.Maddin hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 11:57Wieso eigentlich ?AUG-andy hat geschrieben: Fr 25. Dez 2020, 23:27 Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.
Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Führt das nicht auch diese Click and Collect Regeln für den gewöhnlichen, nicht lebensnotwendigen, Handel ad absurdum ?gewo hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 12:43Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben.Maddin hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 11:57Wieso eigentlich ?AUG-andy hat geschrieben: Fr 25. Dez 2020, 23:27 Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.
Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Quelle:
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... II_598.pdf
Zitat:
Ausgangsregelung
§1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer
Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist
Ich lese hier nix von willhaben ...
Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.yoda hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 13:17Führt das nicht auch diese Click and Collect Regeln für den gewöhnlichen, nicht lebensnotwendigen, Handel ad absurdum ?gewo hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 12:43Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben.Maddin hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 11:57Wieso eigentlich ?AUG-andy hat geschrieben: Fr 25. Dez 2020, 23:27 Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.
Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Quelle:
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... II_598.pdf
Zitat:
Ausgangsregelung
§1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer
Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist
Ich lese hier nix von willhaben ...
Der Händler darf Waffen per Click und Collect verkaufen, aber die Kunden dürfen deswegen das Haus nicht verlassen.
Verbindliche Tipps kann ich nicht geben, bin ja keine Behörde...tomobi hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 12:23Du glaubst also, dass ich ganz offiziell den Kauf durchziehen darf und das bei einer Kontrolle gegebenenfalls auch so sagen darf?Maddin hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 11:57Wieso eigentlich ?AUG-andy hat geschrieben: Fr 25. Dez 2020, 23:27 Komplett bezahlen mit Kaufvertrag, Meldung erst nach Lockdown an die Behörde inklusive Abholung. Fertig.
Es gibt weder eine Ausgangssperre noch ein Verkaufsverbot bei Privaten. Zumindest kann ich sowas nicht aus der VO schließen.
Wenn doch, dann hätten Millionen Österreicher grad ein Problem mit Willhaben & Co.
Das wäre mir natürlich am liebsten.
Ich sehe das auch so.susi hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 15:19 Der Verfassungsgerichtshof würde wahrscheinlich den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehen, wenn einer Geschäftsfrau die Abholung der Ware gestattet sein würde, aber einer Privatperson als Verkäufer dies nicht erlaubt wäre. Da wäre ich doch diskriminiert.
Geht sehr wohl, schau malv0s hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 14:11
Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.
AUG-andy hat geschrieben: So 27. Dez 2020, 07:47Geht sehr wohl, schau malv0s hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 14:11
Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.![]()
.
Machen sehr viele Händler schon Werbung damit.
ZB Taro in Traiskirchen :
Und wieder ein Lockdown... Von 26.12. bis voraussichtlich 18.1. müssen wir unseren Shop schließen und dürfen weiterhin den Schießbetrieb nicht aufnehmen.
ABER: diesmal ist click&collect erlaubt, das heißt Sie können auch Waffen und Munition im Onlineshop reservieren und zur Abholung vorbeikommen. Artikel, die versandt werden dürfen, versenden wir umgehend.
Natürlich steht Ihnen unser Team zu den sonst üblichen Öffnungszeiten (Di-Sa 10-18 Uhr) telefonisch oder per Chat für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Am 24.12. haben wir von 10 bis 14 Uhr geöffnet und sind persönlich für Sie da!
Werbung machen könnens ja mit vielem, gehen tut auch einiges. Obs halt auch erlaubt ist ist die Frage. Die Gewerbeordnung besagt dass der Verkauf außerhalb der Betriebsstätte unzulässig ist, was bedeutet man muss in das Geschäft rein. Ist das Betreten laut der neuen Verordnung erlaubt? Wäre es überhaupt erlaubt dort hinzufahren wenn Ausgangsbeschränkungen gelten? Irgendwie klingt das für mich nach "die andern Gewerbe machens auch und die Verordnung wird später eh für unrechtmäßig erklärt also mach ma mal". Ned falsch verstehen, ich freu mich wenns die Möglichkeit gibt Zeug einzukaufen und vielleicht überdenkt der eine oder andere Händler dadurch seinen Onlineauftritt und schafft die Möglichkeit im Vorhinein zu schauen ob er überhaupt anbietet was man sucht. Ich hoffe halt nur dass das niemandem am Schädl fallt.AUG-andy hat geschrieben: So 27. Dez 2020, 07:47Geht sehr wohl, schau malv0s hat geschrieben: Sa 26. Dez 2020, 14:11
Ich glaube Click & Collect geht bei Waffen nicht. Ist es nicht so dass bei Click&Collect die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen, also das ganze "vor der Tür" abgewickelt wird? Das wäre ja beim Waffenkauf nicht machbar weil der ja für Händler nicht außerhalb der Geschäftsräume erlaubt ist.![]()
Machen sehr viele Händler schon Werbung damit.
ZB Taro in Traiskirchen :
Und wieder ein Lockdown... Von 26.12. bis voraussichtlich 18.1. müssen wir unseren Shop schließen und dürfen weiterhin den Schießbetrieb nicht aufnehmen.
ABER: diesmal ist click&collect erlaubt, das heißt Sie können auch Waffen und Munition im Onlineshop reservieren und zur Abholung vorbeikommen. Artikel, die versandt werden dürfen, versenden wir umgehend.
Natürlich steht Ihnen unser Team zu den sonst üblichen Öffnungszeiten (Di-Sa 10-18 Uhr) telefonisch oder per Chat für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Am 24.12. haben wir von 10 bis 14 Uhr geöffnet und sind persönlich für Sie da!