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Re: Anforderung Waffenverwahrung

Verfasst: Di 9. Mär 2021, 15:19
von doc steel
ich kenn unser waff.g. im gegensatz zu einigen phantasten hier, die zwischen D und Ö nicht unterscheiden können.
und ich denk mir gar nix aus.
lern lesen bevorst andere diffamierst!

Re: Anforderung Waffenverwahrung

Verfasst: Di 9. Mär 2021, 15:46
von Mindfreeq
Aus der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.

Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2.

Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.

Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.

Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender
Also woraus leitest du jetzt das die Räumlichkeit kein Fenster haben darf?

Aus https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEnts ... 01_2018_00
Aus § 8 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz und der 2. WaffV lässt sich kein generelles Erfordernis ableiten, neben dem Versperren des Wohnhauses die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchssicheres Behältnis zu sichern.
In diesem speziellen Fall wäre sogar die Aussensicherung ausreichend gewesen.